Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG
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2. Aktien im Privatvermögen<br />
Bei einer Fusion erzielen beteiligte Privatpersonen Beteiligungsertrag,<br />
sofern Ihnen ein höherer Nennwert,<br />
Ausgleichszahlungen oder andere geld werte Vorteile<br />
zu Lasten der Reserven der übernehmenden Kapitalgesellschaft<br />
zufliessen.<br />
Die privaten Aktionäre der SLM haben somit sowohl<br />
die Ausgleichszahlung von CHF 30.00, den Nennwert<br />
der Gratiskapitalerhöhung von CHF 50.00 sowie die<br />
zusätzliche Verrechnungssteuer von CHF 26.92, insgesamt<br />
ausmachend CHF 106.92, im Zeitpunkt des<br />
Aktien tausches als Beteiligungsertrag zu versteuern.<br />
Die Verrechnungssteuer von insgesamt CHF 37.42 pro<br />
alte Aktie (CHF 10.50 + CHF 26.92) kann durch die<br />
privaten Aktionäre mittels Eintragung im VerrechnungssteuerRückerstattungsantrag<br />
im Wertschriftenverzeichnis<br />
der Steuererklärung zurück gefordert<br />
werden.<br />
Die Gratisaktien sind zudem im Wertschriftenverzeichnis<br />
klar als solche zu bezeichnen.<br />
ABWICKLUNG DER FUSION<br />
3. Aktien im Geschäftsvermögen<br />
Die Erhebung der Einkommens resp. Gewinnsteuern<br />
im Geschäftsvermögen hängt gemäss Bundesgerichtspraxis<br />
davon ab, wie die Wertschriften verbucht sind,<br />
ob zum Verkehrswert (diesfalls Steuerpflicht für die<br />
Erhöhung des Gesamtwertes mit entsprechender Verbuchung<br />
als Ertrag im Zeitpunkt des Empfanges der<br />
Gratisaktien) oder zum Anschaffungswert (diesfalls<br />
Steuerpflicht erst bei einer späteren Aufwertung oder<br />
Veräusserung der Gratisaktien).<br />
Im Lichte dieser Praxis kann die Rückerstattung der<br />
Verrechnungssteuer nicht davon abhängig gemacht<br />
werden, dass in jedem Falle die Gratisaktien als Ertrag<br />
verbucht sein müssen. Gesellschaften, die ihre Wertschriften<br />
zum Anschaffungswert verbuchen, haben<br />
die Pflicht zur ordnungsgemässen Verbuchung erfüllt,<br />
wenn die Titelvermehrung im Wertschrifteninventar<br />
offenkundig gemacht ist.<br />
Die zurückerstattete Verrechnungssteuer auf der<br />
Gratiskapitalerhöhung von CHF 26.92 und auch die<br />
Aus gleichszahlung von CHF 30.00 müssen aber in<br />
jedem Fall als Ertrag verbucht werden. Insgesamt sind<br />
somit je nach Verbuchungspraxis CHF 56.92 resp.<br />
CHF 106.92 als Ertrag zu deklarieren.<br />
Die Verrechnungssteuer von insgesamt CHF 37.42<br />
pro alte Aktie (CHF 10.50 + CHF 26.92) kann durch<br />
natürliche Personen mittels Eintragung im VerrechnungssteuerRückerstattungsantrag<br />
im Wert schriften<br />
ver zeich nis der Steuererklärung zurück gefordert<br />
werden. Juristische Personen tragen den Anspruch in<br />
Formular 25 «Antrag auf Rückerstattung der Ver rechnungs<br />
steuer» ein.<br />
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