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Wertpapierprospekt - dc dirk cordes

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4 informationen über die emittentin<br />

aus dem Betrieb der Aufdach-Photovoltaik-Anlagen unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu ver-<br />

teilen. Er ist auf Verlangen des Einspeisewilligen – hier der Photovoltaik-Gesellschaften – verpflichtet, unverzüglich<br />

seine Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme,<br />

Übertragung und Verteilung des Stroms aus den Aufdach-Photovoltaik-Anlagen sicherzustellen. Dies gilt nur dann<br />

nicht, soweit die Optimierung, Verstärkung oder der Ausbau wirtschaftlich unzumutbar ist. Der Netzbetreiber muss<br />

gegenwärtig den Strom aus den Aufdach-Photovoltaik-Anlagen mindestens mit den einzelnen auf Grundlage des EEG<br />

von der Bundesnetzagentur für jedes Jahr bestimmten Entgelten vergüten. Die Einspeisevergütungen sind ab dem<br />

Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator der Aufdach-Photovoltaik-Anlage erstmals Strom erzeugt und in das Netz<br />

eingespeist hat. Sie sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres in unveränderter<br />

Höhe zu zahlen. Vor diesem Hintergrund verpflichtet das EEG in der zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung<br />

geltenden Fassung den jeweiligen Netzbetreiber bei einer Inbetriebnahme der Aufdach-Photovoltaik-Anlagen<br />

zu einer Vergütung des eingespeisten Stroms zu einem für die Laufzeit festgelegten Entgelt pro Kilowattstunde. Auf<br />

Grundlage der gegenwärtigen Rechtslage ist von einer festen Vergütung für den eingespeisten Strom in Höhe der<br />

jeweils von der Bundesnetzagentur festgelegten Vergütungssätze für die gesamte Laufzeit der Inhaberteilschuldverschreibungen<br />

bis zum 30. Juni 2022 auszugehen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Risiken wird auf Abschnitt 2 dieses<br />

Prospekts, insbesondere die Punkte 2.1 und 2.1.5 verwiesen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass derzeit<br />

einschneidende Änderungen der gesetzlichen Vergütungshöhen und Vergütungsmodelle nach dem EEG geplant sind,<br />

die sich zwar aktuell noch nicht in einem formellen Gesetzgebungsverfahren befinden, bei deren Umsetzung jedoch<br />

davon auszugehen ist, dass der von den Photovoltaik-Anlagen produzierte Strom u.U. in veränderlichen Höhen, nur<br />

noch teilweise oder gar nicht mehr vergütet und im Übrigen auf dem freien Markt zu verkaufen sein wird.<br />

Aus den Einnahmen werden zunächst die laufenden Kosten der jeweiligen Photovoltaik-Gesellschaft (beispielsweise<br />

Versicherungsprämien, Pachtzahlungen und Wartungs- und Instandhaltungskosten der Anlagen) beglichen. Ein weiterer<br />

Teil der Einnahmen aus dem Solarstromverkauf wird für den Zins- und Tilgungsdienst aus den Bankdarlehen<br />

sowie den Aufbau einer Liquiditätsreserve verwendet. Nach den Bedingungen der bereits bestehenden Bankdarlehen<br />

muss die Liquiditätsreserve in einigen Fällen den Zins- und Tilgungsdienst für ein Jahr, in der überwiegenden Anzahl<br />

der Fälle den Zins- und Tilgungsdienst für ein halbes Jahr, decken. Die danach verbleibenden Mittel werden zunächst<br />

für den Zins- und Tilgungsdienst aus den Nachrangdarlehen benutzt und stehen anschließend den Kommanditisten<br />

für Entnahmen zur Verfügung.<br />

Durch die bereits durchgeführten und unter Punkt 4.4.1 dieses Prospekts beschriebenen Investitionen besteht bei der<br />

Geschäftsführung der Photovoltaik-Gesellschaften ein Know-how im Bereich der Photovoltaik-Investitionen, welches<br />

nunmehr zu einem weiteren Ausbau der Investitionstätigkeit genutzt werden soll, um weiterhin mit hoher Effizienz

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