RESOhelp - Diakonisches Werk Hannover
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Foto: pixelio.de©kurtmichel<br />
2<br />
S t o l p e r<br />
S T E I N E<br />
Herr L. hat wegen Steuerhinterziehung eine Gefängnisstrafe<br />
von 2 Jahren bekommen. Er war vor der Inhaftierung als Subunternehmer<br />
tätig, hat eine Menge Schulden und ein unterhaltspflichtiges<br />
Kind. Herr L. ist das erste Mal inhaftiert. Zusätzlich<br />
zu seiner Haftstrafe sind noch zwei Geldstrafen anhängig. Eine<br />
dieser Geldstrafen bedient Herr L. mit einer monatlichen Rate von 20 €. Mit den für<br />
die Geldstrafen zuständigen Staatsanwaltschaften laufen Verhandlungen zur Tilgung.<br />
Herr L. möchte erreichen, dass bei einer evtl. vorzeitigen Entlassung, durch Zahlung der<br />
Geldstrafen von seiner Rücklage eine drohende Überhaft (Verlängerung der Haftzeit<br />
durch Anhängung der Geldstrafen) vermieden wird.<br />
Im weiteren Verlauf stimmten beide Staatsanwaltschaften Herrn L´s Vorschlag zur Tilgung<br />
der Geldstrafen zu. Somit könnte Herr L. in absehbarer Zeit entlassen werden.<br />
Im Rahmen der Entlassungsvorbereitung, die Herr L. mit dem Sozialen Dienst der JVA<br />
und Resohelp durchführt, erfährt Herr L., dass eine Unterhaltspfändung auf sein Überbrückungsgeld<br />
und sein Eigengeld vorliegt. Daraus folgt, dass dieses Geld bis zur Entlassung<br />
nicht freigegeben wird und Herr L. somit keine Chance hat zum Entlassungszeitpunkt<br />
eine Wohnung anzumieten.<br />
Während eines Ausgangs findet Herr L. einen Arbeitsplatz, wo er sofort nach der Entlassung<br />
anfangen könnte.<br />
Bei einer Bekannten könnte er vorübergehend zur Untermiete unterkommen. Herr L. ist<br />
über die evtl. Pfändung seines Überbrückungsgeldes (ca. 400 €) am Tag seiner Entlassung<br />
sehr besorgt, weil er ja die Geldstrafen (ca. 600 €) und seinen Lebensunterhalt<br />
bis zur ersten Lohnzahlung davon bestreiten muss.<br />
Seitens der JVA wird ihm aber zumindest mit Einschränkungen versichert, dass sein<br />
Überbrückungsgeld nicht pfändbar sei. Doch es kommt anders: Am Tag der Entlassung<br />
bekommt Herr L. nur den Rest seines - nicht pfändbaren - Hausgeldes in Höhe von ca.<br />
00.- € ausgezahlt. Erst drei Tage später kann er den Rest seines Überbrückungsgeldes<br />
ca. 800.- € aus der JVA abholen. Um einer erneuten Verhaftung durch die Nichtzahlung<br />
seiner Geldstrafen zu entgehen, zahlt Herr L. 600.- € an die Staatsanwaltschaften.<br />
Somit verbleiben ihm bis zur ersten Gehaltszahlung 200.- € zum Lebensunterhalt.<br />
Wohl nicht die besten Bedingungen für einen sozialen<br />
und beruflichen Neustart.