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Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG

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3. Kosten im Zusammenhang mit dem Fusionsvertrag<br />

und dessen Umsetzung<br />

a) Keine der beiden Parteien verrechnet dem Projekt intern anfallende<br />

Kosten (wie Sitzungen, Überzeit etc.).<br />

b) Die externen Kosten (wie Projektleitung, Ausarbeitung des Fusionsvertrags<br />

und ­berichts, Due Diligence, Liegenschaftsbewertungen,<br />

Unternehmensbewertungen, Fairness Opinion, Fusionsprüfung, Handelsregisteramt,<br />

Kommunikationsberatung, Notariat, Eidgenössische<br />

Finanzmarktaufsicht FINMA usw.) werden hälftig geteilt. Diese Regelung<br />

gilt auch bei einem Fusionsverzicht wegen einer wesentlichen<br />

Veränderung im Vermögen gemäss Ziffer III 5.<br />

c) Falls sich eine beteiligte Bank aus dem Projekt zurückzieht resp. falls<br />

der Fusionsvertrag der ausserordentlichen Generalversammlung<br />

nicht zur Annahme empfohlen wird, übernimmt die sich zurückziehende<br />

Partei 100 % sämtlicher externen Kosten (der bereits bezahlten,<br />

der aufgelaufenen und der laufenden Kosten).<br />

4. Ausgleichszahlung bei Scheitern der Fusion aufgrund<br />

eines Angebotes eines Dritten<br />

Jede Partei verpflichtet sich für den Fall, dass für sie von Dritten ein<br />

rechtsverbindliches Übernahmeangebot unterbreitet wird oder sie ein<br />

Fusions angebot erhält (beides nachfolgend ein «Zusammenschlussangebot»)<br />

und darauf<br />

– die Fusion von der Generalversammlung der betroffenen Partei abgelehnt<br />

wird und<br />

– die betroffene Partei vor dem 31. Oktober 2013 einen Zusammenschluss<br />

mit dem das Zusammenschlussangebot unterbreitenden Dritten<br />

eingeht<br />

der andern Partei eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 10 Mio.<br />

(nachfolgend «Ausgleichszahlung») zu entrichten. Die Ausgleichszahlung<br />

wird an dem Datum fällig, an dem der Zusammenschluss mit dem das<br />

Zusammenschlussangebot unterbreitenden Dritten im Handelsregister<br />

eingetragen wird. Die Ausgleichszahlung dient dabei der Kompensation<br />

vergeblicher interner Aufwendungen und externer Auslagen und berührt<br />

nicht das Recht der anspruchsberechtigten Partei, Ersatz des die Ausgleichszahlung<br />

übersteigenden Schadens zu fordern. Die berechtigte<br />

Partei braucht keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenschlussangebot<br />

und dem Nichtunterzeichnen des Fusionsvertrages<br />

oder der Ablehnung der Generalversammlung nachzuweisen.<br />

FUSIONSVERTR<strong>AG</strong><br />

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