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Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BaFin

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Anzeigeverfahren<br />

ISDA<br />

Deutscher<br />

Rahmenvertrag<br />

Besondere Aufsichtsthemen<br />

mindernd anerkannt. Diese Anerkennung führt dazu, daß die Institute <strong>für</strong><br />

ihre Berechnungen der Groß- bzw. Millionenkredite und der Grundsatz I -<br />

Kennziffer nicht die Bruttorisikobeträge ihrer OTC-Geschäfte, sondern nur<br />

den in der Regel deutlich niedrigeren „genetteten“ Saldo zugrunde legen.<br />

Damit lassen sich in diesem Bereich deutliche Entlastungseffekte in den<br />

Eigenkapitalerfordernissen und damit in den Eigenkapitalkosten erzielen.<br />

Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> stellte im Berichtszeitraum die Weichen <strong>für</strong><br />

einen Wechsel von dem zeitaufwendigen Genehmigungsverfahren zu<br />

einem erheblich einfacheren Anzeigeverfahren. Künftig müssen die<br />

Institute die Verwendung von Netting-Vereinbarungen dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />

unter Vorlage von geeigneten Rechtsgutachten lediglich anzeigen,<br />

um in den sofortigen Genuß einer ermäßigten Anrechnung zu<br />

kommen. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> kann jedoch weiterhin die Anrechnungsminderung<br />

untersagen, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit<br />

der Vereinbarungen hat. Die entsprechende Änderung der Großkredit-<br />

und Millionenkreditverordnung ist im März 1999 in Kraft getreten. Dieser<br />

Schritt führt im Ergebnis zu einer Verbesserung der Wettbewerbssituation<br />

international tätiger deutscher Banken.<br />

Für den im internationalen Geschäftsverkehr wichtigsten Rahmenvertrag,<br />

<strong>das</strong> ISDA Master Agreement von 1992 (Multicurrency Cross-Border), gilt<br />

die Anerkennung inzwischen <strong>für</strong> 16 verschiedene Rechtsordnungen.<br />

Weitere Rechtsordnungen sollen folgen. Ca. 80 Kreditinstitute aus allen<br />

Verbandsbereichen haben dem <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bislang ihre Absicht<br />

angezeigt, von den im Anerkennungsbescheid eröffneten Möglichkeiten<br />

Gebrauch zu machen.<br />

Der ebenfalls anerkannte „Deutsche Rahmenvertrag <strong>für</strong> Finanztermingeschäfte“<br />

kommt vorwiegend zwischen Vertragsparteien im Inland sowie<br />

im deutschsprachigen Ausland zur Anwendung. Sind beide Institute im<br />

Inland ansässig, so entfällt <strong>das</strong> im internationalen Geschäftsverkehr stets<br />

zu berücksichtigende Rechtsrisiko vollständig, da <strong>das</strong> deutsche Insolvenzrecht<br />

die Wirksamkeit vertraglicher Nettingklauseln zwischenzeitlich<br />

ausdrücklich anerkennt. Dies führt dazu, daß nunmehr auch kleinere<br />

Institute verstärkt dazu übergehen, mit ihren Geschäftspartnern die<br />

Geltung dieses Rahmenvertrags zu vereinbaren, um die damit verbundenen<br />

Entlastungseffekte gezielt zu nutzen.<br />

Die Anerkennung zwei weiterer international gebräuchlicher Rahmenverträge<br />

steht unmittelbar bevor.<br />

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