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June 7–9, 2009<br />
Kein Grund zum Jubeln!<br />
nEuES DOppELbESTEuERungSAbKOmmEn bRD–VAE<br />
Noch am 23. Dezember letzten Jahres, als eigentlich schon niemand<br />
mehr daran geglaubt hatte, einigten sich Delegationen der VAE und<br />
der BRD auf ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). In einer<br />
Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54090/DE/Presse/Pressemitteilungen/<br />
Finanzpolitik/2008/12/20082312__PM67.html) wurden die baldige<br />
Unterzeichnung des DBA und seine Rückwirkung ab dem 1. Januar<br />
2009 bereits angekündigt. Bis zum Redaktionsschluss war der Text des<br />
neuen DBA leider noch nicht verfügbar.<br />
Das Bundesfinanzministerium ließ jedoch bereits verlautbaren, dass<br />
Deutschland zukünftig die Doppelbesteuerung im Hinblick auf die VAE<br />
nur noch durch die sogenannte Anrechnungsmethode vermeiden werde<br />
und damit der Tatsache Rechnung trage, dass in den VAE im Wesentlichen<br />
keine Steuern erhoben werden. Nach der Anrechnungsmethode<br />
werden dem in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen die in den<br />
VAE bereits gezahlten Steuern auf die Steuerlast angerechnet. Da in den<br />
VAE jedoch keine Steuern anfallen, kann auch nichts angerechnet werden.<br />
Im Gegensatz zur Freistellungsmethode, die nach dem bisherigen<br />
Doppelbesteuerungsabkommen galt, bedeutet dies statt Steuerfreiheit<br />
volle Steuerlast in Deutschland und damit für viele Betroffene keinen<br />
Unterschied zum abkommenslosen Zustand. Im Gegenteil: Mancher wird<br />
sich fragen, welche zusätzlichen Auswirkungen die weitere Aussage des<br />
Bundesfinanzministeriums auf seine individuelle Situa tion haben wird,<br />
nach der es gelungen sei, den zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr<br />
mit den VAE an den neuen OECDStandard anzupassen und einen<br />
weitreichenden Informationsaustausch zu vereinbaren. Damit könnten<br />
Steuersparmodellen, die sich darauf verlassen, für deutsche Finanzbehörden<br />
in den VAE unerreichbar zu sein, schwere Zeiten drohen. Der<br />
OECDStandard ist relativ weitreichend und bietet bei entsprechender<br />
Durchsetzung ein effektives Werkzeug zur Identifizierung und Vermeidung<br />
von Steuerhinterziehung (Siehe: www.oecd.org/ctp/eoi/manual).<br />
An der Beratungssituation hat sich bisher im Vergleich zum abkommenslosen<br />
Zustand praktisch nichts geändert: In Deutschland<br />
unbeschränkt Steuerpflichtige, die in den VAE leben und arbeiten,<br />
müssen nach dem Welteinkommensprinzip sämtliche Einkünfte in<br />
WIRTSCHAFT<br />
von Axel Jacob, rechtsanwalt fichte & co<br />
Deutschland versteuern. Der Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht<br />
knüpft dabei an das Kriterium des Wohnsitzes an. Für Privatpersonen,<br />
die in den VAE leben und arbeiten, ist somit entscheidend, dass sie in<br />
Deutschland keinen Wohnsitz haben und damit aus der unbeschränkten<br />
Steuer pflicht entlassen sind. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff<br />
ist allerdings weit gefasst und nicht durch die polizeiliche Meldung<br />
beim Einwohnermeldeamt definiert, obwohl eine Abmeldung dennoch<br />
ratsam ist, will man den Wohnsitz aufgeben. Entscheidend ist vielmehr,<br />
dass in Deutschland keine Wohnung zum Bewohnen (Miet oder Eigentums<br />
oder Familienwohnung) zur Verfügung steht. Für denjenigen,<br />
der eine Wohnung besitzt, bedeutet dies, dass diese Wohnung effektiv<br />
vermietet bzw. untervermietet sein oder ernsthaft zum Verkauf stehen<br />
muss.<br />
Bei einer Familienwohnung, etwa in dem Fall, dass der Ehegatte und<br />
die Kinder in Deutschland verblieben sind, sind die Gestaltungsmöglichkeiten<br />
jedoch beschränkt. Hier könnte eine Aufgabe des Wohnsitzes<br />
nur durch die Aufgabe der Ehe erreicht werden, ein Dilemma, das viele<br />
Deutsche dazu bringen wird, die VAE wieder zu verlassen. Im Übrigen<br />
steht für Arbeitnehmer nur der Verhandlungsweg mit dem Arbeitgeber<br />
zur Verfügung: Wer sich auf einen ExpatVertrag einlassen möchte, der<br />
sollte auf eine Nettolohnvereinbarung bestehen. Bei bereits bestehenden<br />
Verträgen kann es sich durchaus lohnen, sich um die Nachverhandlung<br />
einer solchen Nettolohnvereinbarung zu bemühen.<br />
Bezüglich der Unternehmen gehen wir davon aus, dass – abge sehen<br />
vom neuen Abkommen – eine Umwandlung von unselbstständigen<br />
Zweigniederlassungen in selbstständige Tochterunternehmen anzustreben<br />
ist. Auch eine Kanalisierung der Investition über einen anderen<br />
EUStaat (wie etwa Österreich oder die Niederlande), der über ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />
verfügt, bietet eine weitere Möglich keit.<br />
Insgesamt bleibt abzuwarten, welche genauen Regelungen das DBA<br />
enthalten wird. Sicher ist aber jedenfalls, dass das neue DBA eine kuriose<br />
Folge des deutschen steuerrechtlichen Wohnsitzbegriffs wahrscheinlich<br />
verhindern wird: Demnach wären nämlich viele emiratische Staats bürger<br />
auf Grund ihrer deutschen Wohnungen und Häuser dem deutschen<br />
Fiskus mit ihrem <strong>gesamte</strong>n Welteinkommen voll steuerpflichtig.<br />
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