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Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BaFin

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Anwendungszeitpunkt <br />

Rechnungslegungsverordnung<br />

Liquiditätsrisiko<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

über sonstige, <strong>für</strong> <strong>das</strong> jeweilige Institut wesentliche Verhältnisse. Diese<br />

Berichte stellen damit <strong>für</strong> <strong>das</strong> BAKred eine der zentralen Informationsquellen<br />

<strong>für</strong> seine Aufsichtstätigkeit dar. Die Prüfungsberichtsverordnung<br />

gibt hierbei Vorgaben, auf welche Aspekte die Jahresabschlußprüfer bei<br />

dem Prüfungsbericht im Jahresabschluß von Kredit- und jetzt auch<br />

Finanzdienstleistungsinstituten eingehen müssen.<br />

Mit der umfassenden Überarbeitung brachte <strong>das</strong> Aufsichtsamt als Verordnungsgeber<br />

die bis dahin gültige Prüfungsberichtsverordnung auf den<br />

Stand der 6. KWG-Novelle. So wurde zum Beispiel dem erweiterten<br />

Kreditbegriff und der Unterscheidung in Anlage- und Handelsbuchinstitute<br />

Rechnung getragen. Daneben nahm die neugefaßte Verordnung die<br />

bisher in den Depotrichtlinien enthaltenen Bestimmungen zur Depotprüfung<br />

auf. Da jetzt auch Finanzdienstleistungsinstitute der Aufsicht unterstehen,<br />

paßte <strong>das</strong> Aufsichtsamt die Struktur der Verordnung entsprechend an.<br />

Insbesondere bei den Regelungen zum allgemeinen Teil der Prüfungsberichte<br />

wird nun zwischen den Vorschriften unterschieden, die auf alle<br />

Institute anzuwenden sind und solchen, die ergänzend <strong>für</strong> Kreditinstitute<br />

oder <strong>für</strong> bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute gelten.<br />

Die Prüfungsberichtsverordnung trat im Dezember 1998 in Kraft und ist<br />

seitdem anzuwenden.<br />

Mit der Einfügung des § 340 Abs. 4 HGB sind die <strong>für</strong> Kreditinstitute<br />

geschaffenen Vorschriften über die Handelsbücher nunmehr auch auf<br />

Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden. Somit gelten <strong>für</strong> diese Unternehmen<br />

auch die Ausweis- und Gliederungsvorschriften <strong>für</strong> die Bilanz<br />

und die Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute. Die Verordnung<br />

über die Rechnungslegung der Kreditinstitute mußte daher an die Besonderheiten<br />

der Finanzdienstleistungsinstitute angepaßt werden. Das Amt<br />

arbeitete dabei eng mit dem Bundesministerium der Justiz als Verordnungsgeber<br />

zusammen. Die Änderung der Rechnungslegungsverordnung<br />

konnte – wie die Prüfungsberichtsverordnung – Ende Dezember<br />

1998 verkündet und in Kraft gesetzt werden; sie findet daher noch <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Geschäftsjahr 1998 Anwendung.<br />

1.3 Grundsatz II<br />

Um <strong>das</strong> Vertrauen ihrer Gläubiger zu erhalten, müssen Kreditinstitute<br />

jederzeit in der Lage sein, ihre fälligen Zahlungen zu bedienen. Neben<br />

den Eigenmittel- und Großkreditregeln gehören daher Vorschriften über<br />

die Messung und Begrenzung der Liquiditätsrisiken von Banken zu den<br />

klassischen Aufsichtsnormen. Die bisherigen Liquiditätsregelungen, die<br />

sog. Grundsätze II und III, wurden in 1998 durch einen neuen Grundsatz<br />

II ersetzt. Die Neufassung war notwendig, um die deutschen Rege-<br />

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