Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BaFin
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Anzeigeverfahren<br />
ISDA<br />
Deutscher<br />
Rahmenvertrag<br />
Besondere Aufsichtsthemen<br />
mindernd anerkannt. Diese Anerkennung führt dazu, daß die Institute <strong>für</strong><br />
ihre Berechnungen der Groß- bzw. Millionenkredite und der Grundsatz I -<br />
Kennziffer nicht die Bruttorisikobeträge ihrer OTC-Geschäfte, sondern nur<br />
den in der Regel deutlich niedrigeren „genetteten“ Saldo zugrunde legen.<br />
Damit lassen sich in diesem Bereich deutliche Entlastungseffekte in den<br />
Eigenkapitalerfordernissen und damit in den Eigenkapitalkosten erzielen.<br />
Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> stellte im Berichtszeitraum die Weichen <strong>für</strong><br />
einen Wechsel von dem zeitaufwendigen Genehmigungsverfahren zu<br />
einem erheblich einfacheren Anzeigeverfahren. Künftig müssen die<br />
Institute die Verwendung von Netting-Vereinbarungen dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
unter Vorlage von geeigneten Rechtsgutachten lediglich anzeigen,<br />
um in den sofortigen Genuß einer ermäßigten Anrechnung zu<br />
kommen. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> kann jedoch weiterhin die Anrechnungsminderung<br />
untersagen, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit<br />
der Vereinbarungen hat. Die entsprechende Änderung der Großkredit-<br />
und Millionenkreditverordnung ist im März 1999 in Kraft getreten. Dieser<br />
Schritt führt im Ergebnis zu einer Verbesserung der Wettbewerbssituation<br />
international tätiger deutscher Banken.<br />
Für den im internationalen Geschäftsverkehr wichtigsten Rahmenvertrag,<br />
<strong>das</strong> ISDA Master Agreement von 1992 (Multicurrency Cross-Border), gilt<br />
die Anerkennung inzwischen <strong>für</strong> 16 verschiedene Rechtsordnungen.<br />
Weitere Rechtsordnungen sollen folgen. Ca. 80 Kreditinstitute aus allen<br />
Verbandsbereichen haben dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bislang ihre Absicht<br />
angezeigt, von den im Anerkennungsbescheid eröffneten Möglichkeiten<br />
Gebrauch zu machen.<br />
Der ebenfalls anerkannte „Deutsche Rahmenvertrag <strong>für</strong> Finanztermingeschäfte“<br />
kommt vorwiegend zwischen Vertragsparteien im Inland sowie<br />
im deutschsprachigen Ausland zur Anwendung. Sind beide Institute im<br />
Inland ansässig, so entfällt <strong>das</strong> im internationalen Geschäftsverkehr stets<br />
zu berücksichtigende Rechtsrisiko vollständig, da <strong>das</strong> deutsche Insolvenzrecht<br />
die Wirksamkeit vertraglicher Nettingklauseln zwischenzeitlich<br />
ausdrücklich anerkennt. Dies führt dazu, daß nunmehr auch kleinere<br />
Institute verstärkt dazu übergehen, mit ihren Geschäftspartnern die<br />
Geltung dieses Rahmenvertrags zu vereinbaren, um die damit verbundenen<br />
Entlastungseffekte gezielt zu nutzen.<br />
Die Anerkennung zwei weiterer international gebräuchlicher Rahmenverträge<br />
steht unmittelbar bevor.<br />
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