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Wohnpark Sophienhöhe bei Leipzig - Betonrente

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nur in Fällen, in denen der Bauträger<br />

neben der Sanierung/Modernisierung<br />

und dem Verkauf auch weitere<br />

Dienstleistungen (z. B. Finanzierung)<br />

erbringt, eine modellhafte<br />

Gestaltung gegeben sein könnte.<br />

In diesem Zusammenhang wird<br />

auch die Frage diskutiert, dass <strong>bei</strong><br />

Verträgen über Nebenleistungen<br />

eine Modellhaftigkeit nur dann<br />

gegeben ist, wenn für die Nebenleistungen<br />

Entgelte verlangt werden,<br />

die als Werbungskosten abziehbar<br />

sind.<br />

Im vorliegenden Fall wird dem Erwerber<br />

nur ein Kaufvertrag über<br />

eine Bestandsimmobilie ohne eine<br />

Modernisierungszusage angeboten.<br />

Da der Erwerb der Immobilie<br />

nicht darauf ausgerichtet ist, steuerliche<br />

Vorteile zu erhalten, sondern<br />

als langfristige Rendite orientierte<br />

Investition angelegt ist, geht die<br />

Prospektherausgeberin davon aus,<br />

dass die Regelungen des § 15 b<br />

EStG in der Regel keine Anwendung<br />

finden dürften. Eine abschließende<br />

Rechtssicherheit darüber,<br />

ob der Abschluss weiterer Verträge<br />

(z. B. zur Finanzierung der Investition<br />

zur Grundstücksverwaltung,<br />

zum Mietpool, d. h. zur Absicherung<br />

der Erträge o. ä.) eine Modellhaftigkeit<br />

begründet, die <strong>bei</strong> etwaigen<br />

Anfangsverlusten zu einem<br />

Verlustverrechnungsverbot nach §<br />

15 b EStG führt, besteht auf Grund<br />

von fehlender Rechtsprechung und<br />

weiterführenden Äußerungen der<br />

Finanzverwaltung derzeit nicht.<br />

2. Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung<br />

und Gewerbebetrieb<br />

Ferner ist zu prüfen, ob es sich um<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

(§ 21 Einkommensteuergesetz)<br />

oder um Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommen-<br />

steuergesetz) handelt.<br />

Eine private Vermögensverwaltung<br />

liegt dann vor, wenn der Investor<br />

eine Immobilie dauerhaft an Fremde<br />

zur Nutzung vermietet (Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung).<br />

Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung<br />

wird in der Regel<br />

gewahrt, wenn hinsichtlich der<br />

Fremdvermietung neben der Nutzungs-überlassung<br />

keine gewerblichen<br />

Dienstleistungen erbracht<br />

werden.<br />

Werden innerhalb von 5 Jahren<br />

mehr als 3 Objekte veräußert, geht<br />

die Finanzverwaltung davon aus,<br />

dass die Grenze der privaten Vermögensverwaltung<br />

überschritten<br />

wird (sog. Drei-Objekt-Grenze), da<br />

nicht mehr die Substanznutzung,<br />

sondern die Substanzwertsteigerung<br />

in den Vordergrund getreten<br />

ist, vgl. BMF - Schreiben vom<br />

26.03.2004 (BStBl. I 2004, S. 434).<br />

Dadurch wird ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel begründet. Gewinne<br />

und Veräußerungsgewinne<br />

werden in Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

umqualifiziert. In Sonderfällen<br />

kann sich die Frist von 5 Jahren<br />

auf 10 Jahre verlängern. Durch<br />

neuere Urteile des Bundesfinanzhofs<br />

wurde die Rechtsprechung<br />

zur Drei-Objekt-Grenze relativiert,<br />

so dass bezüglich des gewerblichen<br />

Grundstückshandels zur Zeit keine<br />

eindeutige Rechtsicherheit besteht.<br />

Sofern es sich um Einkünfte aus<br />

Ge-werbebetrieb handelt, unterliegen<br />

diese neben der Einkommenauch<br />

der Gewerbesteuer. Des Weiteren<br />

ist eine Veräußerung der Immobilie<br />

unabhängig von der Behaltensdauer<br />

einkommen- und gewerbesteuerpflichtig.<br />

Handelt es sich um Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung unterliegt<br />

ein etwaiger Veräußerungsgewinn<br />

als sog. privates Veräußerungsgeschäft<br />

nach der derzeitigen<br />

Rechtslage nur dann der Einkommensteuer,<br />

wenn zwischen Anschaffung<br />

und Veräußerung der<br />

Immobilien nicht mehr als 10 Jahre<br />

liegen. Als Veräußerungsgewinn<br />

wird grundsätzlich der Überschuss<br />

des Verkaufserlöses über den um<br />

die vorgenommenen Abschreibungen<br />

reduzierten Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten und den Veräußerungskosten<br />

angesetzt. Ausgenommen<br />

sind Immobilien, die im<br />

Zeitraum zwischen Anschaffung<br />

oder Fertigstellung und Veräußerung<br />

ausschließlich zu eigenen<br />

Wohnzwecken oder im Jahr der<br />

Veräußerung und in den <strong>bei</strong>den<br />

vorangegangenen Jahren zu eigenen<br />

Wohnzwecken genutzt wurden.<br />

In der Koalitionsvereinbarung<br />

vom 11.11.2005 zwischen CDU/<br />

CSU und SPD ist eine Erweiterung<br />

der Steuerpflicht für solche privaten<br />

Veräußerungsgeschäfte vorgesehen.<br />

So wird unter anderem diskutiert,<br />

zum 01. Januar 2007 auch<br />

über die oben genannte 10 Jahresfrist<br />

hinaus eine pauschale Versteuerung<br />

von solchen Veräußerungsgewinnen<br />

mit 20 % vorzunehmen.<br />

Aussagen zur genauen Ausgestaltung<br />

dieser geplanten Gesetzesänderung<br />

lassen sich derzeit nicht<br />

machen. Es muss aber damit gerechnet<br />

werden, dass die o. g. derzeitige<br />

gesetzliche Regelung nur<br />

bis zum 31.12.2006 fortbesteht.<br />

3. Überschussermittlung<br />

In der Regel wird ein Vermieter<br />

seine Tätigkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung<br />

ausüben. Er<br />

erzielt dann Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung im Sinne<br />

des § 21 Einkommensteuergesetz.<br />

Die Ermittlung der Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung erfolgt<br />

durch die Gegenüberstellung<br />

der Mieteinnahmen und der im

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