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Controller magazin 5/98<br />

368<br />

schiußprüfer in seinem Prüfungsbe-<br />

riclit vorweg eine Beurteilung <strong>de</strong>r Lage<br />

aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Prüfers, insbeson<strong>de</strong>­<br />

re <strong>de</strong>s Fortbestan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r künfti­<br />

gen Entwicklung <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

aufzunehmen. Dabei hat er sowohl<br />

<strong>de</strong>n Lagebericht als auch bei <strong>de</strong>r Prü­<br />

fung von Mutterunternehmen <strong>de</strong>n Kon-<br />

zernlagebericht zu berücksichtigen.<br />

Inhalte <strong>de</strong>s Prüfungsberichts<br />

Der Abschlußprüfer hat im Hauptteil<br />

<strong>de</strong>s Prüfungsberichts darzustellen, ob<br />

die Buchführung und die weiteren<br />

geprüften Unterlagen, <strong>de</strong>r jahresab­<br />

schluß, <strong>de</strong>r Lagebericht, <strong>de</strong>r Konzern­<br />

abschluß und <strong>de</strong>r Konzernlagebericht<br />

<strong>de</strong>n gesetzlichen Vorschriften und <strong>de</strong>n<br />

ergänzen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Ge­<br />

sellschaftsvertrages o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Satzung<br />

entsprechen. Der Prüfungsbericht<br />

muß ferner Aussagen dazu enthal­<br />

ten, ob die gesetzlichen Vertreter die<br />

verlangten Aufklärungen und Nach­<br />

weise erbracht haben. Im Prüfungs­<br />

bericht ist auch darauf einzugehen,<br />

ob <strong>de</strong>r Abschluß ein <strong>de</strong>m tatsächli­<br />

chen Verhältnis entsprechen<strong>de</strong>s Bild<br />

<strong>de</strong>r Vermögens-, Finanz- und Ertrags­<br />

lage <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft vermit­<br />

telt.<br />

Soweit die Darstellung <strong>de</strong>r Vermö­<br />

gens-, Finanz- und Ertragslage we­<br />

sentlich verbessert wird und die An­<br />

gaben nicht bereits im Anhang ent­<br />

halten sind, sind die Posten <strong>de</strong>s Jah­<br />

res- und <strong>de</strong>s Konzernabschlusses im<br />

Prüfungsbericht aufzuglie<strong>de</strong>rn und<br />

ausreichend zu erläutern (§ 321 Abs.<br />

2 HGB). In einem beson<strong>de</strong>ren Ab­<br />

schnitt <strong>de</strong>s Prüfungsberichts ist ein<br />

Überblick über Gegenstand, Art und<br />

Umfang <strong>de</strong>r Prüfung zu geben (§ 321<br />

Abs. 3 HGB). Ziel dieser Regelung ist<br />

die bessere Beurteilung <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

<strong>de</strong>s Abschlußprüfers.<br />

Stellungnahme zum Risikomanage­<br />

ment- und Überwachungssystem<br />

Ist im Rahmen <strong>de</strong>r Abschlußprüfung<br />

eine Beurteilung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorstand<br />

nach § 91 AktG obliegen<strong>de</strong>n Maß­<br />

nahmen abgegeben wor<strong>de</strong>n, so ist<br />

<strong>de</strong>ren Ergebnis in einem beson<strong>de</strong>ren<br />

Teil <strong>de</strong>s Prüfungsberichtes o<strong>de</strong>r in ei­<br />

nem beson<strong>de</strong>ren Bericht in entspre­<br />

chen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n bei­<br />

<strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Abschnitten dar­<br />

gestellten Vorschriften über die Be­<br />

richtsinhalte darzustellen. Der Prü­<br />

fungsbericht bzw. <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rte<br />

Bericht muß - soweit erfor<strong>de</strong>rlich -<br />

Maßnahmen nennen, die notwendig<br />

sind, um das interne Überwachungs­<br />

system zu verbessern (§ 321 Abs. 4<br />

HGB). Unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Sachverhalte<br />

können vom Abschlußprüfer in ei­<br />

nem sog. Management-Letter festge­<br />

halten wer<strong>de</strong>n.<br />

Vorlage <strong>de</strong>s Prüfungsberichts beim<br />

Aufsichtsrat<br />

Der Abschlußprüfer hat <strong>de</strong>n Prüfungs­<br />

bericht zu unterzeichnen und <strong>de</strong>n<br />

gesetzlichen Vertretern vorzulegen.<br />

Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Prüfungsauftrag vom Auf<br />

Sichtsrat erteilt, so ist <strong>de</strong>r Prüfungs­<br />

bericht <strong>de</strong>m Aufsichtsrat vorzulegen,<br />

wobei <strong>de</strong>m Vorstand vor <strong>de</strong>r Zulei­<br />

tung <strong>de</strong>s Prüfungsberichts an <strong>de</strong>n<br />

Aufsichtsrat Gelegenheit zur Stellung­<br />

nahme zu geben ist (§ 321 Abs. 5<br />

HGB). Zu<strong>de</strong>m ist <strong>de</strong>r Prühjngsbericht<br />

je<strong>de</strong>m Aufsichtsratsmitglied o<strong>de</strong>r ggf.<br />

<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Bilanzausschus­<br />

ses <strong>de</strong>s Aufsichtsrates auszuhändi­<br />

gen (§ 318 Abs. 1 Satz 5 HGB; vgl.<br />

auch die Aussagen zur Stärkung <strong>de</strong>r<br />

Kontrolle <strong>de</strong>s Aufsichtsrates in <strong>de</strong>n<br />

vorstehen<strong>de</strong>n Abschnitten).<br />

2. 3. 7. 4 Bestätigungsvermerk<br />

• Abschaffung <strong>de</strong>s sog. „Fonveltestats"<br />

Die 1985 eingeführte Regelung <strong>de</strong>s<br />

sog „Formeltestats" hat sich gemäß<br />

<strong>de</strong>r amtlichen Begründung zum Refe­<br />

rentenentwurf nicht bewährt, da die<br />

Pflicht zur Ergänzung, wenn anson­<br />

sten ein falscher Eindruck über <strong>de</strong>n<br />

Inhalt <strong>de</strong>r Prüfung und die Tragweite<br />

<strong>de</strong>s Bestätigungsvermerks entstehen<br />

wür<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>r Praxis kaum beachtet<br />

wur<strong>de</strong>. Dadurch wur<strong>de</strong> die im formel­<br />

haften Text <strong>de</strong>s Bestätigungsvermerk<br />

liegen<strong>de</strong> Gefahr <strong>de</strong>r Überschätzung<br />

<strong>de</strong>s Testats weiter verstärkt. Aufgrund<br />

<strong>de</strong>r begrenzten Aussagekraft <strong>de</strong>s For­<br />

meltestats und wegen <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n<br />

Beschreibung, wie die Prüfting durch­<br />

geführt wur<strong>de</strong>, war eine Novellierung<br />

<strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s § 322 HGB notwen­<br />

dig gewor<strong>de</strong>n, um damit diesen Ge­<br />

sichtspunkten Rechnung zu tragen.<br />

Im Bestätigungsvermerk zum jahres­<br />

abschluß und zum Konzernabschluß,<br />

<strong>de</strong>r - wie ggf. auch <strong>de</strong>r Vermerk über<br />

seine Versagung - in <strong>de</strong>n Prüfungsbe­<br />

richt aufzunehmen ist, hat <strong>de</strong>r Ab­<br />

schlußprüfer nunmehr das Ergebnis<br />

<strong>de</strong>r Prüfung zusammenzufassen. Der<br />

Bestätigungsvermerk hat neben einer<br />

Beschreibung von Gegenstand, Art<br />

und Umfang <strong>de</strong>r Abschlußprüfung<br />

auch eine Beurteilung <strong>de</strong>s Prüfungs­<br />

ergebnisses zu enthalten. Hat <strong>de</strong>r<br />

Abschlußprüfer keine Einwän<strong>de</strong>, die<br />

zu einer Versagung <strong>de</strong>s Bestätigungs­<br />

vermerkes führen, so ist im Bestäti­<br />

gungsvermerk zu erklären, daß die<br />

nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s § 317 HGB<br />

durchgeführte Abschlußprühing zu<br />

keinen Einwendungen geführt hat und<br />

daß <strong>de</strong>r aufgestellte jahres- o<strong>de</strong>r Kon<br />

zernabschluß aufgrund <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />

Prüfung gewonnenen Erkenntnisse<br />

<strong>de</strong>s Abschlußprüfers ein <strong>de</strong>n tatsäch­<br />

lichen Verhältnissen entsprechen<strong>de</strong>s<br />

Bild <strong>de</strong>r Vermögens-, Finanz- und Er-<br />

tragslagevermittelt(§322Abs. 1 HGB).<br />

Auf das bisherige Förmeltestat wird<br />

verzichtet. Statt <strong>de</strong>ssen soll die Beur­<br />

teilung <strong>de</strong>s Ergebnisses <strong>de</strong>r Abschluß­<br />

prüfung allgemeinverständlich und<br />

problemorientiert unter Berücksich­<br />

tigung <strong>de</strong>s Umstan<strong>de</strong>s erfolgen, daß<br />

die gesetzlichen Vertreter <strong>de</strong>n Ab­<br />

schluß zu verantworten haben (§ 322<br />

Abs. 2 HGB).<br />

• Beurteilung <strong>de</strong>r Unternehmens­<br />

risiken<br />

Der Abschlußprüfer hat im Prüfungs­<br />

ergebnis auf im Rahmen <strong>de</strong>r Ab­<br />

schlußprüfung festgestellte Risiken,<br />

die <strong>de</strong>n Fortbestand <strong>de</strong>s Unterneh­<br />

mens gefähr<strong>de</strong>n, einzugehen (§ 322<br />

Abs. 2 Satz 2 HGB). Insofern ist im<br />

Bestätigungsvermerk auch darauf<br />

einzugehen, ob <strong>de</strong>r Lagebericht und<br />

<strong>de</strong>r Konzernlagebericht nach <strong>de</strong>r Be­<br />

urteilung <strong>de</strong>s Abschlußprüfers ein <strong>de</strong>n<br />

tatsächlichen Verhältnissen entspre­<br />

chen<strong>de</strong>s Bild vom Geschäftsverlauf<br />

und <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Unternehmens o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Konzerns vermittelt, im Bestäti­<br />

gungsvermerk ist auch festzuhalten,<br />

ob die Risiken <strong>de</strong>r künftigen Entwick­<br />

lung dargestellt sind (§ 322 Abs. 3<br />

HGB).<br />

Die §§ 317, 321 und 322 HGB n. F<br />

sind spätestens für nach <strong>de</strong>m 31.12.<br />

1998 beginnen<strong>de</strong> Geschäftsjahre<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

2. 3. 7. 5 Haftung <strong>de</strong>s Abschlußprüfers<br />

Die Neufassung <strong>de</strong>s § 323 Abs. 2 HGB<br />

enthält eine Verschärfung <strong>de</strong>r beschränk­<br />

ten Ersatzpflicht für fahrlässige Hand-

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