Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BaFin
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Verschärfter<br />
Wettbewerb/<br />
Strukturelle<br />
Änderungen<br />
§ 25a KWG<br />
Besondere Aufsichtsthemen<br />
schen Institute die aufgefundenen Mängel zügig beseitigen und <strong>für</strong> den<br />
Auf- und Ausbau eines modernen Risikosteuerungssystems auf der Basis<br />
von Value-at-Risk-Modellen große Anstrengungen unternehmen. Nach<br />
den Erfahrungen des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es benötigt die Entwicklung<br />
eines Risikomodells und die Einrichtung eines funktionsfähigen Risikocontrollings<br />
- je nach Größe des Instituts und der Komplexität seiner<br />
Handelsaktivitäten - einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren; einige<br />
Institute unterschätzten den hier<strong>für</strong> erforderlichen zeitlichen, personellen<br />
und sachlichen Aufwand. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> steht weiterhin auch<br />
schon im Vorfeld eines Modellantrages den Instituten als Dialogpartner<br />
zur Verfügung.<br />
4.2 Outsourcing<br />
Die Kreditinstitute versuchen dem verschärften Wettbewerb u.a. auch<br />
durch die zunehmende Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Unternehmen<br />
zu begegnen. Die <strong>für</strong> <strong>das</strong> Berichtsjahr vorliegenden Informationen,<br />
die <strong>das</strong> Amt zum einem über <strong>das</strong> Anzeige- und Meldewesen und<br />
zum anderen über den intensiven Kontakt mit den Instituten erhält, zeigen<br />
wiederum eine Vielfalt von Veränderungen <strong>für</strong> die weitere Entwicklung vor<br />
allem der großen Kreditbanken an. Einzelne Umstrukturierungen weisen<br />
darauf hin, daß die Wandlung der traditionellen Universalbank in einen<br />
funktions- und produktgeprägten, auf die modernen Kundenbedürfnisse<br />
ausgerichteten Dienstleister noch lange nicht abgeschlossen ist. Neben<br />
der Notwendigkeit, Risiken adäquat zu steuern und die Effizienz der<br />
zentralen Kontrolle zu erhöhen, geht es – quasi gegenläufig – darum,<br />
Spezialkompetenz vor allem im Bereich der Geschäftsabwicklung in<br />
rechtlich selbständigen Einheiten organisatorisch zu bündeln oder auf<br />
außenstehende Unternehmen im Wege des sogenannten Outsourcing zu<br />
verlagern. Auch die Absicht Kosten einzusparen, ist vielfach ein Hauptgrund<br />
<strong>für</strong> die Verlagerung von Tätigkeiten auf Dritte.<br />
Für die Aufsicht stellt sich dabei <strong>das</strong> Problem, die Interessen der Institute<br />
einerseits und die aufsichtlichen Anforderungen andererseits miteinander<br />
in Einklang zu bringen. Sie hat bei der Auslagerung einzelner Unternehmensteile<br />
darauf zu achten, daß Kernbereiche der Bank- und Finanzdienstleistungstätigkeit<br />
nicht der Verantwortung des Managements<br />
entzogen werden. Zugleich hat sie sicherzustellen, daß auch weiterhin<br />
eine effiziente Aufsicht aufrechterhalten und ihre Prüfungs- und Kontrollrechte<br />
nach dem KWG nicht beeinträchtigt werden.<br />
Der Umsetzung dieser Aufgabe dient der im Rahmen der 6. KWG-Novelle<br />
neu eingefügte § 25a Abs. 2 KWG, der den Rahmen <strong>für</strong> die Auslagerung<br />
von Bereichen auf ein anderes Unternehmen absteckt. Ein Erläuterungsschreiben,<br />
<strong>das</strong> den Instituten als Leitfaden zur Anwendung der Vorschrift<br />
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