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RESOhelp - Diakonisches Werk Hannover

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Foto: pixelio.de©kurtmichel<br />

2<br />

S t o l p e r<br />

S T E I N E<br />

Herr L. hat wegen Steuerhinterziehung eine Gefängnisstrafe<br />

von 2 Jahren bekommen. Er war vor der Inhaftierung als Subunternehmer<br />

tätig, hat eine Menge Schulden und ein unterhaltspflichtiges<br />

Kind. Herr L. ist das erste Mal inhaftiert. Zusätzlich<br />

zu seiner Haftstrafe sind noch zwei Geldstrafen anhängig. Eine<br />

dieser Geldstrafen bedient Herr L. mit einer monatlichen Rate von 20 €. Mit den für<br />

die Geldstrafen zuständigen Staatsanwaltschaften laufen Verhandlungen zur Tilgung.<br />

Herr L. möchte erreichen, dass bei einer evtl. vorzeitigen Entlassung, durch Zahlung der<br />

Geldstrafen von seiner Rücklage eine drohende Überhaft (Verlängerung der Haftzeit<br />

durch Anhängung der Geldstrafen) vermieden wird.<br />

Im weiteren Verlauf stimmten beide Staatsanwaltschaften Herrn L´s Vorschlag zur Tilgung<br />

der Geldstrafen zu. Somit könnte Herr L. in absehbarer Zeit entlassen werden.<br />

Im Rahmen der Entlassungsvorbereitung, die Herr L. mit dem Sozialen Dienst der JVA<br />

und Resohelp durchführt, erfährt Herr L., dass eine Unterhaltspfändung auf sein Überbrückungsgeld<br />

und sein Eigengeld vorliegt. Daraus folgt, dass dieses Geld bis zur Entlassung<br />

nicht freigegeben wird und Herr L. somit keine Chance hat zum Entlassungszeitpunkt<br />

eine Wohnung anzumieten.<br />

Während eines Ausgangs findet Herr L. einen Arbeitsplatz, wo er sofort nach der Entlassung<br />

anfangen könnte.<br />

Bei einer Bekannten könnte er vorübergehend zur Untermiete unterkommen. Herr L. ist<br />

über die evtl. Pfändung seines Überbrückungsgeldes (ca. 400 €) am Tag seiner Entlassung<br />

sehr besorgt, weil er ja die Geldstrafen (ca. 600 €) und seinen Lebensunterhalt<br />

bis zur ersten Lohnzahlung davon bestreiten muss.<br />

Seitens der JVA wird ihm aber zumindest mit Einschränkungen versichert, dass sein<br />

Überbrückungsgeld nicht pfändbar sei. Doch es kommt anders: Am Tag der Entlassung<br />

bekommt Herr L. nur den Rest seines - nicht pfändbaren - Hausgeldes in Höhe von ca.<br />

00.- € ausgezahlt. Erst drei Tage später kann er den Rest seines Überbrückungsgeldes<br />

ca. 800.- € aus der JVA abholen. Um einer erneuten Verhaftung durch die Nichtzahlung<br />

seiner Geldstrafen zu entgehen, zahlt Herr L. 600.- € an die Staatsanwaltschaften.<br />

Somit verbleiben ihm bis zur ersten Gehaltszahlung 200.- € zum Lebensunterhalt.<br />

Wohl nicht die besten Bedingungen für einen sozialen<br />

und beruflichen Neustart.

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