DER NEUE MEYER MODE - Bagso
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Finanzen und Anlagen<br />
Aktuelles aus der Betriebsprüfung:<br />
„Gefühlte Prüfungsdichte“ nimmt zu!<br />
In unserem Beitrag in den BAGSO<br />
Nachrichten 3/2005 zeigten wir die<br />
neuen digitalen Prüfungsmöglichkeiten<br />
der Finanzverwaltung auf. Die<br />
damals getroff ene Aussage stimmt heute<br />
mehr denn je: Die „gefühlte Prüfungsdichte“<br />
bei gemeinnützigen Organisationen<br />
nimmt zu! Dabei stehen vor allem<br />
folgende Prüff elder im Fokus der Finanzverwaltung:<br />
� Sind tatsächlich die in der Satzung<br />
festgelegten Zwecke unmittelbar umgesetzt?<br />
� Folgte die tatsächliche Geschäft sführung<br />
den gesetzlich normierten Rahmenbedingungen:<br />
u. a. Selbstlosig-<br />
Zur Person<br />
Volkmar Heun<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />
Persönlich haftender Gesellschafter der<br />
DHPG Dr. R. HARZEM &PARTNER KG<br />
Tel.: 02251/70090<br />
Fax: 02251/700989<br />
Mail: Volkmar.Heun@DHPG.de<br />
www.dhpg.de<br />
Partner der NEXIA Deutschland GmbH<br />
Member of NEXIA International<br />
keit, Angemessenheit der Ausgaben,<br />
zeitnahe Mittelverwendung?<br />
� Wird ein vorhandener wirtschaft -<br />
licher Geschäft sbetrieb erklärt und<br />
auf der Einnahmen- und Ausgabenseite<br />
richtig abgegrenzt?<br />
In diesem Beitrag wollen wir exemplarisch<br />
zwei Praxisbeispiele darstellen.<br />
Darf es ein bisschen mehr sein?<br />
Wenn der Betriebsprüfer bei der Ermittlung<br />
der Betriebsausgaben für einen<br />
wirtschaft lichen Geschäft sbetrieb (wGB),<br />
z. B. eine Cafeteria, das Angebot macht,<br />
die Betriebsausgaben zu erhöhen, klingt<br />
das zunächst einmal verlockend, da weitere<br />
Betriebsausgaben die Steuerlast reduzieren.<br />
Anhand des Rechnungswesens (welches<br />
auch den vom e. V. betriebenen<br />
Zweckbetrieb umfasst) konnte der Verein<br />
über eine Kostenrechnung die anteiligen<br />
Betriebsausgaben (für Personal etc.) ermitteln.<br />
Der dann verbleibende Gewinn<br />
wurde vom Verein in den letzten Jahren<br />
(zulässigerweise) in den wGB investiert.<br />
Der Betriebsprüfer kommt aufgrund eigener<br />
Berechnungen zu einer Kürzung<br />
der bisher in der Gewinnermittlung des<br />
wGB angesetzten Ausgaben; die Steuerbelastung<br />
steigt. Im „Aff ekt“ könnte der<br />
Verein nun mit einer „Gegenrechnung“<br />
versuchen nachzuweisen, dass die bisher<br />
angesetzten Kosten zu niedrig und<br />
die Ausgaben sogar zu erhöhen sind. Bei<br />
dieser Argumentation ist große Vorsicht<br />
geboten! Nimmt der Prüfer die neue<br />
Berechnung des Vereins zustimmend<br />
an, dann wird sich an das „ein bisschen<br />
mehr“ an Betriebsausgaben ggf. folgende<br />
Würdigung anschließen:<br />
� Soweit durch den erhöhten Betriebsausgabenabzug<br />
ein (Dauer)Verlust in<br />
dem wGB entsteht, stellt sich die Frage,<br />
ob dieser nicht schädlich für die<br />
Gemeinnützigkeit ist.<br />
� Soweit durch die zusätzlichen Betriebsausgaben<br />
noch kein wGB mit<br />
einem (Dauer)Verlust entstanden ist,<br />
werden sich weitere Überlegungen<br />
anschließen: Der Gewinn der letzten<br />
Jahre wurde im wGB (s. o.) investiert.<br />
Die nun zusätzlich angesetzten Ausgaben<br />
wurden somit aus „anderen<br />
Quellen“ (z. B. über den Zweckbetrieb<br />
oder den ideellen Bereich) fi nanziert.<br />
Der Betriebsprüfer wird eine<br />
Mittelfehlverwendung unterstellen.<br />
Es muss nunmehr durch den Verein<br />
der Nachweis geführt werden, dass<br />
die Ausgaben aus nicht zeitnah zu<br />
verwendenden Mitteln geleistet wurden.<br />
Die Rückzahlung des (bisher)<br />
„verdeckt“ gegebenen Darlehens (die<br />
Finanzierung der Betriebsausgaben)<br />
durch den wGB muss sichergestellt<br />
sein. Dabei wird es aber schwierig<br />
sein, die zutreff ende Umsetzung (ggf.<br />
schon die Darlehensgewährung) im<br />
Rechnungswesen nachzuweisen.<br />
Die Finanzbehörde und ihr Verhältnis<br />
mit dem Ausland<br />
Damit eine Körperschaft gemeinnützig<br />
ist, muss sie unmittelbar, also selbst<br />
tätig sein. Eine Ausnahme davon bildet<br />
der § 58 Nr. 1 AO, der Förderverein. Eine<br />
zweite Ausnahme ist § 58 Nr. 2 AO. Danach<br />
ist die Mittelweitergabe an eine andere<br />
gemeinnützige inländische Körperschaft<br />
möglich.<br />
Nun zum Praxisfall aus der Betriebsprüfung:<br />
Viele gemeinnützige Projekte werden<br />
im Ausland realisiert. Dabei werden<br />
die Körperschaft en oft mals nicht selbst<br />
40 BAGSO Nachrichten • 3/2007