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Wertpapierprospekt - dc dirk cordes

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5 angaben zur anleihe<br />

(4) Der Emittentin steht ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Sie ist berechtigt, einzelne oder alle Inhaberteilschuldverschreibungen<br />

ganz oder teilweise mit Wirkung zum jeweils nächsten Zinstag zu kündigen und das ausstehende<br />

Kapital zzgl. etwaiger bis zu diesem Tage (ausschließlich) aufgelaufener und ausstehender Zinsen zurückzuzahlen. Die<br />

Kündigung ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum nächsten Zinstag nach Maßgabe des § 11 bekannt<br />

zu machen.<br />

§ 10 Begebung weiterer Inhaberteilschuldverschreibungen und Ankauf<br />

(1) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Inhaberteilschuldverschreibungen<br />

mit gleicher Ausstattung (ggf. mit Ausnahme des Ausgabetages, des Verzinsungsbeginns und/oder des Ausgabepreises)<br />

in der Weise zu begeben, dass sie mit den Inhaberteilschuldverschreibungen eine einheitliche Anleihe<br />

bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Inhaberteilschuldverschreibung“ umfasst im Fall einer solchen<br />

Konsolidierung auch die nach Maßgabe dieser Bestimmung zusätzlich begebenen Inhaberteilschuldverschreibungen.<br />

Die Begebung weiterer Anleihen, die mit den Inhaberteilschuldverschreibungen keine Einheit bilden und die<br />

über andere Ausstattungsmerkmale verfügen, sowie die Begebung von anderen Schuldtiteln, bleiben der Emittentin<br />

unter Beachtung der Regelung in § 2 Absatz 2 unbenommen.<br />

(2) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Inhaberteilschuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zu jedem<br />

beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Emittentin erworbenen Inhaberteilschuldverschreibungen können nach Wahl<br />

der Emittentin von ihr gehalten, weiterverkauft oder entwertet werden.<br />

§ 11 Bekanntmachungen<br />

Alle Bekanntmachungen der Emittentin, die die Inhaberteilschuldverschreibungen betreffen, werden von der Emittentin,<br />

sofern keine weiteren Bekanntmachungen rechtlich vorgeschrieben sind, im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.<br />

Für das Datum und die Rechtswirksamkeit sämtlicher Bekanntmachungen ist der Tag der Veröffentlichung<br />

im elektronischen Bundesanzeiger maßgeblich.<br />

§ 12 Änderungen der Anleihebedingungen<br />

Die Anleihegläubiger können nach Maßgabe des Gesetzes für Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG)<br />

durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen<br />

gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellen.

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