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DER NEUE MEYER MODE - Bagso

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Finanzen und Anlagen<br />

Aktuelles aus der Betriebsprüfung:<br />

„Gefühlte Prüfungsdichte“ nimmt zu!<br />

In unserem Beitrag in den BAGSO<br />

Nachrichten 3/2005 zeigten wir die<br />

neuen digitalen Prüfungsmöglichkeiten<br />

der Finanzverwaltung auf. Die<br />

damals getroff ene Aussage stimmt heute<br />

mehr denn je: Die „gefühlte Prüfungsdichte“<br />

bei gemeinnützigen Organisationen<br />

nimmt zu! Dabei stehen vor allem<br />

folgende Prüff elder im Fokus der Finanzverwaltung:<br />

� Sind tatsächlich die in der Satzung<br />

festgelegten Zwecke unmittelbar umgesetzt?<br />

� Folgte die tatsächliche Geschäft sführung<br />

den gesetzlich normierten Rahmenbedingungen:<br />

u. a. Selbstlosig-<br />

Zur Person<br />

Volkmar Heun<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

Persönlich haftender Gesellschafter der<br />

DHPG Dr. R. HARZEM &PARTNER KG<br />

Tel.: 02251/70090<br />

Fax: 02251/700989<br />

Mail: Volkmar.Heun@DHPG.de<br />

www.dhpg.de<br />

Partner der NEXIA Deutschland GmbH<br />

Member of NEXIA International<br />

keit, Angemessenheit der Ausgaben,<br />

zeitnahe Mittelverwendung?<br />

� Wird ein vorhandener wirtschaft -<br />

licher Geschäft sbetrieb erklärt und<br />

auf der Einnahmen- und Ausgabenseite<br />

richtig abgegrenzt?<br />

In diesem Beitrag wollen wir exemplarisch<br />

zwei Praxisbeispiele darstellen.<br />

Darf es ein bisschen mehr sein?<br />

Wenn der Betriebsprüfer bei der Ermittlung<br />

der Betriebsausgaben für einen<br />

wirtschaft lichen Geschäft sbetrieb (wGB),<br />

z. B. eine Cafeteria, das Angebot macht,<br />

die Betriebsausgaben zu erhöhen, klingt<br />

das zunächst einmal verlockend, da weitere<br />

Betriebsausgaben die Steuerlast reduzieren.<br />

Anhand des Rechnungswesens (welches<br />

auch den vom e. V. betriebenen<br />

Zweckbetrieb umfasst) konnte der Verein<br />

über eine Kostenrechnung die anteiligen<br />

Betriebsausgaben (für Personal etc.) ermitteln.<br />

Der dann verbleibende Gewinn<br />

wurde vom Verein in den letzten Jahren<br />

(zulässigerweise) in den wGB investiert.<br />

Der Betriebsprüfer kommt aufgrund eigener<br />

Berechnungen zu einer Kürzung<br />

der bisher in der Gewinnermittlung des<br />

wGB angesetzten Ausgaben; die Steuerbelastung<br />

steigt. Im „Aff ekt“ könnte der<br />

Verein nun mit einer „Gegenrechnung“<br />

versuchen nachzuweisen, dass die bisher<br />

angesetzten Kosten zu niedrig und<br />

die Ausgaben sogar zu erhöhen sind. Bei<br />

dieser Argumentation ist große Vorsicht<br />

geboten! Nimmt der Prüfer die neue<br />

Berechnung des Vereins zustimmend<br />

an, dann wird sich an das „ein bisschen<br />

mehr“ an Betriebsausgaben ggf. folgende<br />

Würdigung anschließen:<br />

� Soweit durch den erhöhten Betriebsausgabenabzug<br />

ein (Dauer)Verlust in<br />

dem wGB entsteht, stellt sich die Frage,<br />

ob dieser nicht schädlich für die<br />

Gemeinnützigkeit ist.<br />

� Soweit durch die zusätzlichen Betriebsausgaben<br />

noch kein wGB mit<br />

einem (Dauer)Verlust entstanden ist,<br />

werden sich weitere Überlegungen<br />

anschließen: Der Gewinn der letzten<br />

Jahre wurde im wGB (s. o.) investiert.<br />

Die nun zusätzlich angesetzten Ausgaben<br />

wurden somit aus „anderen<br />

Quellen“ (z. B. über den Zweckbetrieb<br />

oder den ideellen Bereich) fi nanziert.<br />

Der Betriebsprüfer wird eine<br />

Mittelfehlverwendung unterstellen.<br />

Es muss nunmehr durch den Verein<br />

der Nachweis geführt werden, dass<br />

die Ausgaben aus nicht zeitnah zu<br />

verwendenden Mitteln geleistet wurden.<br />

Die Rückzahlung des (bisher)<br />

„verdeckt“ gegebenen Darlehens (die<br />

Finanzierung der Betriebsausgaben)<br />

durch den wGB muss sichergestellt<br />

sein. Dabei wird es aber schwierig<br />

sein, die zutreff ende Umsetzung (ggf.<br />

schon die Darlehensgewährung) im<br />

Rechnungswesen nachzuweisen.<br />

Die Finanzbehörde und ihr Verhältnis<br />

mit dem Ausland<br />

Damit eine Körperschaft gemeinnützig<br />

ist, muss sie unmittelbar, also selbst<br />

tätig sein. Eine Ausnahme davon bildet<br />

der § 58 Nr. 1 AO, der Förderverein. Eine<br />

zweite Ausnahme ist § 58 Nr. 2 AO. Danach<br />

ist die Mittelweitergabe an eine andere<br />

gemeinnützige inländische Körperschaft<br />

möglich.<br />

Nun zum Praxisfall aus der Betriebsprüfung:<br />

Viele gemeinnützige Projekte werden<br />

im Ausland realisiert. Dabei werden<br />

die Körperschaft en oft mals nicht selbst<br />

40 BAGSO Nachrichten • 3/2007

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