Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG
Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG
Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3. Kosten im Zusammenhang mit dem Fusionsvertrag<br />
und dessen Umsetzung<br />
a) Keine der beiden Parteien verrechnet dem Projekt intern anfallende<br />
Kosten (wie Sitzungen, Überzeit etc.).<br />
b) Die externen Kosten (wie Projektleitung, Ausarbeitung des Fusionsvertrags<br />
und berichts, Due Diligence, Liegenschaftsbewertungen,<br />
Unternehmensbewertungen, Fairness Opinion, Fusionsprüfung, Handelsregisteramt,<br />
Kommunikationsberatung, Notariat, Eidgenössische<br />
Finanzmarktaufsicht FINMA usw.) werden hälftig geteilt. Diese Regelung<br />
gilt auch bei einem Fusionsverzicht wegen einer wesentlichen<br />
Veränderung im Vermögen gemäss Ziffer III 5.<br />
c) Falls sich eine beteiligte Bank aus dem Projekt zurückzieht resp. falls<br />
der Fusionsvertrag der ausserordentlichen Generalversammlung<br />
nicht zur Annahme empfohlen wird, übernimmt die sich zurückziehende<br />
Partei 100 % sämtlicher externen Kosten (der bereits bezahlten,<br />
der aufgelaufenen und der laufenden Kosten).<br />
4. Ausgleichszahlung bei Scheitern der Fusion aufgrund<br />
eines Angebotes eines Dritten<br />
Jede Partei verpflichtet sich für den Fall, dass für sie von Dritten ein<br />
rechtsverbindliches Übernahmeangebot unterbreitet wird oder sie ein<br />
Fusions angebot erhält (beides nachfolgend ein «Zusammenschlussangebot»)<br />
und darauf<br />
– die Fusion von der Generalversammlung der betroffenen Partei abgelehnt<br />
wird und<br />
– die betroffene Partei vor dem 31. Oktober 2013 einen Zusammenschluss<br />
mit dem das Zusammenschlussangebot unterbreitenden Dritten<br />
eingeht<br />
der andern Partei eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 10 Mio.<br />
(nachfolgend «Ausgleichszahlung») zu entrichten. Die Ausgleichszahlung<br />
wird an dem Datum fällig, an dem der Zusammenschluss mit dem das<br />
Zusammenschlussangebot unterbreitenden Dritten im Handelsregister<br />
eingetragen wird. Die Ausgleichszahlung dient dabei der Kompensation<br />
vergeblicher interner Aufwendungen und externer Auslagen und berührt<br />
nicht das Recht der anspruchsberechtigten Partei, Ersatz des die Ausgleichszahlung<br />
übersteigenden Schadens zu fordern. Die berechtigte<br />
Partei braucht keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenschlussangebot<br />
und dem Nichtunterzeichnen des Fusionsvertrages<br />
oder der Ablehnung der Generalversammlung nachzuweisen.<br />
FUSIONSVERTR<strong>AG</strong><br />
32<br />
33