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Wohnpark Sophienhöhe bei Leipzig - Betonrente

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sind, grundsätzlich 2 % der Anschaffungskosten<br />

des Gebäudes.<br />

Zu den Anschaffungskosten gehören<br />

insbesondere der Kaufpreis und<br />

die Erwerbsnebenkosten (z. B.<br />

Notarkosten, Grunderwerbsteuer<br />

und Gerichtsgebühren). In die Bemessungsgrundlage<br />

für die Abschrei-bung<br />

wird aber nur der Anteil<br />

der Anschaffungskosten einbezogen,<br />

der auf das Gebäude entfällt.<br />

Außerdem erhöht sich die<br />

Bemessungsgrundlage ggf. um die<br />

sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten<br />

(vgl. Tz. 5.1). Für die<br />

Aufteilung des Gesamtkaufpreises<br />

auf den Anteil des Grund und Bodens<br />

und des Gebäudes ist das<br />

Verhältnis der Verkehrswerte maßgebend.<br />

Bei den Angaben des Verkäufers<br />

zur Aufteilung kann es sich<br />

in der Regel nur um unverbindliche<br />

Schätzwerte handeln, welche von<br />

den Finanzbehörden in Frage gestellt<br />

werden können.<br />

6. Einkommensteuervorauszahlung<br />

bzw. Eintragung<br />

eines Lohnsteuerfreibetrages<br />

Die voraussichtlich ausgleichsfähigen<br />

Verluste können bereits im<br />

Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren<br />

(§ 37 Einkommensteuergesetz)<br />

oder in Form eines Freibetrages<br />

auf der Lohnsteuerkarte (§<br />

39a Abs. 1 Nr. 5b Einkommensteuergesetz)<br />

berücksichtigt werden.<br />

Dies gilt erst für Veranlagungszeiträume,<br />

die nach der Fertigstellung<br />

oder der Anschaffung der Immobilie<br />

beginnen. Wird ein Gebäude<br />

vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung<br />

angeschafft, tritt an die<br />

Stelle der Anschaffung die Fertigstellung<br />

(§ 37 Abs. 3 Satz 8 und 9<br />

Einkommensteuergesetz). Für das<br />

Lohnsteuerermäßigungsverfahren<br />

ist ein amtlich vorgeschriebener<br />

Vordruck zu verwenden. Der Antrag<br />

muss spätestens bis zum<br />

30.11. des Kalenderjahres gestellt<br />

werden, für das die Lohnsteuerkarte<br />

gilt (§ 39a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz).<br />

B. IMMOBILIENERWERB ZUR<br />

EIGENNUTZUNG<br />

1. Eigenheimzulage<br />

Sofern der Erwerber die Immobilie<br />

zu eigenen Wohnzwecken nutzt,<br />

konnten bisher die Begünstigungen<br />

nach dem Eigenheimzulagengesetz<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Im Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage<br />

wurden diese Vergünstigungen<br />

zum 01.01.2006 abgeschafft.<br />

Die bisherigen Regelungen<br />

sind nur noch anzuwenden,<br />

wenn der Anspruchsberechtigte<br />

im Fall der Herstellung vor dem<br />

01.01.2006 mit der Herstellung<br />

des Objekts begonnen oder im Fall<br />

der Anschaffung die Wohnung auf<br />

Grund eines vor diesem Zeitpunkt<br />

rechtswirksam abgeschlossenen<br />

obligatorischen Vertrags oder eines<br />

gleichstehenden Rechtsakts angeschafft<br />

hat.<br />

C. SONSTIGE STEUERLICHE<br />

AUSWIRKUNGEN<br />

Nach Zustandekommen des notariellen<br />

Kaufvertrages fällt Grunderwerbsteuer<br />

in Höhe von 3,5 % des<br />

Kaufpreises an. Die Grunderwerbsteuer<br />

entsteht auch <strong>bei</strong> der Veräußerung<br />

des Objekts. In der Regel<br />

hat der Erwerber diese Grunderwerbsteuer<br />

zu zahlen, wo<strong>bei</strong> der<br />

Verkäufer gegenüber dem Finanzamt<br />

neben dem Käufer gesamtschuldnerisch<br />

haftet. Darüber hin-<br />

aus fällt laufend Grundsteuer an.<br />

Wird das Objekt vermietet kann<br />

diese jedoch im Rahmen der Nebenkostenabrechnung<br />

auf den<br />

Mieter umgelegt werden.<br />

D. BERÜCKSICHTIGUNG INDI-<br />

VIDUELLER STEUERLICHER<br />

RAHMENBEDINGUNGEN EI-<br />

NES INVESTORS<br />

Die steuerlichen Konsequenzen aus<br />

der Entscheidung zum Kauf einer<br />

Immobilie lassen sich verbindlich<br />

nur unter Berücksichtigung der<br />

individuellen Rahmenbedingungen<br />

des jeweiligen Investors ableiten.<br />

Die Prospektherausgeberin empfiehlt<br />

daher jedem Erwerber, vor<br />

dem Abschluss eines Kaufvertrages<br />

einen Steuerberater seines Vertrauens<br />

zu Rate zu ziehen.

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