Wohnpark Sophienhöhe bei Leipzig - Betonrente
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nur in Fällen, in denen der Bauträger<br />
neben der Sanierung/Modernisierung<br />
und dem Verkauf auch weitere<br />
Dienstleistungen (z. B. Finanzierung)<br />
erbringt, eine modellhafte<br />
Gestaltung gegeben sein könnte.<br />
In diesem Zusammenhang wird<br />
auch die Frage diskutiert, dass <strong>bei</strong><br />
Verträgen über Nebenleistungen<br />
eine Modellhaftigkeit nur dann<br />
gegeben ist, wenn für die Nebenleistungen<br />
Entgelte verlangt werden,<br />
die als Werbungskosten abziehbar<br />
sind.<br />
Im vorliegenden Fall wird dem Erwerber<br />
nur ein Kaufvertrag über<br />
eine Bestandsimmobilie ohne eine<br />
Modernisierungszusage angeboten.<br />
Da der Erwerb der Immobilie<br />
nicht darauf ausgerichtet ist, steuerliche<br />
Vorteile zu erhalten, sondern<br />
als langfristige Rendite orientierte<br />
Investition angelegt ist, geht die<br />
Prospektherausgeberin davon aus,<br />
dass die Regelungen des § 15 b<br />
EStG in der Regel keine Anwendung<br />
finden dürften. Eine abschließende<br />
Rechtssicherheit darüber,<br />
ob der Abschluss weiterer Verträge<br />
(z. B. zur Finanzierung der Investition<br />
zur Grundstücksverwaltung,<br />
zum Mietpool, d. h. zur Absicherung<br />
der Erträge o. ä.) eine Modellhaftigkeit<br />
begründet, die <strong>bei</strong> etwaigen<br />
Anfangsverlusten zu einem<br />
Verlustverrechnungsverbot nach §<br />
15 b EStG führt, besteht auf Grund<br />
von fehlender Rechtsprechung und<br />
weiterführenden Äußerungen der<br />
Finanzverwaltung derzeit nicht.<br />
2. Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung<br />
und Gewerbebetrieb<br />
Ferner ist zu prüfen, ob es sich um<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
(§ 21 Einkommensteuergesetz)<br />
oder um Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommen-<br />
steuergesetz) handelt.<br />
Eine private Vermögensverwaltung<br />
liegt dann vor, wenn der Investor<br />
eine Immobilie dauerhaft an Fremde<br />
zur Nutzung vermietet (Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung).<br />
Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung<br />
wird in der Regel<br />
gewahrt, wenn hinsichtlich der<br />
Fremdvermietung neben der Nutzungs-überlassung<br />
keine gewerblichen<br />
Dienstleistungen erbracht<br />
werden.<br />
Werden innerhalb von 5 Jahren<br />
mehr als 3 Objekte veräußert, geht<br />
die Finanzverwaltung davon aus,<br />
dass die Grenze der privaten Vermögensverwaltung<br />
überschritten<br />
wird (sog. Drei-Objekt-Grenze), da<br />
nicht mehr die Substanznutzung,<br />
sondern die Substanzwertsteigerung<br />
in den Vordergrund getreten<br />
ist, vgl. BMF - Schreiben vom<br />
26.03.2004 (BStBl. I 2004, S. 434).<br />
Dadurch wird ein gewerblicher<br />
Grundstückshandel begründet. Gewinne<br />
und Veräußerungsgewinne<br />
werden in Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
umqualifiziert. In Sonderfällen<br />
kann sich die Frist von 5 Jahren<br />
auf 10 Jahre verlängern. Durch<br />
neuere Urteile des Bundesfinanzhofs<br />
wurde die Rechtsprechung<br />
zur Drei-Objekt-Grenze relativiert,<br />
so dass bezüglich des gewerblichen<br />
Grundstückshandels zur Zeit keine<br />
eindeutige Rechtsicherheit besteht.<br />
Sofern es sich um Einkünfte aus<br />
Ge-werbebetrieb handelt, unterliegen<br />
diese neben der Einkommenauch<br />
der Gewerbesteuer. Des Weiteren<br />
ist eine Veräußerung der Immobilie<br />
unabhängig von der Behaltensdauer<br />
einkommen- und gewerbesteuerpflichtig.<br />
Handelt es sich um Einkünfte aus<br />
Vermietung und Verpachtung unterliegt<br />
ein etwaiger Veräußerungsgewinn<br />
als sog. privates Veräußerungsgeschäft<br />
nach der derzeitigen<br />
Rechtslage nur dann der Einkommensteuer,<br />
wenn zwischen Anschaffung<br />
und Veräußerung der<br />
Immobilien nicht mehr als 10 Jahre<br />
liegen. Als Veräußerungsgewinn<br />
wird grundsätzlich der Überschuss<br />
des Verkaufserlöses über den um<br />
die vorgenommenen Abschreibungen<br />
reduzierten Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten und den Veräußerungskosten<br />
angesetzt. Ausgenommen<br />
sind Immobilien, die im<br />
Zeitraum zwischen Anschaffung<br />
oder Fertigstellung und Veräußerung<br />
ausschließlich zu eigenen<br />
Wohnzwecken oder im Jahr der<br />
Veräußerung und in den <strong>bei</strong>den<br />
vorangegangenen Jahren zu eigenen<br />
Wohnzwecken genutzt wurden.<br />
In der Koalitionsvereinbarung<br />
vom 11.11.2005 zwischen CDU/<br />
CSU und SPD ist eine Erweiterung<br />
der Steuerpflicht für solche privaten<br />
Veräußerungsgeschäfte vorgesehen.<br />
So wird unter anderem diskutiert,<br />
zum 01. Januar 2007 auch<br />
über die oben genannte 10 Jahresfrist<br />
hinaus eine pauschale Versteuerung<br />
von solchen Veräußerungsgewinnen<br />
mit 20 % vorzunehmen.<br />
Aussagen zur genauen Ausgestaltung<br />
dieser geplanten Gesetzesänderung<br />
lassen sich derzeit nicht<br />
machen. Es muss aber damit gerechnet<br />
werden, dass die o. g. derzeitige<br />
gesetzliche Regelung nur<br />
bis zum 31.12.2006 fortbesteht.<br />
3. Überschussermittlung<br />
In der Regel wird ein Vermieter<br />
seine Tätigkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung<br />
ausüben. Er<br />
erzielt dann Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung im Sinne<br />
des § 21 Einkommensteuergesetz.<br />
Die Ermittlung der Einkünfte aus<br />
Vermietung und Verpachtung erfolgt<br />
durch die Gegenüberstellung<br />
der Mieteinnahmen und der im