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Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG

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IV. Allgemeine Bestimmungen, Zeichnungs -<br />

berechtigung, Jahresrechnung, Auflösung,<br />

Fusion und Liquidation, Publikation und<br />

Inkrafttreten<br />

Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung haben bei der<br />

Beschlussfassung über Geschäfte, an denen sie persönlich interessiert<br />

sind, den Ausstand zu nehmen.<br />

Die Gesellschaft verpflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung,<br />

der Revisionsstelle sowie alle Angestellten der Bank, sowohl<br />

während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Bank als auch nach ihrem<br />

Ausscheiden, das Bank­ und Geschäftsgeheimnis zu wahren.<br />

Zur verbindlichen Zeichnung sind grundsätzlich die Unterschriften von<br />

zwei zeichnungsberechtigten Personen erforderlich. Einzelheiten regelt<br />

das Organisations­ und Geschäftsreglement.<br />

Die Jahresrechnung wird auf den 31. Dezember eines jeden Jahres abgeschlossen<br />

und nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt.<br />

Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die Generalversammlung<br />

im Rahmen der bankengesetzlichen und obligationenrechtlichen<br />

Vorschriften. Sie beschliesst unter Berücksichtigung der Zuweisung<br />

an den gesetzlichen Reservefonds über die Ausschüttung einer<br />

Dividende sowie allenfalls über die Errichtung von speziellen Reserven.<br />

Für die Auflösung der Gesellschaft, die Fusion und die Liquidation gelten<br />

die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Publikationsorgan für Bekanntmachungen der Gesellschaft ist das<br />

Schwei zerische Handelsamtsblatt. Der Verwaltungsrat kann weitere<br />

Publi ka tionsorgane bestimmen.<br />

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung 2 vom 3. November<br />

2012 beschlossen und treten mit der Eintragung in das Handelsregister in<br />

Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 21. April 2012.<br />

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die Statuten am<br />

(Datum) genehmigt.<br />

2 Nach AK­Erhöhungen (nach Genehmigungen durch GV und Durchführungen durch VR)<br />

werden die Statuten wie folgt ergänzt: und der Verwaltungsratssitzung.<br />

Artikel 25:<br />

Ausstandspflicht<br />

Artikel 26:<br />

Bank­ und Geschäftsgeheimnis<br />

Artikel 27:<br />

Zeichnungsberechtigung<br />

Artikel 28:<br />

Jahresrechnung<br />

Artikel 29:<br />

Gewinnverwendung<br />

Artikel 30:<br />

Auflösung, Fusion und Liquidation<br />

Artikel 31:<br />

Publikationen<br />

Artikel 32:<br />

Inkrafttreten<br />

STATUTEN<br />

48<br />

49

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