Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG
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III. Gesellschaftsorgane<br />
A. Generalversammlung<br />
Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse<br />
zu:<br />
a) Festsetzung und änderung der Statuten<br />
b) Wahl und Abberufung des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des<br />
Verwaltungsrats und der aktienrechtlichen Revisionsstelle<br />
c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie<br />
Beschluss fassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere<br />
die Festsetzung der Dividende<br />
d) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden<br />
Organe<br />
e) Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung<br />
durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.<br />
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs<br />
Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.<br />
Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der<br />
Geschäftsbericht und der Revisionsbericht der aktienrechtlichen Revisionsstelle<br />
am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär<br />
kann verlangen, dass ihm eine Ausfertigung dieser Unterlagen zugestellt<br />
wird. In der Einberufung zur Generalversammlung ist darauf hinzuweisen.<br />
Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss der Generalversammlung,<br />
des Verwaltungsrats oder auf Verlangen der aktienrechtlichen<br />
Revisionsstelle statt. Der Verwaltungsrat hat eine ausserordentliche<br />
Generalversammlung einzuberufen, wenn dies Aktionäre,<br />
die zusammen mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten, schriftlich<br />
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und der Anträge verlangen.<br />
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Verwaltungsrat,<br />
gegebenenfalls durch die aktienrechtliche Revisionsstelle oder durch weitere<br />
vom Gesetz hierzu ermächtigte Personen.<br />
Die Generalversammlung ist mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag<br />
durch Brief an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre einzuberufen.<br />
In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge<br />
des Verwaltungsrats und der Aktionäre bekannt zu geben, welche<br />
die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung<br />
eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben.<br />
Artikel 8:<br />
Befugnisse der Generalversammlung<br />
Artikel 9:<br />
Ordentliche Generalversammlung<br />
Artikel 10:<br />
Bekanntgabe des Geschäftsberichtes<br />
Artikel 11:<br />
Ausserordentliche Generalversammlung<br />
Artikel 12:<br />
Einberufung und Traktandierung<br />
STATUTEN<br />
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