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Controller magazin 5/98<br />
368<br />
schiußprüfer in seinem Prüfungsbe-<br />
riclit vorweg eine Beurteilung <strong>de</strong>r Lage<br />
aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Prüfers, insbeson<strong>de</strong><br />
re <strong>de</strong>s Fortbestan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r künfti<br />
gen Entwicklung <strong>de</strong>s Unternehmens<br />
aufzunehmen. Dabei hat er sowohl<br />
<strong>de</strong>n Lagebericht als auch bei <strong>de</strong>r Prü<br />
fung von Mutterunternehmen <strong>de</strong>n Kon-<br />
zernlagebericht zu berücksichtigen.<br />
Inhalte <strong>de</strong>s Prüfungsberichts<br />
Der Abschlußprüfer hat im Hauptteil<br />
<strong>de</strong>s Prüfungsberichts darzustellen, ob<br />
die Buchführung und die weiteren<br />
geprüften Unterlagen, <strong>de</strong>r jahresab<br />
schluß, <strong>de</strong>r Lagebericht, <strong>de</strong>r Konzern<br />
abschluß und <strong>de</strong>r Konzernlagebericht<br />
<strong>de</strong>n gesetzlichen Vorschriften und <strong>de</strong>n<br />
ergänzen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Ge<br />
sellschaftsvertrages o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Satzung<br />
entsprechen. Der Prüfungsbericht<br />
muß ferner Aussagen dazu enthal<br />
ten, ob die gesetzlichen Vertreter die<br />
verlangten Aufklärungen und Nach<br />
weise erbracht haben. Im Prüfungs<br />
bericht ist auch darauf einzugehen,<br />
ob <strong>de</strong>r Abschluß ein <strong>de</strong>m tatsächli<br />
chen Verhältnis entsprechen<strong>de</strong>s Bild<br />
<strong>de</strong>r Vermögens-, Finanz- und Ertrags<br />
lage <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft vermit<br />
telt.<br />
Soweit die Darstellung <strong>de</strong>r Vermö<br />
gens-, Finanz- und Ertragslage we<br />
sentlich verbessert wird und die An<br />
gaben nicht bereits im Anhang ent<br />
halten sind, sind die Posten <strong>de</strong>s Jah<br />
res- und <strong>de</strong>s Konzernabschlusses im<br />
Prüfungsbericht aufzuglie<strong>de</strong>rn und<br />
ausreichend zu erläutern (§ 321 Abs.<br />
2 HGB). In einem beson<strong>de</strong>ren Ab<br />
schnitt <strong>de</strong>s Prüfungsberichts ist ein<br />
Überblick über Gegenstand, Art und<br />
Umfang <strong>de</strong>r Prüfung zu geben (§ 321<br />
Abs. 3 HGB). Ziel dieser Regelung ist<br />
die bessere Beurteilung <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
<strong>de</strong>s Abschlußprüfers.<br />
Stellungnahme zum Risikomanage<br />
ment- und Überwachungssystem<br />
Ist im Rahmen <strong>de</strong>r Abschlußprüfung<br />
eine Beurteilung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorstand<br />
nach § 91 AktG obliegen<strong>de</strong>n Maß<br />
nahmen abgegeben wor<strong>de</strong>n, so ist<br />
<strong>de</strong>ren Ergebnis in einem beson<strong>de</strong>ren<br />
Teil <strong>de</strong>s Prüfungsberichtes o<strong>de</strong>r in ei<br />
nem beson<strong>de</strong>ren Bericht in entspre<br />
chen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n bei<br />
<strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Abschnitten dar<br />
gestellten Vorschriften über die Be<br />
richtsinhalte darzustellen. Der Prü<br />
fungsbericht bzw. <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rte<br />
Bericht muß - soweit erfor<strong>de</strong>rlich -<br />
Maßnahmen nennen, die notwendig<br />
sind, um das interne Überwachungs<br />
system zu verbessern (§ 321 Abs. 4<br />
HGB). Unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Sachverhalte<br />
können vom Abschlußprüfer in ei<br />
nem sog. Management-Letter festge<br />
halten wer<strong>de</strong>n.<br />
Vorlage <strong>de</strong>s Prüfungsberichts beim<br />
Aufsichtsrat<br />
Der Abschlußprüfer hat <strong>de</strong>n Prüfungs<br />
bericht zu unterzeichnen und <strong>de</strong>n<br />
gesetzlichen Vertretern vorzulegen.<br />
Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Prüfungsauftrag vom Auf<br />
Sichtsrat erteilt, so ist <strong>de</strong>r Prüfungs<br />
bericht <strong>de</strong>m Aufsichtsrat vorzulegen,<br />
wobei <strong>de</strong>m Vorstand vor <strong>de</strong>r Zulei<br />
tung <strong>de</strong>s Prüfungsberichts an <strong>de</strong>n<br />
Aufsichtsrat Gelegenheit zur Stellung<br />
nahme zu geben ist (§ 321 Abs. 5<br />
HGB). Zu<strong>de</strong>m ist <strong>de</strong>r Prühjngsbericht<br />
je<strong>de</strong>m Aufsichtsratsmitglied o<strong>de</strong>r ggf.<br />
<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Bilanzausschus<br />
ses <strong>de</strong>s Aufsichtsrates auszuhändi<br />
gen (§ 318 Abs. 1 Satz 5 HGB; vgl.<br />
auch die Aussagen zur Stärkung <strong>de</strong>r<br />
Kontrolle <strong>de</strong>s Aufsichtsrates in <strong>de</strong>n<br />
vorstehen<strong>de</strong>n Abschnitten).<br />
2. 3. 7. 4 Bestätigungsvermerk<br />
• Abschaffung <strong>de</strong>s sog. „Fonveltestats"<br />
Die 1985 eingeführte Regelung <strong>de</strong>s<br />
sog „Formeltestats" hat sich gemäß<br />
<strong>de</strong>r amtlichen Begründung zum Refe<br />
rentenentwurf nicht bewährt, da die<br />
Pflicht zur Ergänzung, wenn anson<br />
sten ein falscher Eindruck über <strong>de</strong>n<br />
Inhalt <strong>de</strong>r Prüfung und die Tragweite<br />
<strong>de</strong>s Bestätigungsvermerks entstehen<br />
wür<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>r Praxis kaum beachtet<br />
wur<strong>de</strong>. Dadurch wur<strong>de</strong> die im formel<br />
haften Text <strong>de</strong>s Bestätigungsvermerk<br />
liegen<strong>de</strong> Gefahr <strong>de</strong>r Überschätzung<br />
<strong>de</strong>s Testats weiter verstärkt. Aufgrund<br />
<strong>de</strong>r begrenzten Aussagekraft <strong>de</strong>s For<br />
meltestats und wegen <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n<br />
Beschreibung, wie die Prüfting durch<br />
geführt wur<strong>de</strong>, war eine Novellierung<br />
<strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s § 322 HGB notwen<br />
dig gewor<strong>de</strong>n, um damit diesen Ge<br />
sichtspunkten Rechnung zu tragen.<br />
Im Bestätigungsvermerk zum jahres<br />
abschluß und zum Konzernabschluß,<br />
<strong>de</strong>r - wie ggf. auch <strong>de</strong>r Vermerk über<br />
seine Versagung - in <strong>de</strong>n Prüfungsbe<br />
richt aufzunehmen ist, hat <strong>de</strong>r Ab<br />
schlußprüfer nunmehr das Ergebnis<br />
<strong>de</strong>r Prüfung zusammenzufassen. Der<br />
Bestätigungsvermerk hat neben einer<br />
Beschreibung von Gegenstand, Art<br />
und Umfang <strong>de</strong>r Abschlußprüfung<br />
auch eine Beurteilung <strong>de</strong>s Prüfungs<br />
ergebnisses zu enthalten. Hat <strong>de</strong>r<br />
Abschlußprüfer keine Einwän<strong>de</strong>, die<br />
zu einer Versagung <strong>de</strong>s Bestätigungs<br />
vermerkes führen, so ist im Bestäti<br />
gungsvermerk zu erklären, daß die<br />
nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s § 317 HGB<br />
durchgeführte Abschlußprühing zu<br />
keinen Einwendungen geführt hat und<br />
daß <strong>de</strong>r aufgestellte jahres- o<strong>de</strong>r Kon<br />
zernabschluß aufgrund <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />
Prüfung gewonnenen Erkenntnisse<br />
<strong>de</strong>s Abschlußprüfers ein <strong>de</strong>n tatsäch<br />
lichen Verhältnissen entsprechen<strong>de</strong>s<br />
Bild <strong>de</strong>r Vermögens-, Finanz- und Er-<br />
tragslagevermittelt(§322Abs. 1 HGB).<br />
Auf das bisherige Förmeltestat wird<br />
verzichtet. Statt <strong>de</strong>ssen soll die Beur<br />
teilung <strong>de</strong>s Ergebnisses <strong>de</strong>r Abschluß<br />
prüfung allgemeinverständlich und<br />
problemorientiert unter Berücksich<br />
tigung <strong>de</strong>s Umstan<strong>de</strong>s erfolgen, daß<br />
die gesetzlichen Vertreter <strong>de</strong>n Ab<br />
schluß zu verantworten haben (§ 322<br />
Abs. 2 HGB).<br />
• Beurteilung <strong>de</strong>r Unternehmens<br />
risiken<br />
Der Abschlußprüfer hat im Prüfungs<br />
ergebnis auf im Rahmen <strong>de</strong>r Ab<br />
schlußprüfung festgestellte Risiken,<br />
die <strong>de</strong>n Fortbestand <strong>de</strong>s Unterneh<br />
mens gefähr<strong>de</strong>n, einzugehen (§ 322<br />
Abs. 2 Satz 2 HGB). Insofern ist im<br />
Bestätigungsvermerk auch darauf<br />
einzugehen, ob <strong>de</strong>r Lagebericht und<br />
<strong>de</strong>r Konzernlagebericht nach <strong>de</strong>r Be<br />
urteilung <strong>de</strong>s Abschlußprüfers ein <strong>de</strong>n<br />
tatsächlichen Verhältnissen entspre<br />
chen<strong>de</strong>s Bild vom Geschäftsverlauf<br />
und <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Unternehmens o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Konzerns vermittelt, im Bestäti<br />
gungsvermerk ist auch festzuhalten,<br />
ob die Risiken <strong>de</strong>r künftigen Entwick<br />
lung dargestellt sind (§ 322 Abs. 3<br />
HGB).<br />
Die §§ 317, 321 und 322 HGB n. F<br />
sind spätestens für nach <strong>de</strong>m 31.12.<br />
1998 beginnen<strong>de</strong> Geschäftsjahre<br />
anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
2. 3. 7. 5 Haftung <strong>de</strong>s Abschlußprüfers<br />
Die Neufassung <strong>de</strong>s § 323 Abs. 2 HGB<br />
enthält eine Verschärfung <strong>de</strong>r beschränk<br />
ten Ersatzpflicht für fahrlässige Hand-