Wohnpark Sophienhöhe bei Leipzig - Betonrente
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VII. Pflege-, Erhaltungs- und<br />
Instandhaltungsplanung<br />
Wer sich für eine Investition in eine<br />
Immobilie entscheidet, ist gehalten,<br />
langfristig zu denken. Zur langfristigen<br />
Planung gehört die rechtzeitige<br />
Vorsorge für zukünftig notwendig<br />
werdende Instandhaltungen<br />
und Instandsetzungen.<br />
Nach der diesem Angebot zugrunde<br />
liegenden Teilungserklärung ist<br />
demnach die Bildung einer Instandhaltungsrücklage<br />
vorgesehen.<br />
Die Höhe der Instandhaltungsrücklage<br />
wird durch die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
im Rahmen<br />
der Eigentümerversammlung festgelegt.<br />
Die Instandhaltungsrücklage<br />
wird gebildet, damit anfallende Instandsetzungen<br />
am Gemeinschaftseigentum<br />
(z. B. Dach, Fassade,<br />
Treppenhaus, Heizungsanlage etc.)<br />
von der Eigentümergemeinschaft<br />
gezahlt werden können.<br />
Erfahrungsgemäß fallen vor allem<br />
in den Anfangsjahren geringere Ausgaben<br />
als die vorgesehene Instandhaltungsrücklage<br />
an. Die Instandhaltungsrücklage<br />
erhöht sich somit<br />
sukzessive und steht in späteren<br />
Jahren <strong>bei</strong> erhöhten Instandhaltungsaufwendungen<br />
zur Verfügung.<br />
Als Kalkulationsgrundlage werden<br />
im hier vorliegenden Angebot die<br />
derzeitigen monatlichen Einzahlungen<br />
in die Instandhaltungsrücklage<br />
i.H.v. EUR 0,24 inkl. MwSt. je m 2<br />
und EUR 1,95 inkl. MwSt. je Tiefgarage<br />
im BA 1 und EUR 0,23 inkl.<br />
MwSt. je m 2 und EUR 1,65 inkl.<br />
MwSt. je Tiefgarage im BA 3 (Stand<br />
2005) zugrunde gelegt. Im Rahmen<br />
der nächsten Eigentümerversammlung<br />
ist beabsichtigt eine Erhöhung<br />
der Instandhaltungsrücklage<br />
auf bis zu EUR 0,50 vorzuschlagen.<br />
Da dieser Betrag nicht auf<br />
der Basis der Restnutzungsdauer<br />
der Verschleißbauteile ermittelt wurde<br />
und nicht der in § 28 Abs. 2 BV<br />
genannten Instandhaltungskostenpauschale<br />
entspricht, ist die<br />
Instandhaltungsrücklage langfristig<br />
wahrscheinlich zu gering bemessen.<br />
Sofern die Instandhaltungsrücklage<br />
langfristig nicht ausreicht, um die<br />
dann erheblichen Instandhaltungskosten<br />
der Immobilie zu tragen –<br />
nach wohnungswirtschaftlichen Erfahrungen<br />
ist hiervon auszugehen<br />
– sind etwaige zusätzliche Kosten<br />
vom Wohnungskäufer zu tragen<br />
(Sonderumlagen). Es ist davon auszugehen,<br />
dass innerhalb eines Zyklus<br />
von 15 bis 40 Jahren eine<br />
grundlegende Erneuerung des<br />
Wohngebäudes erforderlich ist. Bedingt<br />
wird diese Erneuerung durch<br />
den Ersatz der Verschleißbauteile<br />
und die Anpassung an geänderte<br />
Wohnbedürfnisse.<br />
Es ist möglich, dass bereits ab dem<br />
15. Jahr bzw. früher erhebliche zusätzliche<br />
finanzielle Mittel für die<br />
Modernisierung und Instandhaltung<br />
der Immobilie zur Verfügung gestellt<br />
werden müssen. Zum heutigen<br />
Stand sind hierüber keine eindeutigen<br />
quantitativen und qualitativen<br />
Aussagen möglich. Erzielt die Eigentümergemeinschaft<br />
durch das Anlegen<br />
der Instandhaltungsrücklage<br />
Zinserträge, so wird hiervon die<br />
Zinsabschlagssteuer einbehalten.<br />
Auch <strong>bei</strong> einer umfassenden Sanierung<br />
und Modernisierung können<br />
während der Restnutzungsdauer<br />
der Eigentumswohnung sowohl <strong>bei</strong><br />
Altbauten als auch <strong>bei</strong> Neubauten<br />
weitere Anpassungen an die künftigen<br />
Bedürfnisse und Wünsche der<br />
Mieter erforderlich werden (z.B.<br />
bezüglich Ausstattung, Wohnungsgrundrisse,<br />
Multimedia u.ä.). Die<br />
Kosten für solche Maßnahmen sind<br />
durch die zu bildende Instandhaltungsrücklage<br />
regelmäßig nicht abgedeckt.<br />
Zu berücksichtigen ist<br />
auch, dass der Erwerber die Kosten<br />
etwaiger Reparaturen und Instandhaltungen<br />
an seinem Sondereigen-<br />
Das Angebot<br />
tum selbst zu tragen hat, soweit er<br />
vom Mieter keinen Ersatz verlangen<br />
kann. Insofern ist zu empfehlen,<br />
auch hierfür von Anfang an Rücklagen<br />
zu bilden und diese ggf. in<br />
die Rentabilitätsberechnung einzustellen.<br />
Zur konkreten Instandhaltungsrücklage<br />
wird auf die Angaben<br />
im Angebot verwiesen.<br />
VIII. Kosten und Finanzierung<br />
Die Finanzierung einer Immobilie<br />
erfolgt i.d.R. aus Eigenkapital und<br />
Fremdmitteln. Üblicherweise hat<br />
der Investor neben dem Kaufpreis<br />
auch die Erwerbsnebenkosten (Notar-<br />
und Grundbuchkosten etc.) zu<br />
bezahlen hat, die in das Gesamtinvestitionsvolumen<br />
mit einzurechnen<br />
sind. Im vorliegenden Fall besteht<br />
die Besonderheit, dass die Notarkosten,<br />
die auf die Errichtung des Kaufvertrages<br />
entfallen, von der Verkäuferin<br />
getragen werden. Allerdings<br />
ist darauf hinzuweisen, dass der Erwerber<br />
sekundärer Schuldner bleibt<br />
und <strong>bei</strong> Nichtzahlung der Verkäuferin<br />
u.U. selbst für die Steuern und<br />
Gebühren aufkommen muss. Die<br />
genannten Kaufpreise <strong>bei</strong>nhalten<br />
bereits die Gegenleistung des Käufers<br />
für den abzuschließenden Mietverwaltungs-<br />
und Garantievertrag,<br />
sowie sämtliche Marketing- und<br />
Vertriebskosten, welche über der<br />
gewöhnlichen Maklercourtage liegen.<br />
Bei Finanzierungen durch Dritte<br />
(Banken etc.) ist zu berücksichtigen,<br />
dass die Konditionen (Zins und Tilgung)<br />
zeitlich befristet sind und<br />
nach Ablauf der Zeit erhebliche<br />
Zinsschwankungen nach unten oder<br />
oben eingetreten sein können. Nach<br />
Ablauf der Finanzierung hat sich<br />
der Investor demnach um eine Anschlussfinanzierung<br />
ggf. nach Vereinbarung<br />
neuer Konditionen und<br />
unter Einrechnung erneuter Bank-<br />
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