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June 7–9, 2009<br />

Kein Grund zum Jubeln!<br />

nEuES DOppELbESTEuERungSAbKOmmEn bRD–VAE<br />

Noch am 23. Dezember letzten Jahres, als eigentlich schon niemand<br />

mehr daran geglaubt hatte, einigten sich Delegationen der VAE und<br />

der BRD auf ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). In einer<br />

Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54090/DE/Presse/Pressemitteilungen/<br />

Finanzpolitik/2008/12/20082312__PM67.html) wurden die baldige<br />

Unterzeichnung des DBA und seine Rückwirkung ab dem 1. Januar<br />

2009 bereits angekündigt. Bis zum Redaktionsschluss war der Text des<br />

neuen DBA leider noch nicht verfügbar.<br />

Das Bundesfinanzministerium ließ jedoch bereits verlautbaren, dass<br />

Deutschland zukünftig die Doppelbesteuerung im Hinblick auf die VAE<br />

nur noch durch die sogenannte Anrechnungsmethode vermeiden werde<br />

und damit der Tatsache Rechnung trage, dass in den VAE im Wesentlichen<br />

keine Steuern erhoben werden. Nach der Anrechnungsmethode<br />

werden dem in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen die in den<br />

VAE bereits gezahlten Steuern auf die Steuerlast angerechnet. Da in den<br />

VAE jedoch keine Steuern anfallen, kann auch nichts angerechnet werden.<br />

Im Gegensatz zur Freistellungsmethode, die nach dem bisherigen<br />

Doppelbesteuerungsabkommen galt, bedeutet dies statt Steuerfreiheit<br />

volle Steuerlast in Deutschland und damit für viele Betroffene keinen<br />

Unterschied zum abkommenslosen Zustand. Im Gegenteil: Mancher wird<br />

sich fragen, welche zusätzlichen Auswirkungen die weitere Aussage des<br />

Bundesfinanzministeriums auf seine individuelle Situa tion haben wird,<br />

nach der es gelungen sei, den zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr<br />

mit den VAE an den neuen OECD­Standard anzupassen und einen<br />

weitreichenden Informationsaustausch zu vereinbaren. Damit könnten<br />

Steuersparmodellen, die sich darauf verlassen, für deutsche Finanzbehörden<br />

in den VAE unerreichbar zu sein, schwere Zeiten drohen. Der<br />

OECD­Standard ist relativ weitreichend und bietet bei entsprechender<br />

Durchsetzung ein effektives Werkzeug zur Identifizierung und Vermeidung<br />

von Steuerhinterziehung (Siehe: www.oecd.org/ctp/eoi/manual).<br />

An der Beratungssituation hat sich bisher im Vergleich zum abkommenslosen<br />

Zustand praktisch nichts geändert: In Deutschland<br />

unbeschränkt Steuerpflichtige, die in den VAE leben und arbeiten,<br />

müssen nach dem Welteinkommensprinzip sämtliche Einkünfte in<br />

WIRTSCHAFT<br />

von Axel Jacob, rechtsanwalt fichte & co<br />

Deutschland versteuern. Der Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht<br />

knüpft dabei an das Kriterium des Wohnsitzes an. Für Privatpersonen,<br />

die in den VAE leben und arbeiten, ist somit entscheidend, dass sie in<br />

Deutschland keinen Wohnsitz haben und damit aus der unbeschränkten<br />

Steuer pflicht entlassen sind. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff<br />

ist allerdings weit gefasst und nicht durch die polizeiliche Meldung<br />

beim Einwohnermeldeamt definiert, obwohl eine Abmeldung dennoch<br />

ratsam ist, will man den Wohnsitz aufgeben. Entscheidend ist vielmehr,<br />

dass in Deutschland keine Wohnung zum Bewohnen (Miet­ oder Eigentums­<br />

oder Familienwohnung) zur Verfügung steht. Für denjenigen,<br />

der eine Wohnung besitzt, bedeutet dies, dass diese Wohnung effektiv<br />

vermietet bzw. untervermietet sein oder ernsthaft zum Verkauf stehen<br />

muss.<br />

Bei einer Familienwohnung, etwa in dem Fall, dass der Ehegatte und<br />

die Kinder in Deutschland verblieben sind, sind die Gestaltungsmöglichkeiten<br />

jedoch beschränkt. Hier könnte eine Aufgabe des Wohnsitzes<br />

nur durch die Aufgabe der Ehe erreicht werden, ein Dilemma, das viele<br />

Deutsche dazu bringen wird, die VAE wieder zu verlassen. Im Übrigen<br />

steht für Arbeitnehmer nur der Verhandlungsweg mit dem Arbeitgeber<br />

zur Verfügung: Wer sich auf einen Expat­Vertrag einlassen möchte, der<br />

sollte auf eine Nettolohnvereinbarung bestehen. Bei bereits bestehenden<br />

Verträgen kann es sich durchaus lohnen, sich um die Nachverhandlung<br />

einer solchen Nettolohnvereinbarung zu bemühen.<br />

Bezüglich der Unternehmen gehen wir davon aus, dass – abge sehen<br />

vom neuen Abkommen – eine Umwandlung von unselbstständigen<br />

Zweigniederlassungen in selbstständige Tochterunternehmen anzustreben<br />

ist. Auch eine Kanalisierung der Investition über einen anderen<br />

EU­Staat (wie etwa Österreich oder die Niederlande), der über ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

verfügt, bietet eine weitere Möglich keit.<br />

Insgesamt bleibt abzuwarten, welche genauen Regelungen das DBA<br />

enthalten wird. Sicher ist aber jedenfalls, dass das neue DBA eine kuriose<br />

Folge des deutschen steuerrechtlichen Wohnsitzbegriffs wahrscheinlich<br />

verhindern wird: Demnach wären nämlich viele emiratische Staats bürger<br />

auf Grund ihrer deutschen Wohnungen und Häuser dem deutschen<br />

Fiskus mit ihrem <strong>gesamte</strong>n Welteinkommen voll steuerpflichtig.<br />

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