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Wertpapierprospekt - dc dirk cordes

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7 steuern<br />

anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des entsprechenden Veranlagungszeitraumes verrechnet werden,<br />

jedoch nicht mit anderen positiven Einkünften (§§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG i.V. § 20 Abs. 6 EStG). Sofern<br />

eine Verlustverrechnung mit anderen positiven Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum nicht möglich ist, können<br />

diese Verluste nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG festgestellt und in Folgejahre vorgetragen werden. Zu beachten ist<br />

hierbei, dass diese Verluste im Rahmen der Einkommensteuer erklärt und vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt festgestellt<br />

werden. Ein Verlust aus einer eventuellen Nichtrückzahlung der Inhaberteilschuldverschreibungen stellt allerdings<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen Veräußerungsverlust im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar.<br />

7.4 Stückzinsen<br />

Der Anleger kann die bei Erwerb von Inhaberteilschuldverschreibungen an die Emittentin gezahlten Stückzinsen im<br />

Kalenderjahr der Zahlung als vorab entstandene negative Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend machen. Bei der<br />

Veräußerung der Inhaberteilschuldverschreibungen während einer laufenden Zinsperiode unterliegt das Entgelt für<br />

die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsanteile (Stückzinsen) bei dem Veräußerer ebenfalls der<br />

Einkommensteuer. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Veräußerung.<br />

Die depotführende Bank ist verpflichtet, im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen<br />

bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Der nicht ausgeglichene Verlust ist grundsätzlich auf das<br />

nächste Kalenderjahr zu übertragen. Allerdings hat die depotführende Bank auf Verlangen des Anlegers über die<br />

Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes eine Bescheinigung zu erteilen. In diesem Fall entfällt der Verlustvortrag.<br />

Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der<br />

depotführenden Bank zugehen. In diesem Fall kann der Anleger die an den Emittenten gezahlten Stückzinsen als<br />

negative Kapitaleinkünfte im Rahmen seiner persönlichen Veranlagung geltend machen.<br />

7.5 Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

Der Erwerb von Wertpapieren von Todes wegen sowie die Schenkung von Wertpapieren unter Lebenden kann der<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Erbe, Beschenkte oder sonstige<br />

Erwerber oder der Erblasser oder Schenker zur Zeit der Vermögensübernahme/-übergabe Steuerinländer gemäß<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Dabei kommen unterschiedliche Freibeträge zur Anwendung. Insofern ist eine individuelle<br />

Beratung durch einen Sachverständigen erforderlich.

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