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Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG

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III. Gesellschaftsorgane<br />

A. Generalversammlung<br />

Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse<br />

zu:<br />

a) Festsetzung und änderung der Statuten<br />

b) Wahl und Abberufung des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des<br />

Verwaltungsrats und der aktienrechtlichen Revisionsstelle<br />

c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie<br />

Beschluss fassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere<br />

die Festsetzung der Dividende<br />

d) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden<br />

Organe<br />

e) Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung<br />

durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.<br />

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs<br />

Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.<br />

Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der<br />

Geschäftsbericht und der Revisionsbericht der aktienrechtlichen Revisionsstelle<br />

am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär<br />

kann verlangen, dass ihm eine Ausfertigung dieser Unterlagen zugestellt<br />

wird. In der Einberufung zur Generalversammlung ist darauf hinzuweisen.<br />

Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss der Generalversammlung,<br />

des Verwaltungsrats oder auf Verlangen der aktienrechtlichen<br />

Revisionsstelle statt. Der Verwaltungsrat hat eine ausserordentliche<br />

Generalversammlung einzuberufen, wenn dies Aktionäre,<br />

die zusammen mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten, schriftlich<br />

unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und der Anträge verlangen.<br />

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Verwaltungsrat,<br />

gegebenenfalls durch die aktienrechtliche Revisionsstelle oder durch weitere<br />

vom Gesetz hierzu ermächtigte Personen.<br />

Die Generalversammlung ist mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag<br />

durch Brief an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre einzuberufen.<br />

In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge<br />

des Verwaltungsrats und der Aktionäre bekannt zu geben, welche<br />

die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung<br />

eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben.<br />

Artikel 8:<br />

Befugnisse der Generalversammlung<br />

Artikel 9:<br />

Ordentliche Generalversammlung<br />

Artikel 10:<br />

Bekanntgabe des Geschäftsberichtes<br />

Artikel 11:<br />

Ausserordentliche Generalversammlung<br />

Artikel 12:<br />

Einberufung und Traktandierung<br />

STATUTEN<br />

44<br />

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