10.01.2013 Aufrufe

Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG

Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG

Fusionsbroschüre - Spar + Leihkasse Münsingen AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

II. Aktienkapital und Aktien<br />

Das Aktienkapital beträgt CHF 7’000’000 und ist eingeteilt in 140’000<br />

voll liberierte Namenaktien im Nennwert von je CHF 50 1 .<br />

Die Aktien lauten auf den Namen und sind unteilbar. Die Gesellschaft<br />

anerkennt nur einen Vertreter für jede Aktie. Über die Aktionäre und Nutzniesser<br />

wird ein Aktienbuch geführt, in das ihre Namen und Adressen<br />

sowie die Anzahl ihrer Aktien einzutragen sind. Die Eintragung in das<br />

Aktien buch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum<br />

oder die Begründung einer Nutzniessung voraus. Als Aktionär wird von<br />

der Gesellschaft nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen ist.<br />

Die Namenaktien der Gesellschaft werden vorbehaltlich von Absatz 3<br />

als Wertrechte (im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts) und<br />

Buch effekten (im Sinne des Bucheffektengesetzes) ausgestaltet.<br />

Der Aktionär kann, nachdem er im Aktienbuch eingetragen wurde, von<br />

der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über seine<br />

Namenaktien verlangen; er hat jedoch keinen Anspruch auf Druck und<br />

Auslieferung von Urkunden. Die Gesellschaft kann demgegenüber jederzeit<br />

Urkunden (Einzelurkunden, Zertifikate oder Globalurkunden) für<br />

Namen aktien drucken und ausliefern. Sie kann als Bucheffekten ausgestaltete<br />

Namenaktien aus dem entsprechenden Verwahrungssystem<br />

zurück ziehen. Die Gesellschaft kann ausgestellte Urkunden, die bei ihr<br />

eingeliefert werden, ersatzlos annullieren.<br />

Die Übertragung von Namenaktien zu Eigentum oder Nutzniessung bedarf<br />

zu ihrer Gültigkeit der vorgängigen Zustimmung des Verwaltungs­<br />

rats. Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zur Eintragung an die Geschäftsleitung<br />

delegieren.<br />

Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur im Rahmen von Artikel 685b<br />

Obligationenrecht möglich. Die Zustimmung kann verweigert werden:<br />

a) soweit der Aktienerwerber mit der Übertragung mehr als 5 % des im<br />

Handelsregister eingetragenen Namenaktienkapitals auf sich vereinigen<br />

würde und daher einen spürbaren Einfluss auf die Tätigkeit der<br />

Gesellschaft ausüben könnte,<br />

b) wenn der Erwerber direkt oder indirekt eine die Gesellschaft konkurrenzierende<br />

Tätigkeit ausübt sowie,<br />

c) wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien auf<br />

eigenen Namen und eigene Rechnung erwirbt.<br />

1 Nach AK­Erhöhungen (nach Genehmigungen durch GV und Durchführungen durch VR):<br />

Das Aktienkapital beträgt CHF 19’810’000 und ist eingeteilt in 396’200 voll liberierte<br />

Namenaktien im Nennwert von je CHF 50.<br />

Artikel 4:<br />

Aktienkapital<br />

Artikel 5:<br />

Aktien, Aktienbuch, Form der Aktien<br />

Artikel 6:<br />

Aktienübertragung<br />

STATUTEN<br />

42<br />

43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!