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Psychotherapeutenjournal 2/2006 (.pdf) - medhochzwei Verlag GmbH

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Inhalt:<br />

Hauptsatzung (Änderungsbeschluss)<br />

Beitragsordnung <strong>2006</strong> (Änderungsbeschluss)<br />

Beitragsordnung 2002-2005 (Änderungsbeschluss)<br />

Entschädigungsordnung (Änderungsbeschluss)<br />

Die Vertreterversammlung hat am 10.05.<strong>2006</strong><br />

eine Änderung der Hauptsatzung beschlossen,<br />

die durch Schreiben des Ministeriums für Arbeit,<br />

Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz<br />

vom 29.05.<strong>2006</strong>, AZ: 624-1 – 01 723 – 2.7,<br />

genehmigt worden ist.<br />

I.<br />

§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

Der Vorstand berät und beschließt über die Aufgaben<br />

der Kammer, soweit sie nicht der Vertreter-<br />

Die Vertreterversammlung der LandesPsychotherapeutenKammer<br />

Rheinland-Pfalz (Kammer)<br />

hat in ihrer Sitzung am 10. Mai <strong>2006</strong> die Beitragsordnung<br />

vom 12. Februar 2004 geändert. Durch<br />

Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales,<br />

Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz vom<br />

29.05.<strong>2006</strong>, AZ: 624 – 1 – 01 723 – 5.4 wurde<br />

diese genehmigt.<br />

I.<br />

1.<br />

§ 1 Abs. 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:<br />

Mitglieder, die ihren Beruf auch in einem anderen<br />

Bundesland ausüben und deshalb dort als<br />

Mitglieder der anderen Psychotherapeutenkammer<br />

zu einem weiteren Mitgliedsbeitrag<br />

herangezogen werden, entrichten die Hälfte des<br />

nach dieser Satzung zu zahlenden Beitrags.<br />

An Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:<br />

Das gleiche gilt für Mitglieder, die über eine<br />

weitere Approbation verfügen und Mitglied der<br />

fachlich hierfür zuständigen Heilberufekammer<br />

sind.<br />

2.<br />

§ 1 Abs. 5 entfällt. § 1 Abs. 6 wird § 1 Abs. 5.<br />

II.<br />

§ 3 Beitragsstufung<br />

(1) Der Regelbeitrag für alle Mitglieder der Kammer<br />

beträgt € 580,00 €.<br />

(2) Angestellte oder beamtete Mitglieder, die<br />

ihr Einkommen ausschließlich aus einer Teilzeittätigkeit<br />

im Umfang von 50 % oder weniger der<br />

Satzungen der<br />

LandesPsychotherapeutenKammer<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Hauptsatzung<br />

Beilage für Rheinland-Pfalz im <strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 2/<strong>2006</strong> vom 23.06.<strong>2006</strong><br />

Bekanntmachungen der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz<br />

versammlung vorbehalten sind oder er seine<br />

Entscheidungsbefugnis nicht delegiert hat. Der<br />

Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin / einen<br />

Geschäftsführer. Diese / dieser führt die Geschäfte<br />

der Kammer und hat die Beschlüsse des Vorstandes<br />

gewissenhaft nach Gesetz, Satzung und<br />

sonstigen kammer-internen Ordnungen und<br />

Richtlinien unter Beachtung der berufspolitischen<br />

Zielsetzung und der Grundsätze einer ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsführung auszuführen.<br />

§ 6 Abs. 2 u entfällt.<br />

Beitragsordnung<br />

durchschnittlichen Wochenarbeitszeit beziehen,<br />

entrichten die Hälfte des Regelbeitrages. Das gilt<br />

auch für freiberuflich tätige Mitglieder, deren<br />

Praxiseinkommen weniger als die Hälfte des<br />

Durchschnittseinkommens ihrer Gruppe beträgt.<br />

Das Durchschnittseinkommen beläuft sich im<br />

Jahre <strong>2006</strong> auf 29.505,22 €.<br />

Es wird jährlich fortgeschrieben und wie folgt<br />

ermittelt:<br />

Durchschnittsumsatz des vorvergangenen Jahres<br />

gemäß Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung<br />

Rheinland-Pfalz zuzüglich 10 % geschätzter<br />

Privateinnahmen, abzüglich pauschaler Praxiskosten<br />

von 40 % sowie einer Pauschale von<br />

20 % daraus entsprechend dem Arbeitgeberanteil<br />

zur gesetzlichen Sozialversicherung.<br />

(3) Einkommen aus verschiedenen psychotherapeutischen<br />

Tätigkeiten werden zusammengerechnet.<br />

Maßgebend ist das Einkommen des<br />

vorvergangenen Jahres. Wurde im vorvergangenen<br />

Jahr kein psychotherapeutisches Einkommen<br />

erzielt, wird das Einkommen im vergangenen<br />

Jahr zugrunde gelegt. Mitglieder, die die<br />

Beitragsermäßigung nach Absatz 2 in Anspruch<br />

nehmen wollen, weisen der Kammer bis zum<br />

01. März des Jahres das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

durch Vorlage des Steuerbescheides<br />

oder einer Bestätigung ihres Steuerberaters nach.<br />

Wird die Frist versäumt oder werden keine ausreichenden<br />

Angaben gemacht, ist der Regelbeitrag<br />

nach Absatz 1 zu entrichten.<br />

(4) Das beitragspflichtige Einkommen setzt sich<br />

aus allen Einkünften zusammen, die unter Anwendung<br />

psychotherapeutischen Wissens erzielt<br />

wurden. Das sind insbesondere Einkünfte aus:<br />

II.<br />

Diese Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage<br />

nach der Veröffentlichung in Kraft.<br />

Mainz, den 24.05.<strong>2006</strong><br />

Alfred Kappauf<br />

Präsident<br />

a) selbständiger und/oder unselbständiger psychotherapeutischer<br />

Tätigkeit,<br />

b) einer mit der psychotherapeutischen Tätigkeit<br />

in Zusammenhang stehenden Tätigkeit<br />

(z. B. Diagnostik, Testverfahren)<br />

c) einer Tätigkeit in psychotherapeutischer Ausbildung,<br />

Lehre und Forschung, als Supervisorin<br />

/ Supervisor<br />

d) einer Tätigkeit, bei der psychotherapeutische<br />

Kenntnisse mit verwendet werden (z. B. in<br />

der Ausbildung zu Heil- und Hilfsberufen, in<br />

Lehre und Forschung angrenzender Fachgebiete,<br />

Prüfungstätigkeiten, als Übungsleiter<br />

von Kursen, die Entspannungstechniken wie<br />

z. B. autogenes Training zum Inhalt haben,<br />

Fachpublikationen).<br />

Das beitragspflichtige Einkommen aus freiberuflicher<br />

Tätigkeit entspricht dem Praxisgewinn vor<br />

Steuern.<br />

(5) Freiwillige Mitglieder und solche, die ihre<br />

Tätigkeit im laufenden Jahr erstmals aufnehmen<br />

(Berufsanfänger), entrichten einen Mindestbeitrag<br />

i. H. v. € 200,00. Gastmitglieder sind beitragsfrei.<br />

(6) Die Kammer ist berechtigt, einen Vorschuss<br />

zu fordern.<br />

III.<br />

§ 7 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:<br />

Die Änderungen der Beitragsordnung treten zum<br />

01.01.<strong>2006</strong> in Kraft.<br />

Mainz, den 24.05.<strong>2006</strong><br />

Alfred Kappauf<br />

Präsident<br />

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