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Die DELPHIN Technology AG - GL VERLAGS GmbH

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56<br />

Im Blickpunkt<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt Steuern<br />

Hier geht es um den grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung<br />

Rückstellungen für Drohverluste sind<br />

bei Erwerbsvorgängen zu passivieren<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt 03/10<br />

Von LOTHAR HEiSTER<br />

Betriebliche Verbindlichkeiten,<br />

die beim Veräußerer aufgrund<br />

von Rückstellungsverboten in der<br />

Steuerbilanz nicht bilanziert<br />

wurden, sind bei dem Erwerber,<br />

der die Verbindlichkeit im Zuge<br />

eines Betrieberwerbs gegen<br />

Schuldfreistellung übernommen<br />

hat, keinem Passivierungsverbot<br />

unterworfen.<br />

in einem aktuell entschiedenen Fall ging<br />

es um den Eintritt in Mietverträge, die für<br />

den Veräußerer keinen wirtschaftlichen<br />

Nutzen brachten und als Rückstellung für<br />

drohende Verluste aus schwebenden Geschäften<br />

unter das steuerliche Passivierungsverbot<br />

fielen.<br />

Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung<br />

von Anschaffungsvorgängen ist<br />

auch auf übernommene Passivposten anzuwenden.<br />

Das gilt unabhängig davon, ob<br />

die Passiva in der Steuerbilanz einem Ausweisverbot<br />

ausgesetzt sind. Denn auch die<br />

Übernahme steuerlich zu Recht bislang nicht<br />

bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom<br />

Erwerber zu entrichtenden Kaufpreises und erhöht<br />

damit seine Anschaffungskosten. Das gilt<br />

auch für das Passivierungsverbot für drohende<br />

Verluste aus schwebenden Geschäften.<br />

Wird dieser verlustbehaftete Vertrag entgeltlich<br />

gegen Schuldübernahme erworben,<br />

stellt der Erwerber den Veräußerer von der<br />

weiter bestehenden Zahlungspflicht frei. Bei<br />

dieser Verpflichtung handelt es sich nicht um<br />

ein schwebendes Geschäft, denn das wurde<br />

durch den Kauf bereits erfüllt. Folglich ist sowohl<br />

in der handels- als auch in der Steuerbilanz<br />

eine ungewisse Verbindlichkeit und<br />

keine Drohverlustrückstellung zu passivieren.<br />

Zur Anerkennung des Investitionsabzugsbetrages<br />

ist der getrennte<br />

Ausweis für jede einzelne Investition<br />

erforderlich<br />

Im Zusammenhang mit zwei Entscheidungen<br />

des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg<br />

sind nachfolgende Grundsätze für<br />

Lothar heister<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in der<br />

D+H Dedy+Heister<br />

Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />

im D+H Beraterhaus<br />

die Anerkennung des Investitionsabzugs-<br />

betrages von Bedeutung:<br />

Für mehrere künftige Investitionen müssen<br />

jeweils getrennte Abzugsbeträge gebildet<br />

werden, der Posten „Umbau des Ladengeschäfts“<br />

reicht nicht aus. <strong>Die</strong> voraussichtliche<br />

Investition muss so genau bezeichnet werden,<br />

dass anschließend festgestellt werden<br />

kann, ob eine vorgenommene Maßnahme<br />

derjenigen entspricht, für die ein Abzugsbetrag<br />

gebildet wurde. Es sind daher Angaben<br />

zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu<br />

den voraussichtlichen Anschaffungs- oder<br />

herstellungskosten erforderlich.<br />

Mietereinbauten sind nur begünstigt,<br />

wenn es sich um Betriebsvorrichtungen<br />

oder Scheinbestandteile handelt. Ansonsten<br />

liegen unbewegliche Wirtschaftgüter<br />

vor, für die es keine Förderung gibt. <strong>Die</strong><br />

Abgrenzung richtet sich nach den Regelungen<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

über wesentliche Gebäude- und Scheinbestandteile.<br />

Sowohl Elektro- und heizungsinstallationen<br />

als auch Fußbodenbeläge sind<br />

danach keine Betriebsvorrichtungen, da sie<br />

nicht unmittelbar der Ausübung des Gewerbes<br />

dienen. Ausnahmen gelten nur für<br />

Wirtschaftsgüter mit besonderen Kriterien,<br />

die speziell auf die betrieblichen Bedürfnisse<br />

ausgerichtet sind.<br />

Wird die Investition, für deren Finanzierung<br />

der Abzugsbetrag gebildet wurde,<br />

nicht durchgeführt, kann sie nicht durch<br />

eine andere Investition ersetzt werden. Zwischen<br />

Abzugsbetrag und Investition muss<br />

nämlich ein Finanzierungszusammenhang<br />

bestehen.<br />

Kreis der Freiberufler<br />

im EDV-Bereich wurde erweitert<br />

Für den technischen Bereich der elektronischen<br />

Datenverarbeitung hat der Bundesfinanzhof<br />

den Kreis der ingenieurähnlichen<br />

Tätigkeiten erweitert. Damit können auch<br />

die Administratorentätigkeit, die Betreuung,<br />

individuelle Anpassung und Überwachung<br />

von Betriebssystemen sowie die Tätigkeit<br />

als leitender Manager von großen IT-Projekten<br />

als freiberufliche nicht der Gewerbesteuer<br />

unterliegende Einkünfte qualifiziert<br />

werden. Im Einzelnen wurden folgende<br />

Sachverhalte entschieden:<br />

1. IT-Ingenieure: Ein Dipl.Ingenieur mit<br />

Studienrichtung technische Informatik übt<br />

eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn er<br />

als Systemadministrator eine Vielzahl von<br />

Rechnernetzen überwacht, optimiert, betreut<br />

und verwaltet. Auf dem Gebiet der<br />

EDV gehört zu den Tätigkeiten von Ingenieuren<br />

nicht nur die Entwicklung und Konstruktion<br />

von hard- und Software. Vielmehr<br />

umfasst die Ingenieurstätigkeit auch die<br />

rechnergestützte Steuerung, Überwachung<br />

und Optimierung industrieller Abläufe sowie<br />

den Aufbau, die Betreuung und Verwaltung<br />

von Firmennetzwerken und- servern.<br />

2. EDV-Consulting: Verfügt ein Autodidakt<br />

über Kenntnisse und Fähigkeiten eines Diplom-Informatikers,<br />

kann er einen ingenieurähnlichen<br />

und damit freien Beruf ausüben,<br />

wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme<br />

einrichtet und betreut. Der ähnliche<br />

Beruf muss dem Beruf des Ingenieurs sowohl<br />

hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung<br />

als auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten<br />

Tätigkeit im Wesentlichen gleichen.<br />

Wer in der Entwicklung, Implementierung<br />

und Betreuung von Software berufstätig ist,<br />

kann als freiberuflicher Softwareentwickler<br />

auch für die Arbeiten eingestuft werden, in<br />

denen er von dritter Seite entwickelte Software<br />

implementiert. Notwendig ist, dass<br />

sich die Tätigkeit nicht auf die reine Installation<br />

beschränkt. Wird hingegen Software<br />

den örtlichen Gegebenheiten mitverantwortlich<br />

angepasst und das System umgestellt,<br />

ist diese Tätigkeit der eines Ingenieurs<br />

vergleichbar, der ein technisches Werk<br />

zunächst konstruiert und das entwickelte<br />

Produkt später bei verschiedenen Kunden<br />

betriebsfertig installiert.

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