Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG
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Bericht des gemeinsamen Fusionsprüfers<br />
Die Bernerland Bank <strong>AG</strong> und die <strong>Spar</strong> + <strong>Leihkasse</strong> <strong>Münsingen</strong> <strong>AG</strong> haben am<br />
23. August 2012 einen Fusionsvertrag abgeschlossen, der den Zusammenschluss<br />
beider Unternehmen vorsieht, wobei die <strong>Spar</strong> + <strong>Leihkasse</strong> <strong>Münsingen</strong> <strong>AG</strong> auf dem<br />
Wege der Fusion nach Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG die Bernerland Bank <strong>AG</strong> rückwirkend<br />
per 1. Juli 2012 absorbiert. Der Zusammenschluss steht unter dem Vorbehalt der<br />
Zustimmung der Generalversammlungen beider Gesellschaften, welche in beiden<br />
Fällen für den 3. November 2012 vorgesehen sind, sowie allfällig weiterer, im<br />
Fusions vertrag vorgesehener Bedingungen. Die Fusion wird rechtskräftig mit dem<br />
Eintrag im Handelsregister.<br />
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 1 FusG haben<br />
uns die Verwaltungsräte der <strong>Spar</strong> + <strong>Leihkasse</strong> <strong>Münsingen</strong><br />
<strong>AG</strong> und der Bernerland Bank <strong>AG</strong> als gemeinsamen<br />
Fusionsprüfer beauftragt.<br />
Für die Erstellung und den Inhalt von Fusionsvertrag,<br />
Fusionsbericht und der der Fusion zugrunde liegenden<br />
Bilanzen sowie deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen<br />
Bestimmungen sind die Verwaltungsräte<br />
der an der Fusion beteiligten Gesellschaften verantwortlich.<br />
Unsere Aufgabe besteht darin, den Fusionsvertrag,<br />
den Fusionsbericht und die der Fusion zugrunde<br />
liegenden Bilanzen im Sinne von Art. 15 Abs. 4<br />
FusG zu prüfen und zu beurteilen. Wir bestätigen, dass<br />
wir die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Zulassung<br />
und Unabhängigkeit erfüllen.<br />
Unsere Prüfung erfolgte nach den Grundsätzen der<br />
Empfehlung zur Prüfung PE 8001: Prüfung nach dem<br />
Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung<br />
und Vermögensübertragung. Danach ist eine Prüfung<br />
so zu planen und durchzuführen, dass wesentliche<br />
Fehlaussagen in den genannten Prüfungsgegenständen<br />
mit angemessener Sicherheit erkannt werden.<br />
Gemäss Fusionsvertrag legen die Parteien das Umtauschverhältnis<br />
gestützt auf die Unternehmens bewertung<br />
beider Gesellschaften nach der Discounted<br />
CashFlowMethode (unter Mitberücksichtigung der<br />
nicht betriebsnotwendigen Substanz) und der vorgängigen<br />
Kapitaltransaktionen bei der <strong>Spar</strong> + Leih kasse<br />
<strong>Münsingen</strong> <strong>AG</strong> (beinhaltet die Ausrichtung einer ausserordentlichen<br />
Dividende von CHF 30 pro Aktie, danach<br />
die Vornahme eines Aktiensplits im Verhältnis<br />
1 : 2 sowie abschliessend eine Erhöhung des Aktienkapitals<br />
durch Ausgabe von Gratisaktien im Verhältnis<br />
2 : 1, jeweils unter Berücksichtigung der steuerlichen<br />
Folgen) wie folgt fest: Pro bisherige Namenaktie erhalten<br />
die Aktionäre der Bernerland Bank <strong>AG</strong> eine neue<br />
Namenaktie der <strong>Spar</strong> + <strong>Leihkasse</strong> <strong>Münsingen</strong> <strong>AG</strong>. Die<br />
neu auszugebenden Aktien werden vollständig durch<br />
den eingebrachten Nettoaktivenüberschuss zu Buchwerten<br />
liberiert. Mit der Fusion wird die Bernerland<br />
Bank <strong>AG</strong> ohne Liquidation aufgelöst und die <strong>Spar</strong> + <strong>Leihkasse</strong><br />
<strong>Münsingen</strong> <strong>AG</strong> übernimmt deren Aktiven und<br />
Passiven durch Universalsukzession und wird in «Bank<br />
Bernerland <strong>AG</strong>» umfirmiert. Die Übernahme der Aktiven<br />
und Passiven erfolgt zu Buchwerten gemäss Zwischenbilanz<br />
per 30. Juni 2012, welche von deren gesetzlichen<br />
Revisionsstelle einer Prüfung unterzogen<br />
wurde.<br />
Wir haben den Fusionsvertrag vom 23. August 2012,<br />
den gemeinsamen Fusionsbericht beider Verwaltungsräte<br />
vom 23. August 2012 und die der Fusion zugrunde<br />
liegenden Zwischenbilanzen beider Gesellschaften je<br />
per 30. Juni 2012 im Sinne von Art. 15 Abs. 4 FusG<br />
bezüglich der bewertungsrelevanten Aspekte kritisch<br />
durchgesehen und die den Umständen entsprechenden<br />
Prüfungshandlungen vorgenommen. Wir sind der<br />
Auffassung, dass unsere Prüfung eine ausreichende<br />
Grundlage für unser Urteil bildet.