Wohnpark Sophienhöhe bei Leipzig - Betonrente
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sind, grundsätzlich 2 % der Anschaffungskosten<br />
des Gebäudes.<br />
Zu den Anschaffungskosten gehören<br />
insbesondere der Kaufpreis und<br />
die Erwerbsnebenkosten (z. B.<br />
Notarkosten, Grunderwerbsteuer<br />
und Gerichtsgebühren). In die Bemessungsgrundlage<br />
für die Abschrei-bung<br />
wird aber nur der Anteil<br />
der Anschaffungskosten einbezogen,<br />
der auf das Gebäude entfällt.<br />
Außerdem erhöht sich die<br />
Bemessungsgrundlage ggf. um die<br />
sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten<br />
(vgl. Tz. 5.1). Für die<br />
Aufteilung des Gesamtkaufpreises<br />
auf den Anteil des Grund und Bodens<br />
und des Gebäudes ist das<br />
Verhältnis der Verkehrswerte maßgebend.<br />
Bei den Angaben des Verkäufers<br />
zur Aufteilung kann es sich<br />
in der Regel nur um unverbindliche<br />
Schätzwerte handeln, welche von<br />
den Finanzbehörden in Frage gestellt<br />
werden können.<br />
6. Einkommensteuervorauszahlung<br />
bzw. Eintragung<br />
eines Lohnsteuerfreibetrages<br />
Die voraussichtlich ausgleichsfähigen<br />
Verluste können bereits im<br />
Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren<br />
(§ 37 Einkommensteuergesetz)<br />
oder in Form eines Freibetrages<br />
auf der Lohnsteuerkarte (§<br />
39a Abs. 1 Nr. 5b Einkommensteuergesetz)<br />
berücksichtigt werden.<br />
Dies gilt erst für Veranlagungszeiträume,<br />
die nach der Fertigstellung<br />
oder der Anschaffung der Immobilie<br />
beginnen. Wird ein Gebäude<br />
vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung<br />
angeschafft, tritt an die<br />
Stelle der Anschaffung die Fertigstellung<br />
(§ 37 Abs. 3 Satz 8 und 9<br />
Einkommensteuergesetz). Für das<br />
Lohnsteuerermäßigungsverfahren<br />
ist ein amtlich vorgeschriebener<br />
Vordruck zu verwenden. Der Antrag<br />
muss spätestens bis zum<br />
30.11. des Kalenderjahres gestellt<br />
werden, für das die Lohnsteuerkarte<br />
gilt (§ 39a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz).<br />
B. IMMOBILIENERWERB ZUR<br />
EIGENNUTZUNG<br />
1. Eigenheimzulage<br />
Sofern der Erwerber die Immobilie<br />
zu eigenen Wohnzwecken nutzt,<br />
konnten bisher die Begünstigungen<br />
nach dem Eigenheimzulagengesetz<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
Im Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage<br />
wurden diese Vergünstigungen<br />
zum 01.01.2006 abgeschafft.<br />
Die bisherigen Regelungen<br />
sind nur noch anzuwenden,<br />
wenn der Anspruchsberechtigte<br />
im Fall der Herstellung vor dem<br />
01.01.2006 mit der Herstellung<br />
des Objekts begonnen oder im Fall<br />
der Anschaffung die Wohnung auf<br />
Grund eines vor diesem Zeitpunkt<br />
rechtswirksam abgeschlossenen<br />
obligatorischen Vertrags oder eines<br />
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft<br />
hat.<br />
C. SONSTIGE STEUERLICHE<br />
AUSWIRKUNGEN<br />
Nach Zustandekommen des notariellen<br />
Kaufvertrages fällt Grunderwerbsteuer<br />
in Höhe von 3,5 % des<br />
Kaufpreises an. Die Grunderwerbsteuer<br />
entsteht auch <strong>bei</strong> der Veräußerung<br />
des Objekts. In der Regel<br />
hat der Erwerber diese Grunderwerbsteuer<br />
zu zahlen, wo<strong>bei</strong> der<br />
Verkäufer gegenüber dem Finanzamt<br />
neben dem Käufer gesamtschuldnerisch<br />
haftet. Darüber hin-<br />
aus fällt laufend Grundsteuer an.<br />
Wird das Objekt vermietet kann<br />
diese jedoch im Rahmen der Nebenkostenabrechnung<br />
auf den<br />
Mieter umgelegt werden.<br />
D. BERÜCKSICHTIGUNG INDI-<br />
VIDUELLER STEUERLICHER<br />
RAHMENBEDINGUNGEN EI-<br />
NES INVESTORS<br />
Die steuerlichen Konsequenzen aus<br />
der Entscheidung zum Kauf einer<br />
Immobilie lassen sich verbindlich<br />
nur unter Berücksichtigung der<br />
individuellen Rahmenbedingungen<br />
des jeweiligen Investors ableiten.<br />
Die Prospektherausgeberin empfiehlt<br />
daher jedem Erwerber, vor<br />
dem Abschluss eines Kaufvertrages<br />
einen Steuerberater seines Vertrauens<br />
zu Rate zu ziehen.