Wertpapierprospekt - dc dirk cordes
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7 steuern<br />
anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des entsprechenden Veranlagungszeitraumes verrechnet werden,<br />
jedoch nicht mit anderen positiven Einkünften (§§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG i.V. § 20 Abs. 6 EStG). Sofern<br />
eine Verlustverrechnung mit anderen positiven Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum nicht möglich ist, können<br />
diese Verluste nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG festgestellt und in Folgejahre vorgetragen werden. Zu beachten ist<br />
hierbei, dass diese Verluste im Rahmen der Einkommensteuer erklärt und vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt festgestellt<br />
werden. Ein Verlust aus einer eventuellen Nichtrückzahlung der Inhaberteilschuldverschreibungen stellt allerdings<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen Veräußerungsverlust im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar.<br />
7.4 Stückzinsen<br />
Der Anleger kann die bei Erwerb von Inhaberteilschuldverschreibungen an die Emittentin gezahlten Stückzinsen im<br />
Kalenderjahr der Zahlung als vorab entstandene negative Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend machen. Bei der<br />
Veräußerung der Inhaberteilschuldverschreibungen während einer laufenden Zinsperiode unterliegt das Entgelt für<br />
die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsanteile (Stückzinsen) bei dem Veräußerer ebenfalls der<br />
Einkommensteuer. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Veräußerung.<br />
Die depotführende Bank ist verpflichtet, im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen<br />
bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Der nicht ausgeglichene Verlust ist grundsätzlich auf das<br />
nächste Kalenderjahr zu übertragen. Allerdings hat die depotführende Bank auf Verlangen des Anlegers über die<br />
Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes eine Bescheinigung zu erteilen. In diesem Fall entfällt der Verlustvortrag.<br />
Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der<br />
depotführenden Bank zugehen. In diesem Fall kann der Anleger die an den Emittenten gezahlten Stückzinsen als<br />
negative Kapitaleinkünfte im Rahmen seiner persönlichen Veranlagung geltend machen.<br />
7.5 Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />
Der Erwerb von Wertpapieren von Todes wegen sowie die Schenkung von Wertpapieren unter Lebenden kann der<br />
Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Erbe, Beschenkte oder sonstige<br />
Erwerber oder der Erblasser oder Schenker zur Zeit der Vermögensübernahme/-übergabe Steuerinländer gemäß<br />
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Dabei kommen unterschiedliche Freibeträge zur Anwendung. Insofern ist eine individuelle<br />
Beratung durch einen Sachverständigen erforderlich.