Wertpapierprospekt - dc dirk cordes
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2 risikofaktoren<br />
Ertragslage der Photovoltaik-Gesellschaften haben und damit mittelbar die Fähigkeit der Emittentin beeinträchtigen<br />
oder ausschließen, ihren Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus den Inhaberteilschuldverschreibungen nachkommen<br />
zu können. Die Photovoltaik-Gesellschaften haben Sicherungsmaßnahmen in Form einer grundbuchrechtlichen Sicherung<br />
der Nutzung der Gebäude und Grundstücke und der Verpflichtung des Generalübernehmers zur Vorlage eines<br />
Statikgutachtens für die zu belegenden Dachflächen vorgesehen. Diese Sicherungsmaßnahmen beseitigen das vorstehende<br />
Risiko jedoch nicht. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nutzungsverträge nach § 111<br />
Insolvenzordnung oder § 57a Zwangsversteigerungsgesetz gekündigt werden und dies dazu führt, dass der Ersteher<br />
des Grundstücks auch die grundbuchrechtliche Sicherung beseitigen lassen kann. Hinsichtlich des Statikgutachtens<br />
kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass dies nicht korrekt ist und die Photovoltaik-Gesellschaften keinen<br />
Regress nehmen können, z.B. wegen der Insolvenz des Anspruchsgegners.<br />
2.1.11 Risiken aus der Erforderlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung<br />
Ein Risiko, dass sich auf die geplante Errichtung und den Betrieb der Aufdach-Photovoltaik-Anlagen auswirken kann,<br />
ist die Tatsache, dass nach baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine grundsätzliche Genehmigung<br />
für die Errichtung und unter Umständen auch für den Betrieb der Aufdach-Photovoltaik-Anlagen zu beantragen<br />
ist und dass sich aus diesen Genehmigungen bzw. aus sonstigen öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
Auflagen bzw. Beschränkungen im Hinblick auf die Ausgestaltung der Aufdach-Photovoltaik-Anlagen, deren Umfang<br />
und/oder deren Betrieb ergeben können. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Errichtung und/oder<br />
der Betrieb der Aufdach-Photovoltaik-Anlagen nicht wie geplant bzw. gar nicht genehmigt werden oder eine erteilte<br />
Genehmigung wieder entzogen wird. Die Verwirklichung der vorstehenden Risiken kann jeweils negative Auswirkungen<br />
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Photovoltaik-Gesellschaften haben, was mittelbar wiederum<br />
dazu führen kann, dass die Emittentin nicht in der Lage ist, ihren Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus den Inhaberteilschuldverschreibungen<br />
nachzukommen. Die Photovoltaik-Gesellschaften haben Sicherungsmaßnahmen in Form<br />
einer Verpflichtung des Generalübernehmers vorgesehen, für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen zu<br />
sorgen. Diese Sicherungsmaßnahmen beseitigen das vorstehende Risiko jedoch nicht, insbesondere vor dem Hintergrund<br />
einer möglichen Insolvenz des jeweiligen Generalübernehmers.<br />
2.1.12 Risiken aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen, Interessenkonflikte<br />
Aufgrund der zum Teil bestehenden Personenidentität in den Geschäftsführungen und Gesellschafterstellungen in<br />
der Dirk Cordes Energie Gruppe bestehen im Hinblick auf die Emittentin Verflechtungstatbestände rechtlicher, wirtschaftlicher<br />
und/oder personeller Art. Es ist daher grundsätzlich nicht auszuschließen, dass die Beteiligten bei der<br />
Abwägung der unterschiedlichen gegebenenfalls gegenläufigen Interessen nicht zu den Entscheidungen gelangen,