Entwicklung der "Allgemeinen Investitionspauschale" - Stadt Erwitte
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Die 6. Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes <strong>Erwitte</strong> Nr. 11 „Berger Straße/Wemberweg“ wird in<br />
<strong>der</strong> vorliegenden Fassung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen, die Begründung<br />
wird anerkannt.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Einstimmig zugestimmt<br />
Punkt 6<br />
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis<br />
135 c BauGB<br />
Herr Beste regte an, klarzustellen, wer für die Ausgleichsflächen unterhaltungspflichtig ist.<br />
Ausserdem bat er darum, die geübte Praxis mit den Ablösungsverträgen auf jeden Fall weiterzuführen.<br />
Danach wurde folgende Satzung beschlossen:<br />
Satzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> über die Erhebung<br />
von Kostenerstattungsbeträgen<br />
nach §§ 135 a bis 135 c BauGB<br />
vom .........<br />
Aufgrund des § 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch OLG-Vertretungsän<strong>der</strong>ungsgesetz<br />
vom 23.07.2002 (BGBl I S. 2850, 2852), und des § 7 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S.<br />
666), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160)<br />
hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Erwitte</strong> in seiner Sitzung am 25.09.2003 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen<br />
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen<br />
werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.<br />
§ 2<br />
Umfang <strong>der</strong> erstattungsfähigen Kosten<br />
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnah-<br />
men, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.