Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG
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B. Verwaltungsrat<br />
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und maximal neun Mitgliedern.<br />
Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt ein Jahr. Dabei ist<br />
der Zeitabschnitt zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen zu<br />
verstehen. Wiederwahl ist möglich.<br />
Wer das 70. Altersjahr vollendet hat, ist als Verwaltungsrat nicht mehr<br />
wählbar.<br />
Dem Verwaltungsrat steht die Oberleitung der Gesellschaft sowie die<br />
Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung zu. Er fasst diejenigen<br />
Beschlüsse in Belangen der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, die Gesetz,<br />
Statuten oder Reglement nicht anderen Organen der Gesellschaft<br />
vorbehalten. In diesen Belangen vertritt er auch die Gesellschaft gegen<br />
aussen.<br />
Der Verwaltungsrat ist unter Vorbehalt der unentziehbaren und unübertragbaren<br />
Aufgaben gemäss Art. 716a OR berechtigt, gemäss Art. 716b<br />
OR Teile seiner Befugnisse nach Massgabe des Organisations und Geschäftsreglements<br />
einem oder mehreren Ausschüssen, einzelnen Mitgliedern<br />
oder der Geschäftsleitung, soweit gesetzlich zulässig, zu übertragen.<br />
Die Organisation, insbesondere Konstituierung, Sitzungsordnung, Beschlussfähigkeit<br />
und Beschlussfassung des Verwaltungsrats regelt das<br />
Organisations und Geschäftsreglement.<br />
Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben nebst Spesenersatz Anspruch<br />
auf eine Entschädigung nach Massgabe ihrer Beanspruchung und Verantwortlichkeit.<br />
Die Aufgabe der Oberleitung umfasst insbesondere:<br />
a) Festlegung der Geschäftspolitik und strategie<br />
b) Erstellung des Geschäftsberichtes, Einberufung und Vorbereitung der<br />
Generalversammlung sowie Ausführung ihrer Beschlüsse<br />
c) Festlegung der Organisation und der internen Kontrolle<br />
d) Erlass des Organisations und Geschäftsreglements, der Kompetenzdelegation<br />
und weiterer Weisungen<br />
e) Ernennung und Entlassung der Geschäftsleitungsmitglieder<br />
f) Erteilung der Zeichnungsberechtigungen<br />
g) Wahl und Abberufung der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft und<br />
des Leiters der internen Revision<br />
h) Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der<br />
Finanzplanung<br />
i) Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung<br />
j) Erstellung der notwendigen Kapitalerhöhungsberichte<br />
k) Bestellung von Ausschüssen<br />
l) Festsetzung der Entschädigung für die Gesellschaftsorgane.<br />
Artikel 17:<br />
Verwaltungsrat, Zusammensetzung, Wahl<br />
Artikel 18:<br />
Aufgaben, Übertragung der Geschäftsführung,<br />
Organisation, Entschädigung<br />
Artikel 19:<br />
Oberleitung<br />
STATUTEN<br />
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