Entwicklung der "Allgemeinen Investitionspauschale" - Stadt Erwitte
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§ 7<br />
Kostenerstattungspflichtige<br />
Kostenerstattungspflichtig ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> im Zeitpunkt des Entstehens <strong>der</strong> Kostenerstattungspflicht<br />
Träger des auf dem Grundstück verwirklichten Vorhabens ist. Ist im Zeitpunkt<br />
des Entstehens <strong>der</strong> Kostenerstattungspflicht kein Vorhabenträger vorhanden, ist <strong>der</strong> Eigentümer<br />
des Grundstückes kostenerstattungspflichtig. Mehrere Kostenerstattungspflichtige sind<br />
Gesamtschuldner.<br />
§ 8<br />
Ablösung<br />
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst<br />
sich nach <strong>der</strong> voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.<br />
§ 9<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.