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Wohnpark Sophienhöhe bei Leipzig - Betonrente

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VII. Pflege-, Erhaltungs- und<br />

Instandhaltungsplanung<br />

Wer sich für eine Investition in eine<br />

Immobilie entscheidet, ist gehalten,<br />

langfristig zu denken. Zur langfristigen<br />

Planung gehört die rechtzeitige<br />

Vorsorge für zukünftig notwendig<br />

werdende Instandhaltungen<br />

und Instandsetzungen.<br />

Nach der diesem Angebot zugrunde<br />

liegenden Teilungserklärung ist<br />

demnach die Bildung einer Instandhaltungsrücklage<br />

vorgesehen.<br />

Die Höhe der Instandhaltungsrücklage<br />

wird durch die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

im Rahmen<br />

der Eigentümerversammlung festgelegt.<br />

Die Instandhaltungsrücklage<br />

wird gebildet, damit anfallende Instandsetzungen<br />

am Gemeinschaftseigentum<br />

(z. B. Dach, Fassade,<br />

Treppenhaus, Heizungsanlage etc.)<br />

von der Eigentümergemeinschaft<br />

gezahlt werden können.<br />

Erfahrungsgemäß fallen vor allem<br />

in den Anfangsjahren geringere Ausgaben<br />

als die vorgesehene Instandhaltungsrücklage<br />

an. Die Instandhaltungsrücklage<br />

erhöht sich somit<br />

sukzessive und steht in späteren<br />

Jahren <strong>bei</strong> erhöhten Instandhaltungsaufwendungen<br />

zur Verfügung.<br />

Als Kalkulationsgrundlage werden<br />

im hier vorliegenden Angebot die<br />

derzeitigen monatlichen Einzahlungen<br />

in die Instandhaltungsrücklage<br />

i.H.v. EUR 0,24 inkl. MwSt. je m 2<br />

und EUR 1,95 inkl. MwSt. je Tiefgarage<br />

im BA 1 und EUR 0,23 inkl.<br />

MwSt. je m 2 und EUR 1,65 inkl.<br />

MwSt. je Tiefgarage im BA 3 (Stand<br />

2005) zugrunde gelegt. Im Rahmen<br />

der nächsten Eigentümerversammlung<br />

ist beabsichtigt eine Erhöhung<br />

der Instandhaltungsrücklage<br />

auf bis zu EUR 0,50 vorzuschlagen.<br />

Da dieser Betrag nicht auf<br />

der Basis der Restnutzungsdauer<br />

der Verschleißbauteile ermittelt wurde<br />

und nicht der in § 28 Abs. 2 BV<br />

genannten Instandhaltungskostenpauschale<br />

entspricht, ist die<br />

Instandhaltungsrücklage langfristig<br />

wahrscheinlich zu gering bemessen.<br />

Sofern die Instandhaltungsrücklage<br />

langfristig nicht ausreicht, um die<br />

dann erheblichen Instandhaltungskosten<br />

der Immobilie zu tragen –<br />

nach wohnungswirtschaftlichen Erfahrungen<br />

ist hiervon auszugehen<br />

– sind etwaige zusätzliche Kosten<br />

vom Wohnungskäufer zu tragen<br />

(Sonderumlagen). Es ist davon auszugehen,<br />

dass innerhalb eines Zyklus<br />

von 15 bis 40 Jahren eine<br />

grundlegende Erneuerung des<br />

Wohngebäudes erforderlich ist. Bedingt<br />

wird diese Erneuerung durch<br />

den Ersatz der Verschleißbauteile<br />

und die Anpassung an geänderte<br />

Wohnbedürfnisse.<br />

Es ist möglich, dass bereits ab dem<br />

15. Jahr bzw. früher erhebliche zusätzliche<br />

finanzielle Mittel für die<br />

Modernisierung und Instandhaltung<br />

der Immobilie zur Verfügung gestellt<br />

werden müssen. Zum heutigen<br />

Stand sind hierüber keine eindeutigen<br />

quantitativen und qualitativen<br />

Aussagen möglich. Erzielt die Eigentümergemeinschaft<br />

durch das Anlegen<br />

der Instandhaltungsrücklage<br />

Zinserträge, so wird hiervon die<br />

Zinsabschlagssteuer einbehalten.<br />

Auch <strong>bei</strong> einer umfassenden Sanierung<br />

und Modernisierung können<br />

während der Restnutzungsdauer<br />

der Eigentumswohnung sowohl <strong>bei</strong><br />

Altbauten als auch <strong>bei</strong> Neubauten<br />

weitere Anpassungen an die künftigen<br />

Bedürfnisse und Wünsche der<br />

Mieter erforderlich werden (z.B.<br />

bezüglich Ausstattung, Wohnungsgrundrisse,<br />

Multimedia u.ä.). Die<br />

Kosten für solche Maßnahmen sind<br />

durch die zu bildende Instandhaltungsrücklage<br />

regelmäßig nicht abgedeckt.<br />

Zu berücksichtigen ist<br />

auch, dass der Erwerber die Kosten<br />

etwaiger Reparaturen und Instandhaltungen<br />

an seinem Sondereigen-<br />

Das Angebot<br />

tum selbst zu tragen hat, soweit er<br />

vom Mieter keinen Ersatz verlangen<br />

kann. Insofern ist zu empfehlen,<br />

auch hierfür von Anfang an Rücklagen<br />

zu bilden und diese ggf. in<br />

die Rentabilitätsberechnung einzustellen.<br />

Zur konkreten Instandhaltungsrücklage<br />

wird auf die Angaben<br />

im Angebot verwiesen.<br />

VIII. Kosten und Finanzierung<br />

Die Finanzierung einer Immobilie<br />

erfolgt i.d.R. aus Eigenkapital und<br />

Fremdmitteln. Üblicherweise hat<br />

der Investor neben dem Kaufpreis<br />

auch die Erwerbsnebenkosten (Notar-<br />

und Grundbuchkosten etc.) zu<br />

bezahlen hat, die in das Gesamtinvestitionsvolumen<br />

mit einzurechnen<br />

sind. Im vorliegenden Fall besteht<br />

die Besonderheit, dass die Notarkosten,<br />

die auf die Errichtung des Kaufvertrages<br />

entfallen, von der Verkäuferin<br />

getragen werden. Allerdings<br />

ist darauf hinzuweisen, dass der Erwerber<br />

sekundärer Schuldner bleibt<br />

und <strong>bei</strong> Nichtzahlung der Verkäuferin<br />

u.U. selbst für die Steuern und<br />

Gebühren aufkommen muss. Die<br />

genannten Kaufpreise <strong>bei</strong>nhalten<br />

bereits die Gegenleistung des Käufers<br />

für den abzuschließenden Mietverwaltungs-<br />

und Garantievertrag,<br />

sowie sämtliche Marketing- und<br />

Vertriebskosten, welche über der<br />

gewöhnlichen Maklercourtage liegen.<br />

Bei Finanzierungen durch Dritte<br />

(Banken etc.) ist zu berücksichtigen,<br />

dass die Konditionen (Zins und Tilgung)<br />

zeitlich befristet sind und<br />

nach Ablauf der Zeit erhebliche<br />

Zinsschwankungen nach unten oder<br />

oben eingetreten sein können. Nach<br />

Ablauf der Finanzierung hat sich<br />

der Investor demnach um eine Anschlussfinanzierung<br />

ggf. nach Vereinbarung<br />

neuer Konditionen und<br />

unter Einrechnung erneuter Bank-<br />

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