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Psychotherapeutenjournal 2/2006 (.pdf) - medhochzwei Verlag GmbH

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grund der Arbeit bildete. Nach der Gründung<br />

des Ausschusses im Jahre 2002 sei<br />

dies noch ein Problem gewesen, da die<br />

BO noch nicht verabschiedet war und somit<br />

wesentliche Kriterien für die Bewertung<br />

oder mögliche Verfolgung von offensichtlich<br />

gravierenden Verstößen gefehlt hätten.<br />

Erst seit der Verabschiedung der BO im<br />

Jahre 2004 sei die Bearbeitung von Beschwerden<br />

umfassend möglich, was auch<br />

die praktische Ausschussarbeit erleichtert<br />

und beschleunigt habe.<br />

Der Großteil der eingereichten Beschwerden<br />

könne mittlerweile innerhalb von drei<br />

bis sechs Monaten abgeschlossen werden.<br />

Der Ausschuss habe bis April <strong>2006</strong> 75<br />

Beschwerdefälle bearbeitet. Von diesen<br />

seien 69 vom Ausschuss für Beschwerde<br />

und Schlichtung oder von der Schlichtungsstelle<br />

abgeschlossen worden, 6 noch in der<br />

laufenden Bearbeitung. Rund ein Drittel der<br />

Beschwerden aus dem Behandlungsverhältnis<br />

sei aus Sicht des Ausschusses berechtigt<br />

gewesen, ein weiteres Drittel unberechtigt,<br />

beim letzten Drittel sei ein<br />

eindeutiges Votum nicht möglich oder die<br />

unterstellten Sachverhalte seien nicht zweifelsfrei<br />

aufklärbar gewesen.<br />

Typische Beschwerdegründe waren:<br />

■ Fragen zu Rechnungen und Ausfallhonoraren<br />

■ Zweifel am methodischen Vorgehen von<br />

Psychotherapeuten in Diagnostik und<br />

Therapie<br />

■ Zweifel an der persönlichen Eignung<br />

(z.B. wegen Alkoholisierung des Psychotherapeuten)<br />

■ (Fachliche) Konflikte zwischen Psychotherapeuten<br />

(Streitigkeiten zwischen<br />

Kammerangehörigen)<br />

■ Verletzung professioneller Grenzen (z.B.<br />

von Abstinenzgebot oder Schweigepflicht)<br />

In fast allen bearbeiteten Beschwerdefällen<br />

erwies sich die geltende BO als sinnvolle<br />

und zweckmäßige Grundlage. Einigkeit bestand<br />

darin, den § 13,4 – Abstinenz von<br />

sozialen Kontakten außerhalb der Psychotherapie<br />

– entsprechend der Musterberufsordnung<br />

zur Änderung vorzuschlagen:<br />

„Psychotherapeuten sollen außertherapeutische<br />

Kontakte zu Patienten/innen auf das<br />

<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 2/<strong>2006</strong><br />

Nötige beschränken und so gestalten, dass<br />

eine therapeutische Beziehung möglichst<br />

wenig gestört wird“. Bei Fällen, die sich auf<br />

die § 3 – Berufsaufgaben – und § 4 – Verantwortung<br />

– beziehen, kann die BO aber<br />

hinsichtlich der Berufstätigkeit als Psychotherapeut<br />

nur einen globalen Rahmen abstecken<br />

– konkrete Kritik an der Arbeit eines<br />

Behandlers muss dann im Einzelfall<br />

evaluiert und belegt werden.<br />

Probleme gibt es in der Arbeit des Ausschusses<br />

Beschwerde und Schlichtung<br />

noch, wo Kammermitglieder, gegen die<br />

Beschwerden vorliegen, sich einer Zusammenarbeit<br />

mit dem Ausschuss verweigern.<br />

Wenn z.B. Beschwerden über Psychotherapeutinnen<br />

und Psychotherapeuten bei<br />

der Kammer eingereicht werden, sind diese<br />

verpflichtet, sich gegenüber dem BSA<br />

zu äußern – § 30 der Berufsordnung sieht<br />

dies vor: „Kammerangehörige sind verpflichtet,<br />

nach entsprechender Aufforderung<br />

des Ausschusses unverzüglich zur Aufklärung<br />

des Sachverhalts beizutragen.“ Dirk<br />

Fiedler, Vorsitzender des Ausschusses „Ethische<br />

Fragen und Berufsordnung“, betonte,<br />

dass ein Verstoß gegen diese Regelung<br />

ausreiche, um ein Verfahren vor dem Berufsgericht<br />

einzuleiten.<br />

In der neuen Wahlperiode müssen aus<br />

Sicht der beiden Ausschüsse die Kompetenzen<br />

und Zuständigkeiten des Ausschusses<br />

für Beschwerde und Schlichtung nach<br />

außen wie auch gegenüber Organen der<br />

Kammer (wie z.B. gegenüber Geschäftsstelle,<br />

Vorstand, Präsident und Vizepräsident)<br />

weiter entwickelt werden.<br />

Weiterhin ist die Zusammenarbeit mit dem<br />

Hessischen Landesprüfungsamt für Heilberufe,<br />

das für die Erteilung wie auch im<br />

Falle einer vermuteten Nichteignung für die<br />

Überprüfung der Approbationsvoraussetzungen<br />

zuständig ist, noch unzureichend<br />

entwickelt.<br />

Zusammenfassend äußerten sich die Mitglieder<br />

beider Ausschüsse zufrieden über<br />

den in der ersten Wahlperiode der Kammer<br />

erreichten Stand – sowohl was die BO<br />

angeht wie auch den Umgang mit Beschwerden.<br />

Als umso wichtiger wurde gesehen,<br />

die Berufsordnung in der neuen<br />

Wahlperiode durch öffentliche Veranstal-<br />

Hessen<br />

tungen des Ausschusses „Ethik und Berufsordnung“<br />

bekannter zu machen sowie praxisrelevante<br />

Fälle aus der Arbeit des Ausschusses<br />

für Beschwerde und Schlichtung<br />

unregelmäßig hier in den Hessenseiten des<br />

PTJ zu veröffentlichen.<br />

Informationen über die Ausschüsse „Beschwerde<br />

und Schlichtung“ sowie „Ethik<br />

und Berufsordnung“ finden Sie im Internet<br />

über www.psychotherapeutenkammerhessen.de/ptj.<br />

Stellungnahme der Ständigen<br />

Arbeitsgruppe KJP zu<br />

Versorgungsengpässen bei<br />

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie<br />

Zur Besserung der besonderen Engpässe bei<br />

der psychotherapeutischen Versorgung von<br />

Kindern und Jugendlichen hatte die Psychotherapie-Kommission<br />

der KVH vorgeschlagen,<br />

dass Psychologische Psychotherapeuten<br />

auch ohne die nach § 6 der Psychotherapievereinbarung<br />

erforderliche Zusatzqualifizierung<br />

in Kinder und Jugendlichenpsychotherapie<br />

die Behandlungserlaubnis<br />

für Jugendliche ab 15/16 Jahren erhalten.<br />

Dieser Vorschlag wurde im Vorstand der<br />

Kammer diskutiert, zuständigkeitshalber<br />

aber an die Ständige AG KJP mit der Bitte<br />

weitergegeben, eine Stellungnahme abzugeben.<br />

Die Ständige AG KJP lehnte diesen Vorschlag<br />

mit folgender Begründung ab:<br />

„Die Altersgruppe der 15- bis 18-Jährigen<br />

gilt unter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

übereinstimmend als eine<br />

besonders schwierige Gruppe von Patienten.<br />

Es handelt sich bei dieser Gruppe um<br />

Jugendliche, die in die Adoleszenz hineinwachsen<br />

– und nicht um ‚kleine Erwachsene’,<br />

die man mit ‚erwachsenen’ Konzepten<br />

behandeln könnte. In manchen Fällen<br />

ist zudem die Einbeziehung der Bezugspersonen<br />

indiziert, eine in der Adoleszenz<br />

besonders vorsichtig zu handhabende<br />

Maßnahme. Aus diesen Gründen verlangt<br />

die Behandlung dieser Patientengruppe<br />

spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die<br />

Kinder- und Jugendlichenpsychothera-<br />

191<br />

Hessen

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