Wertpapierprospekt - dc dirk cordes
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4 informationen über die emittentin<br />
aus dem Betrieb der Aufdach-Photovoltaik-Anlagen unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu ver-<br />
teilen. Er ist auf Verlangen des Einspeisewilligen – hier der Photovoltaik-Gesellschaften – verpflichtet, unverzüglich<br />
seine Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme,<br />
Übertragung und Verteilung des Stroms aus den Aufdach-Photovoltaik-Anlagen sicherzustellen. Dies gilt nur dann<br />
nicht, soweit die Optimierung, Verstärkung oder der Ausbau wirtschaftlich unzumutbar ist. Der Netzbetreiber muss<br />
gegenwärtig den Strom aus den Aufdach-Photovoltaik-Anlagen mindestens mit den einzelnen auf Grundlage des EEG<br />
von der Bundesnetzagentur für jedes Jahr bestimmten Entgelten vergüten. Die Einspeisevergütungen sind ab dem<br />
Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator der Aufdach-Photovoltaik-Anlage erstmals Strom erzeugt und in das Netz<br />
eingespeist hat. Sie sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres in unveränderter<br />
Höhe zu zahlen. Vor diesem Hintergrund verpflichtet das EEG in der zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung<br />
geltenden Fassung den jeweiligen Netzbetreiber bei einer Inbetriebnahme der Aufdach-Photovoltaik-Anlagen<br />
zu einer Vergütung des eingespeisten Stroms zu einem für die Laufzeit festgelegten Entgelt pro Kilowattstunde. Auf<br />
Grundlage der gegenwärtigen Rechtslage ist von einer festen Vergütung für den eingespeisten Strom in Höhe der<br />
jeweils von der Bundesnetzagentur festgelegten Vergütungssätze für die gesamte Laufzeit der Inhaberteilschuldverschreibungen<br />
bis zum 30. Juni 2022 auszugehen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Risiken wird auf Abschnitt 2 dieses<br />
Prospekts, insbesondere die Punkte 2.1 und 2.1.5 verwiesen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass derzeit<br />
einschneidende Änderungen der gesetzlichen Vergütungshöhen und Vergütungsmodelle nach dem EEG geplant sind,<br />
die sich zwar aktuell noch nicht in einem formellen Gesetzgebungsverfahren befinden, bei deren Umsetzung jedoch<br />
davon auszugehen ist, dass der von den Photovoltaik-Anlagen produzierte Strom u.U. in veränderlichen Höhen, nur<br />
noch teilweise oder gar nicht mehr vergütet und im Übrigen auf dem freien Markt zu verkaufen sein wird.<br />
Aus den Einnahmen werden zunächst die laufenden Kosten der jeweiligen Photovoltaik-Gesellschaft (beispielsweise<br />
Versicherungsprämien, Pachtzahlungen und Wartungs- und Instandhaltungskosten der Anlagen) beglichen. Ein weiterer<br />
Teil der Einnahmen aus dem Solarstromverkauf wird für den Zins- und Tilgungsdienst aus den Bankdarlehen<br />
sowie den Aufbau einer Liquiditätsreserve verwendet. Nach den Bedingungen der bereits bestehenden Bankdarlehen<br />
muss die Liquiditätsreserve in einigen Fällen den Zins- und Tilgungsdienst für ein Jahr, in der überwiegenden Anzahl<br />
der Fälle den Zins- und Tilgungsdienst für ein halbes Jahr, decken. Die danach verbleibenden Mittel werden zunächst<br />
für den Zins- und Tilgungsdienst aus den Nachrangdarlehen benutzt und stehen anschließend den Kommanditisten<br />
für Entnahmen zur Verfügung.<br />
Durch die bereits durchgeführten und unter Punkt 4.4.1 dieses Prospekts beschriebenen Investitionen besteht bei der<br />
Geschäftsführung der Photovoltaik-Gesellschaften ein Know-how im Bereich der Photovoltaik-Investitionen, welches<br />
nunmehr zu einem weiteren Ausbau der Investitionstätigkeit genutzt werden soll, um weiterhin mit hoher Effizienz