Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BaFin
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Anwendungszeitpunkt <br />
Rechnungslegungsverordnung<br />
Liquiditätsrisiko<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
über sonstige, <strong>für</strong> <strong>das</strong> jeweilige Institut wesentliche Verhältnisse. Diese<br />
Berichte stellen damit <strong>für</strong> <strong>das</strong> BAKred eine der zentralen Informationsquellen<br />
<strong>für</strong> seine Aufsichtstätigkeit dar. Die Prüfungsberichtsverordnung<br />
gibt hierbei Vorgaben, auf welche Aspekte die Jahresabschlußprüfer bei<br />
dem Prüfungsbericht im Jahresabschluß von Kredit- und jetzt auch<br />
Finanzdienstleistungsinstituten eingehen müssen.<br />
Mit der umfassenden Überarbeitung brachte <strong>das</strong> Aufsichtsamt als Verordnungsgeber<br />
die bis dahin gültige Prüfungsberichtsverordnung auf den<br />
Stand der 6. KWG-Novelle. So wurde zum Beispiel dem erweiterten<br />
Kreditbegriff und der Unterscheidung in Anlage- und Handelsbuchinstitute<br />
Rechnung getragen. Daneben nahm die neugefaßte Verordnung die<br />
bisher in den Depotrichtlinien enthaltenen Bestimmungen zur Depotprüfung<br />
auf. Da jetzt auch Finanzdienstleistungsinstitute der Aufsicht unterstehen,<br />
paßte <strong>das</strong> Aufsichtsamt die Struktur der Verordnung entsprechend an.<br />
Insbesondere bei den Regelungen zum allgemeinen Teil der Prüfungsberichte<br />
wird nun zwischen den Vorschriften unterschieden, die auf alle<br />
Institute anzuwenden sind und solchen, die ergänzend <strong>für</strong> Kreditinstitute<br />
oder <strong>für</strong> bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute gelten.<br />
Die Prüfungsberichtsverordnung trat im Dezember 1998 in Kraft und ist<br />
seitdem anzuwenden.<br />
Mit der Einfügung des § 340 Abs. 4 HGB sind die <strong>für</strong> Kreditinstitute<br />
geschaffenen Vorschriften über die Handelsbücher nunmehr auch auf<br />
Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden. Somit gelten <strong>für</strong> diese Unternehmen<br />
auch die Ausweis- und Gliederungsvorschriften <strong>für</strong> die Bilanz<br />
und die Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute. Die Verordnung<br />
über die Rechnungslegung der Kreditinstitute mußte daher an die Besonderheiten<br />
der Finanzdienstleistungsinstitute angepaßt werden. Das Amt<br />
arbeitete dabei eng mit dem Bundesministerium der Justiz als Verordnungsgeber<br />
zusammen. Die Änderung der Rechnungslegungsverordnung<br />
konnte – wie die Prüfungsberichtsverordnung – Ende Dezember<br />
1998 verkündet und in Kraft gesetzt werden; sie findet daher noch <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
Geschäftsjahr 1998 Anwendung.<br />
1.3 Grundsatz II<br />
Um <strong>das</strong> Vertrauen ihrer Gläubiger zu erhalten, müssen Kreditinstitute<br />
jederzeit in der Lage sein, ihre fälligen Zahlungen zu bedienen. Neben<br />
den Eigenmittel- und Großkreditregeln gehören daher Vorschriften über<br />
die Messung und Begrenzung der Liquiditätsrisiken von Banken zu den<br />
klassischen Aufsichtsnormen. Die bisherigen Liquiditätsregelungen, die<br />
sog. Grundsätze II und III, wurden in 1998 durch einen neuen Grundsatz<br />
II ersetzt. Die Neufassung war notwendig, um die deutschen Rege-<br />
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