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Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BaFin

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Verschärfter<br />

Wettbewerb/<br />

Strukturelle<br />

Änderungen<br />

§ 25a KWG<br />

Besondere Aufsichtsthemen<br />

schen Institute die aufgefundenen Mängel zügig beseitigen und <strong>für</strong> den<br />

Auf- und Ausbau eines modernen Risikosteuerungssystems auf der Basis<br />

von Value-at-Risk-Modellen große Anstrengungen unternehmen. Nach<br />

den Erfahrungen des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es benötigt die Entwicklung<br />

eines Risikomodells und die Einrichtung eines funktionsfähigen Risikocontrollings<br />

- je nach Größe des Instituts und der Komplexität seiner<br />

Handelsaktivitäten - einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren; einige<br />

Institute unterschätzten den hier<strong>für</strong> erforderlichen zeitlichen, personellen<br />

und sachlichen Aufwand. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> steht weiterhin auch<br />

schon im Vorfeld eines Modellantrages den Instituten als Dialogpartner<br />

zur Verfügung.<br />

4.2 Outsourcing<br />

Die Kreditinstitute versuchen dem verschärften Wettbewerb u.a. auch<br />

durch die zunehmende Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Unternehmen<br />

zu begegnen. Die <strong>für</strong> <strong>das</strong> Berichtsjahr vorliegenden Informationen,<br />

die <strong>das</strong> Amt zum einem über <strong>das</strong> Anzeige- und Meldewesen und<br />

zum anderen über den intensiven Kontakt mit den Instituten erhält, zeigen<br />

wiederum eine Vielfalt von Veränderungen <strong>für</strong> die weitere Entwicklung vor<br />

allem der großen Kreditbanken an. Einzelne Umstrukturierungen weisen<br />

darauf hin, daß die Wandlung der traditionellen Universalbank in einen<br />

funktions- und produktgeprägten, auf die modernen Kundenbedürfnisse<br />

ausgerichteten Dienstleister noch lange nicht abgeschlossen ist. Neben<br />

der Notwendigkeit, Risiken adäquat zu steuern und die Effizienz der<br />

zentralen Kontrolle zu erhöhen, geht es – quasi gegenläufig – darum,<br />

Spezialkompetenz vor allem im Bereich der Geschäftsabwicklung in<br />

rechtlich selbständigen Einheiten organisatorisch zu bündeln oder auf<br />

außenstehende Unternehmen im Wege des sogenannten Outsourcing zu<br />

verlagern. Auch die Absicht Kosten einzusparen, ist vielfach ein Hauptgrund<br />

<strong>für</strong> die Verlagerung von Tätigkeiten auf Dritte.<br />

Für die Aufsicht stellt sich dabei <strong>das</strong> Problem, die Interessen der Institute<br />

einerseits und die aufsichtlichen Anforderungen andererseits miteinander<br />

in Einklang zu bringen. Sie hat bei der Auslagerung einzelner Unternehmensteile<br />

darauf zu achten, daß Kernbereiche der Bank- und Finanzdienstleistungstätigkeit<br />

nicht der Verantwortung des Managements<br />

entzogen werden. Zugleich hat sie sicherzustellen, daß auch weiterhin<br />

eine effiziente Aufsicht aufrechterhalten und ihre Prüfungs- und Kontrollrechte<br />

nach dem KWG nicht beeinträchtigt werden.<br />

Der Umsetzung dieser Aufgabe dient der im Rahmen der 6. KWG-Novelle<br />

neu eingefügte § 25a Abs. 2 KWG, der den Rahmen <strong>für</strong> die Auslagerung<br />

von Bereichen auf ein anderes Unternehmen absteckt. Ein Erläuterungsschreiben,<br />

<strong>das</strong> den Instituten als Leitfaden zur Anwendung der Vorschrift<br />

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