Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG
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3. Bedingungen für den Fusionsvollzug<br />
Der Vollzug der Fusion steht unter den aufschiebenden Bedingungen<br />
(Suspensivbedingungen), dass<br />
– die gemäss den Ziffer II 10 b und c dieses Fusionsvertrages geforderten<br />
Beschlüsse gefällt werden<br />
– die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA keine Einwände gegen<br />
die geplante Fusion hat und die Statutenänderungen genehmigt.<br />
– und das Handelsregister die Fusion einträgt.<br />
4. Dahinfallen des Fusionsvertrages<br />
Wird eine unter Ziff. III 3 erwähnte Bedingung nicht erfüllt, so fällt der<br />
Fusionsvertrag dahin.<br />
5. Wesentliche Veränderungen im Vermögen<br />
Treten bei der SLM oder der BLB zwischen dem Abschluss des Fusionsvertrags<br />
und der Beschlussfassung durch die ausserordentliche Generalversammlung<br />
wesentliche änderungen im Aktiv oder im Passivvermögen<br />
ein, so muss deren Verwaltungsrat den Verwaltungsrat der anderen beteiligten<br />
Gesellschaften darüber informieren.<br />
Die Verwaltungsräte der SLM und der BLB prüfen, ob der Fusionsvertrag<br />
abgeändert werden muss oder ob auf die Fusion zu verzichten ist; trifft<br />
dies zu, so müssen sie den Antrag auf Genehmigung zurückziehen. Andernfalls<br />
müssen sie in der ausserordentlichen Generalversammlung begründen,<br />
warum der Fusionsvertrag keiner Anpassung bedarf.<br />
IV Schlussbestimmungen<br />
1. Vertragsbestandteile/Beilagen<br />
Die als Beilagen zu diesem Vertrag genannten Unterlagen gelten als integrierende<br />
Bestandteile des Vertrages und werden von den Parteien mit<br />
unterzeichnet.<br />
2. Anzahl Vertragsexemplare<br />
Für die Parteien, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, die<br />
Urkunds person und das Handelsregisteramt werden fünf Exemplare<br />
unter zeichnet.<br />
FUSIONSVERTR<strong>AG</strong><br />
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