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Wohnpark Sophienhöhe bei Leipzig - Betonrente

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Die steuerlichen<br />

Auswirkungen<br />

Steuerliche Rahmenbedingungen<br />

im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />

von Bestandsimmobilien<br />

(Baujahr 1996/1997)<br />

Nachfolgend werden die grundlegenden<br />

steuerlichen Auswirkungen<br />

im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />

von Bestandsimmobilien nach<br />

der derzeit aktuellen Gesetzeslage<br />

(Stand 01.01.2006) dargestellt. Die<br />

Gebäude wurden 1996/97 fertig<br />

gestellt. In den nachfolgenden<br />

Ausführungen wird davon ausgegangen,<br />

dass der Erwerber in Deutschland<br />

unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

ist.<br />

IMMOBILIENERWERB ZUR<br />

FREMDVERMIETUNG<br />

1. Grundlagen der steuerlichen<br />

Berücksichtigung<br />

Ein Investor, der die Immobilie vermietet,<br />

erzielt Mieteinkünfte, die<br />

i. d. R. nach § 21 Einkommensteuergesetz<br />

der Einkommensteuer unterliegen.<br />

Die Einkünfte ermitteln<br />

sich als Überschuss der Mieteinnahmen<br />

über die Werbungskosten.<br />

Soweit die Miete unter 75 % des<br />

marktüblichen Niveaus liegt, gelten<br />

Besonderheiten hinsichtlich der<br />

Abzugsfähigkeit der Werbungskosten,<br />

welche in dem BMF - Schreiben<br />

vom 08.10.2004 (BStBl. I<br />

2004, S. 933) dargestellt sind. Liegt<br />

der vereinbarte Mietzins zwischen<br />

56 % und 75 % der ortsüblichen<br />

Mieten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht<br />

anhand einer Überschussprognose<br />

zu überprüfen. Bei<br />

einer positiven Prognose ist das<br />

Vorliegen einer solchen Absicht zu<br />

bejahen mit der Folge, dass die mit<br />

der verbilligten Überlassung zusammenhängenden<br />

Werbungskosten<br />

in voller Höhe abziehbar sind. Bei<br />

einer negativen Überschussprognose<br />

ist die Vermietungstätigkeit<br />

in einen entgeltlichen und einen<br />

unentgeltlichen Teil aufzuteilen.<br />

Der unentgeltliche Teil ist steuerlich<br />

nicht relevant. Die entsprechenden<br />

anteiligen Werbungskosten können<br />

insoweit nicht abgezogen werden.<br />

Gleiches gilt, wenn der Mietzins<br />

unabhängig von der Überschussprognose<br />

weniger als 56 % der<br />

ortsüblichen Mieten beträgt (§ 21<br />

Abs. 2 Einkommensteuergesetz).<br />

Am 22.12.2005 wurde vom Bundestag<br />

mit Zustimmung des Bundesrates<br />

das Gesetz zur Beschränkung<br />

des Verlustabzugs im Zusammenhang<br />

mit Steuerstundungsmodellen<br />

beschlossen. Damit wurde<br />

unter anderem ein § 15 b ins Einkommensteuergesetz<br />

eingeführt.<br />

Dieser neue Paragraph gilt für Verluste<br />

aus Steuerstundungsmodellen,<br />

denen ein Steuerpflichtiger<br />

nach dem 10.11.2005 <strong>bei</strong>tritt oder<br />

für die nach dem 10.11.2005 mit<br />

dem Außenvertrieb begonnen wurde.<br />

Bestandteil dieser Gesetzesänderung<br />

ist eine Regelung, nach der<br />

Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen<br />

weder mit anderen positiven<br />

Einkünften verrechnet noch<br />

nach § 10 d EStG abgezogen werden<br />

dürfen. Diese Verluste mindern<br />

jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige<br />

in den folgenden Wirtschaftsjahren<br />

aus derselben Einkunftsquelle<br />

erzielt. Ein Steuerstundungsmodell<br />

liegt nach dieser<br />

Vorschrift vor, wenn aufgrund einer<br />

modellhaften Gestaltung steuerliche<br />

Vorteile in Form von negativen<br />

Einkünften erzielt werden sollen.<br />

Diese Regelung soll jedoch nur<br />

Anwendung finden, wenn innerhalb<br />

der Verlustphase das Verhältnis<br />

der Summe der prognostizierten<br />

Verluste zur Höhe des gezeichneten<br />

und nach dem Konzept auch aufzubringenden<br />

Kapitals oder <strong>bei</strong><br />

Das Objekt<br />

Einzelinvestitionen des eingesetzten<br />

Eigenkapitals 10 von Hundert<br />

übersteigt.<br />

Betroffen von dieser neuen Regelung<br />

sind insbesondere Medienfonds,<br />

Schiffsbeteiligungen, geschlossene<br />

Immobilienfonds und<br />

ähnliche Konstruktionen. Diskutiert<br />

wird auch die Frage, ob Fälle, in<br />

denen ein Bauträger Objekte mit<br />

Modernisierungszusage an Anleger<br />

veräußert, vom § 15 b EStG erfasst<br />

werden. Teilweise wird die Ansicht<br />

vertreten, dass in solchen Fällen<br />

aufgrund der vom Anbieter vorformulierten<br />

Verträge eine Modellhaftigkeit<br />

anzunehmen sei und es damit<br />

zu einer Verlustabzugbeschränkung<br />

nach § 15 b EStG kommt.<br />

Überwiegend wird diese Rechtsauffassung<br />

jedoch abgelehnt. Eine<br />

Modellhaftigkeit soll nach dieser<br />

Gegenmeinung nur dann vorliegen,<br />

wenn der Erwerber im Zusammenhang<br />

mit dem Kauf und der<br />

Sanierung des Objekts weitere Verträge<br />

über Nebenleistungen abschließt.<br />

Diese Rechtsauffassung<br />

wird auch in der Gesetzesbegründung<br />

zu § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG,<br />

der § 15 b EStG auch für die Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung<br />

für anwendbar erklärt,<br />

bestätigt. In der Gesetzesbegründung<br />

heißt es, dass von der Neuregelung<br />

„Bauträgergestaltungen,<br />

in denen ein Bauträger ein Objekt<br />

in einem Sanierungsgebiet oder<br />

ein Denkmal saniert, für die Sonderabschreibungen<br />

geltend gemacht<br />

werden können, und <strong>bei</strong><br />

denen vor Beginn der Sanierung<br />

die Grundstücke oder Eigentumswohnungen<br />

an Erwerber außerhalb<br />

einer Fondskonstruktion veräußert<br />

werden“, nicht betroffen seien. In<br />

solchen Fällen soll grundsätzlich<br />

keine modellhafte Gestaltung vorliegen.<br />

In dieser Gesetzesbegrünung<br />

wird weiter ausgeführt, dass<br />

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