Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BaFin
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Sonderprüfungen<br />
gemäß § 44 KWG<br />
Aufsicht über Kreditinstitute<br />
einer nicht vertretbaren Addition der in den einzelnen Einheiten bestehenden<br />
Risiken führt. Aus bankaufsichtlicher Perspektive können hier<br />
neben überraschend erkennbar gewordenem EWB-Bedarf vor allem auch<br />
Probleme bei der Zusammenführung unterschiedlicher Organisationsstrukturen<br />
und divergierender IT-Systeme einschließlich der davon<br />
weitgehend abhängigen Risikosteuerung zutage treten. Darüber hinaus<br />
gehen mit solchen Zusammenschlüssen in der Regel Änderungen in der<br />
Geschäftsleitung einher, deren fachliche Eignung <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong><br />
zu prüfen hat. Das Aufsichtsamt begleitet derartige Vorgänge<br />
intensiv, indem es sich frühzeitig und detailliert berichten läßt, ggf. Prüfungen<br />
bestimmter Geschäftsbereiche oder Organisationsstrukturen<br />
anordnet und auftretende Schwierigkeiten mit den Verantwortlichen<br />
bespricht. Darüber hinaus werden – hier sei der Erwerb von Bankers<br />
Trust durch die Deutsche Bank AG genannt – umfangreiche Gespräche<br />
mit den involvierten Aufsichtsbehörden anderer Länder geführt, um<br />
gegenseitig Informationen auszutauschen und <strong>das</strong> weitere Vorgehen<br />
abzusprechen.<br />
5.2 Aufsichtstätigkeit gegenüber den Institutsgruppen<br />
5.2.1 Kreditbanken<br />
Am Ende des Berichtsjahres unterlagen insgesamt 231 werbend tätige<br />
Kreditbanken – darunter 61 Privatbanken – der Aufsicht des <strong>Bundesaufsichtsamt</strong>es.<br />
Der geschäftliche Erfolg der Kreditbanken zeigte bei der bereits oben<br />
dargelegten allgemeinen Entwicklung der Kreditinstitute keine auffälligen<br />
Besonderheiten. Anlaß zu einer verstärkten aufsichtlichen Untersuchung<br />
und Prüfung ergab sich allerdings aus den erhöhten Risiken, die mit den<br />
negativen Entwicklungen im Immobiliensektor und im internationalen<br />
Geschäft mit den Krisen in Asien und Rußland einhergingen. Soweit<br />
einzelne Banken schwere Ertragseinbußen verzeichnen mußten, ermittelte<br />
<strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> durch Berichtsanforderungen die hier<strong>für</strong><br />
maßgeblichen Gründe und erörterte die Auswirkungen des Mißerfolgs auf<br />
die Finanzlage des Instituts sowie die getroffenen Gegenmaßnahmen mit<br />
der Geschäftsleitung.<br />
Die in insgesamt 39 Fällen angeordneten Sonderprüfungen dienten in<br />
erster Linie der Untersuchung von Verstößen gegen bankaufsichtliche<br />
Vorschriften (insbesondere gegen den § 18 KWG und die Mindestanforderungen<br />
im Handelsgeschäft) oder hatten allgemein die Bearbeitung<br />
und Bewertung im Kreditgeschäft zum Gegenstand. In einem Fall ergab<br />
die Sonderprüfung die auf extensive und leichtfertige Kreditgewährungen<br />
zurückzuführende Überschuldung einer regional tätigen Geschäftsbank.<br />
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