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Entwicklung der "Allgemeinen Investitionspauschale" - Stadt Erwitte

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§ 7<br />

Kostenerstattungspflichtige<br />

Kostenerstattungspflichtig ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> im Zeitpunkt des Entstehens <strong>der</strong> Kostenerstattungspflicht<br />

Träger des auf dem Grundstück verwirklichten Vorhabens ist. Ist im Zeitpunkt<br />

des Entstehens <strong>der</strong> Kostenerstattungspflicht kein Vorhabenträger vorhanden, ist <strong>der</strong> Eigentümer<br />

des Grundstückes kostenerstattungspflichtig. Mehrere Kostenerstattungspflichtige sind<br />

Gesamtschuldner.<br />

§ 8<br />

Ablösung<br />

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst<br />

sich nach <strong>der</strong> voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.<br />

§ 9<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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