Die DELPHIN Technology AG - GL VERLAGS GmbH
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Im Blickpunkt<br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt Steuern<br />
Hier geht es um den grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung<br />
Rückstellungen für Drohverluste sind<br />
bei Erwerbsvorgängen zu passivieren<br />
<strong>GL</strong>&Lev kontakt 03/10<br />
Von LOTHAR HEiSTER<br />
Betriebliche Verbindlichkeiten,<br />
die beim Veräußerer aufgrund<br />
von Rückstellungsverboten in der<br />
Steuerbilanz nicht bilanziert<br />
wurden, sind bei dem Erwerber,<br />
der die Verbindlichkeit im Zuge<br />
eines Betrieberwerbs gegen<br />
Schuldfreistellung übernommen<br />
hat, keinem Passivierungsverbot<br />
unterworfen.<br />
in einem aktuell entschiedenen Fall ging<br />
es um den Eintritt in Mietverträge, die für<br />
den Veräußerer keinen wirtschaftlichen<br />
Nutzen brachten und als Rückstellung für<br />
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften<br />
unter das steuerliche Passivierungsverbot<br />
fielen.<br />
Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung<br />
von Anschaffungsvorgängen ist<br />
auch auf übernommene Passivposten anzuwenden.<br />
Das gilt unabhängig davon, ob<br />
die Passiva in der Steuerbilanz einem Ausweisverbot<br />
ausgesetzt sind. Denn auch die<br />
Übernahme steuerlich zu Recht bislang nicht<br />
bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom<br />
Erwerber zu entrichtenden Kaufpreises und erhöht<br />
damit seine Anschaffungskosten. Das gilt<br />
auch für das Passivierungsverbot für drohende<br />
Verluste aus schwebenden Geschäften.<br />
Wird dieser verlustbehaftete Vertrag entgeltlich<br />
gegen Schuldübernahme erworben,<br />
stellt der Erwerber den Veräußerer von der<br />
weiter bestehenden Zahlungspflicht frei. Bei<br />
dieser Verpflichtung handelt es sich nicht um<br />
ein schwebendes Geschäft, denn das wurde<br />
durch den Kauf bereits erfüllt. Folglich ist sowohl<br />
in der handels- als auch in der Steuerbilanz<br />
eine ungewisse Verbindlichkeit und<br />
keine Drohverlustrückstellung zu passivieren.<br />
Zur Anerkennung des Investitionsabzugsbetrages<br />
ist der getrennte<br />
Ausweis für jede einzelne Investition<br />
erforderlich<br />
Im Zusammenhang mit zwei Entscheidungen<br />
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg<br />
sind nachfolgende Grundsätze für<br />
Lothar heister<br />
Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater in der<br />
D+H Dedy+Heister<br />
Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />
im D+H Beraterhaus<br />
die Anerkennung des Investitionsabzugs-<br />
betrages von Bedeutung:<br />
Für mehrere künftige Investitionen müssen<br />
jeweils getrennte Abzugsbeträge gebildet<br />
werden, der Posten „Umbau des Ladengeschäfts“<br />
reicht nicht aus. <strong>Die</strong> voraussichtliche<br />
Investition muss so genau bezeichnet werden,<br />
dass anschließend festgestellt werden<br />
kann, ob eine vorgenommene Maßnahme<br />
derjenigen entspricht, für die ein Abzugsbetrag<br />
gebildet wurde. Es sind daher Angaben<br />
zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu<br />
den voraussichtlichen Anschaffungs- oder<br />
herstellungskosten erforderlich.<br />
Mietereinbauten sind nur begünstigt,<br />
wenn es sich um Betriebsvorrichtungen<br />
oder Scheinbestandteile handelt. Ansonsten<br />
liegen unbewegliche Wirtschaftgüter<br />
vor, für die es keine Förderung gibt. <strong>Die</strong><br />
Abgrenzung richtet sich nach den Regelungen<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
über wesentliche Gebäude- und Scheinbestandteile.<br />
Sowohl Elektro- und heizungsinstallationen<br />
als auch Fußbodenbeläge sind<br />
danach keine Betriebsvorrichtungen, da sie<br />
nicht unmittelbar der Ausübung des Gewerbes<br />
dienen. Ausnahmen gelten nur für<br />
Wirtschaftsgüter mit besonderen Kriterien,<br />
die speziell auf die betrieblichen Bedürfnisse<br />
ausgerichtet sind.<br />
Wird die Investition, für deren Finanzierung<br />
der Abzugsbetrag gebildet wurde,<br />
nicht durchgeführt, kann sie nicht durch<br />
eine andere Investition ersetzt werden. Zwischen<br />
Abzugsbetrag und Investition muss<br />
nämlich ein Finanzierungszusammenhang<br />
bestehen.<br />
Kreis der Freiberufler<br />
im EDV-Bereich wurde erweitert<br />
Für den technischen Bereich der elektronischen<br />
Datenverarbeitung hat der Bundesfinanzhof<br />
den Kreis der ingenieurähnlichen<br />
Tätigkeiten erweitert. Damit können auch<br />
die Administratorentätigkeit, die Betreuung,<br />
individuelle Anpassung und Überwachung<br />
von Betriebssystemen sowie die Tätigkeit<br />
als leitender Manager von großen IT-Projekten<br />
als freiberufliche nicht der Gewerbesteuer<br />
unterliegende Einkünfte qualifiziert<br />
werden. Im Einzelnen wurden folgende<br />
Sachverhalte entschieden:<br />
1. IT-Ingenieure: Ein Dipl.Ingenieur mit<br />
Studienrichtung technische Informatik übt<br />
eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn er<br />
als Systemadministrator eine Vielzahl von<br />
Rechnernetzen überwacht, optimiert, betreut<br />
und verwaltet. Auf dem Gebiet der<br />
EDV gehört zu den Tätigkeiten von Ingenieuren<br />
nicht nur die Entwicklung und Konstruktion<br />
von hard- und Software. Vielmehr<br />
umfasst die Ingenieurstätigkeit auch die<br />
rechnergestützte Steuerung, Überwachung<br />
und Optimierung industrieller Abläufe sowie<br />
den Aufbau, die Betreuung und Verwaltung<br />
von Firmennetzwerken und- servern.<br />
2. EDV-Consulting: Verfügt ein Autodidakt<br />
über Kenntnisse und Fähigkeiten eines Diplom-Informatikers,<br />
kann er einen ingenieurähnlichen<br />
und damit freien Beruf ausüben,<br />
wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme<br />
einrichtet und betreut. Der ähnliche<br />
Beruf muss dem Beruf des Ingenieurs sowohl<br />
hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung<br />
als auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten<br />
Tätigkeit im Wesentlichen gleichen.<br />
Wer in der Entwicklung, Implementierung<br />
und Betreuung von Software berufstätig ist,<br />
kann als freiberuflicher Softwareentwickler<br />
auch für die Arbeiten eingestuft werden, in<br />
denen er von dritter Seite entwickelte Software<br />
implementiert. Notwendig ist, dass<br />
sich die Tätigkeit nicht auf die reine Installation<br />
beschränkt. Wird hingegen Software<br />
den örtlichen Gegebenheiten mitverantwortlich<br />
angepasst und das System umgestellt,<br />
ist diese Tätigkeit der eines Ingenieurs<br />
vergleichbar, der ein technisches Werk<br />
zunächst konstruiert und das entwickelte<br />
Produkt später bei verschiedenen Kunden<br />
betriebsfertig installiert.