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Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG

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2. Aktien im Privatvermögen<br />

Bei einer Fusion erzielen beteiligte Privatpersonen Beteiligungsertrag,<br />

sofern Ihnen ein höherer Nennwert,<br />

Ausgleichszahlungen oder andere geld werte Vorteile<br />

zu Lasten der Reserven der übernehmenden Kapitalgesellschaft<br />

zufliessen.<br />

Die privaten Aktionäre der SLM haben somit sowohl<br />

die Ausgleichszahlung von CHF 30.00, den Nennwert<br />

der Gratiskapitalerhöhung von CHF 50.00 sowie die<br />

zusätzliche Verrechnungssteuer von CHF 26.92, insgesamt<br />

ausmachend CHF 106.92, im Zeitpunkt des<br />

Aktien tausches als Beteiligungsertrag zu versteuern.<br />

Die Verrechnungssteuer von insgesamt CHF 37.42 pro<br />

alte Aktie (CHF 10.50 + CHF 26.92) kann durch die<br />

privaten Aktionäre mittels Eintragung im Verrechnungssteuer­Rückerstattungsantrag<br />

im Wertschriftenverzeichnis<br />

der Steuererklärung zurück gefordert<br />

werden.<br />

Die Gratisaktien sind zudem im Wertschriftenverzeichnis<br />

klar als solche zu bezeichnen.<br />

ABWICKLUNG DER FUSION<br />

3. Aktien im Geschäftsvermögen<br />

Die Erhebung der Einkommens­ resp. Gewinnsteuern<br />

im Geschäftsvermögen hängt gemäss Bundesgerichtspraxis<br />

davon ab, wie die Wertschriften verbucht sind,<br />

ob zum Verkehrswert (diesfalls Steuerpflicht für die<br />

Erhöhung des Gesamtwertes mit entsprechender Verbuchung<br />

als Ertrag im Zeitpunkt des Empfanges der<br />

Gratisaktien) oder zum Anschaffungswert (diesfalls<br />

Steuerpflicht erst bei einer späteren Aufwertung oder<br />

Veräusserung der Gratisaktien).<br />

Im Lichte dieser Praxis kann die Rückerstattung der<br />

Verrechnungssteuer nicht davon abhängig gemacht<br />

werden, dass in jedem Falle die Gratisaktien als Ertrag<br />

verbucht sein müssen. Gesellschaften, die ihre Wertschriften<br />

zum Anschaffungswert verbuchen, haben<br />

die Pflicht zur ordnungsgemässen Verbuchung erfüllt,<br />

wenn die Titelvermehrung im Wertschrifteninventar<br />

offenkundig gemacht ist.<br />

Die zurückerstattete Verrechnungssteuer auf der<br />

Gratiskapitalerhöhung von CHF 26.92 und auch die<br />

Aus gleichszahlung von CHF 30.00 müssen aber in<br />

jedem Fall als Ertrag verbucht werden. Insgesamt sind<br />

somit je nach Verbuchungspraxis CHF 56.92 resp.<br />

CHF 106.92 als Ertrag zu deklarieren.<br />

Die Verrechnungssteuer von insgesamt CHF 37.42<br />

pro alte Aktie (CHF 10.50 + CHF 26.92) kann durch<br />

natürliche Personen mittels Eintragung im Verrechnungssteuer­Rückerstattungsantrag<br />

im Wert schriften<br />

ver zeich nis der Steuererklärung zurück gefordert<br />

werden. Juristische Personen tragen den Anspruch in<br />

Formular 25 «Antrag auf Rückerstattung der Ver rechnungs<br />

steuer» ein.<br />

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