Wohnpark Sophienhöhe bei Leipzig - Betonrente
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Die steuerlichen<br />
Auswirkungen<br />
Steuerliche Rahmenbedingungen<br />
im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />
von Bestandsimmobilien<br />
(Baujahr 1996/1997)<br />
Nachfolgend werden die grundlegenden<br />
steuerlichen Auswirkungen<br />
im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />
von Bestandsimmobilien nach<br />
der derzeit aktuellen Gesetzeslage<br />
(Stand 01.01.2006) dargestellt. Die<br />
Gebäude wurden 1996/97 fertig<br />
gestellt. In den nachfolgenden<br />
Ausführungen wird davon ausgegangen,<br />
dass der Erwerber in Deutschland<br />
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
ist.<br />
IMMOBILIENERWERB ZUR<br />
FREMDVERMIETUNG<br />
1. Grundlagen der steuerlichen<br />
Berücksichtigung<br />
Ein Investor, der die Immobilie vermietet,<br />
erzielt Mieteinkünfte, die<br />
i. d. R. nach § 21 Einkommensteuergesetz<br />
der Einkommensteuer unterliegen.<br />
Die Einkünfte ermitteln<br />
sich als Überschuss der Mieteinnahmen<br />
über die Werbungskosten.<br />
Soweit die Miete unter 75 % des<br />
marktüblichen Niveaus liegt, gelten<br />
Besonderheiten hinsichtlich der<br />
Abzugsfähigkeit der Werbungskosten,<br />
welche in dem BMF - Schreiben<br />
vom 08.10.2004 (BStBl. I<br />
2004, S. 933) dargestellt sind. Liegt<br />
der vereinbarte Mietzins zwischen<br />
56 % und 75 % der ortsüblichen<br />
Mieten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht<br />
anhand einer Überschussprognose<br />
zu überprüfen. Bei<br />
einer positiven Prognose ist das<br />
Vorliegen einer solchen Absicht zu<br />
bejahen mit der Folge, dass die mit<br />
der verbilligten Überlassung zusammenhängenden<br />
Werbungskosten<br />
in voller Höhe abziehbar sind. Bei<br />
einer negativen Überschussprognose<br />
ist die Vermietungstätigkeit<br />
in einen entgeltlichen und einen<br />
unentgeltlichen Teil aufzuteilen.<br />
Der unentgeltliche Teil ist steuerlich<br />
nicht relevant. Die entsprechenden<br />
anteiligen Werbungskosten können<br />
insoweit nicht abgezogen werden.<br />
Gleiches gilt, wenn der Mietzins<br />
unabhängig von der Überschussprognose<br />
weniger als 56 % der<br />
ortsüblichen Mieten beträgt (§ 21<br />
Abs. 2 Einkommensteuergesetz).<br />
Am 22.12.2005 wurde vom Bundestag<br />
mit Zustimmung des Bundesrates<br />
das Gesetz zur Beschränkung<br />
des Verlustabzugs im Zusammenhang<br />
mit Steuerstundungsmodellen<br />
beschlossen. Damit wurde<br />
unter anderem ein § 15 b ins Einkommensteuergesetz<br />
eingeführt.<br />
Dieser neue Paragraph gilt für Verluste<br />
aus Steuerstundungsmodellen,<br />
denen ein Steuerpflichtiger<br />
nach dem 10.11.2005 <strong>bei</strong>tritt oder<br />
für die nach dem 10.11.2005 mit<br />
dem Außenvertrieb begonnen wurde.<br />
Bestandteil dieser Gesetzesänderung<br />
ist eine Regelung, nach der<br />
Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen<br />
weder mit anderen positiven<br />
Einkünften verrechnet noch<br />
nach § 10 d EStG abgezogen werden<br />
dürfen. Diese Verluste mindern<br />
jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige<br />
in den folgenden Wirtschaftsjahren<br />
aus derselben Einkunftsquelle<br />
erzielt. Ein Steuerstundungsmodell<br />
liegt nach dieser<br />
Vorschrift vor, wenn aufgrund einer<br />
modellhaften Gestaltung steuerliche<br />
Vorteile in Form von negativen<br />
Einkünften erzielt werden sollen.<br />
Diese Regelung soll jedoch nur<br />
Anwendung finden, wenn innerhalb<br />
der Verlustphase das Verhältnis<br />
der Summe der prognostizierten<br />
Verluste zur Höhe des gezeichneten<br />
und nach dem Konzept auch aufzubringenden<br />
Kapitals oder <strong>bei</strong><br />
Das Objekt<br />
Einzelinvestitionen des eingesetzten<br />
Eigenkapitals 10 von Hundert<br />
übersteigt.<br />
Betroffen von dieser neuen Regelung<br />
sind insbesondere Medienfonds,<br />
Schiffsbeteiligungen, geschlossene<br />
Immobilienfonds und<br />
ähnliche Konstruktionen. Diskutiert<br />
wird auch die Frage, ob Fälle, in<br />
denen ein Bauträger Objekte mit<br />
Modernisierungszusage an Anleger<br />
veräußert, vom § 15 b EStG erfasst<br />
werden. Teilweise wird die Ansicht<br />
vertreten, dass in solchen Fällen<br />
aufgrund der vom Anbieter vorformulierten<br />
Verträge eine Modellhaftigkeit<br />
anzunehmen sei und es damit<br />
zu einer Verlustabzugbeschränkung<br />
nach § 15 b EStG kommt.<br />
Überwiegend wird diese Rechtsauffassung<br />
jedoch abgelehnt. Eine<br />
Modellhaftigkeit soll nach dieser<br />
Gegenmeinung nur dann vorliegen,<br />
wenn der Erwerber im Zusammenhang<br />
mit dem Kauf und der<br />
Sanierung des Objekts weitere Verträge<br />
über Nebenleistungen abschließt.<br />
Diese Rechtsauffassung<br />
wird auch in der Gesetzesbegründung<br />
zu § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG,<br />
der § 15 b EStG auch für die Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung<br />
für anwendbar erklärt,<br />
bestätigt. In der Gesetzesbegründung<br />
heißt es, dass von der Neuregelung<br />
„Bauträgergestaltungen,<br />
in denen ein Bauträger ein Objekt<br />
in einem Sanierungsgebiet oder<br />
ein Denkmal saniert, für die Sonderabschreibungen<br />
geltend gemacht<br />
werden können, und <strong>bei</strong><br />
denen vor Beginn der Sanierung<br />
die Grundstücke oder Eigentumswohnungen<br />
an Erwerber außerhalb<br />
einer Fondskonstruktion veräußert<br />
werden“, nicht betroffen seien. In<br />
solchen Fällen soll grundsätzlich<br />
keine modellhafte Gestaltung vorliegen.<br />
In dieser Gesetzesbegrünung<br />
wird weiter ausgeführt, dass<br />
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