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Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BaFin

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Wertpapierhandelsunternehmen<br />

Umsetzung<br />

der WDR<br />

Internationale Zusammenarbeit<br />

Auch außerhalb von Europa führte <strong>das</strong> Aufsichtsamt die Verhandlungen<br />

über verschiedene Kooperationsabkommen fort, die die Grundlage <strong>für</strong><br />

einen umfassenden Informationsaustausch und die Einräumung gegenseitiger<br />

Prüfungsrechte bilden sollen. Die Australian Prudential Regulation<br />

Authority und <strong>das</strong> BAKred bereiteten ein derartiges Abkommen vor. Das<br />

bestehende Abkommen mit der japanischen Bankenaufsicht soll auf<br />

Tochterunternehmen von Banken ausgedehnt werden. Die Verhandlungen<br />

mit Rußland und Brasilien sind hingegen zunächst zurückgestellt<br />

worden. Mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Singapur und Taiwan<br />

hat sich <strong>das</strong> BAKred bisher von Fall zu Fall über die Vornahme einzelner<br />

Prüfungen abgestimmt.<br />

Mit der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in deutsches<br />

Recht machen Wertpapierhandelsunternehmen grundsätzlich wie Kreditinstitute<br />

vom „Europäischen Paß“ Gebrauch. Auch hier ist ein intensiver<br />

Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit mit den übrigen<br />

europäischen Aufsichtsbehörden erforderlich, damit bei den grenzüberschreitend<br />

tätigen Finanzdienstleistungsinstituten die Solvenzaufsicht, die<br />

Anteilseignerkontrolle, die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit<br />

und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter, die Verfolgung unerlaubt<br />

betriebener Geschäfte sowie die Bekämpfung der Geldwäsche wirksam<br />

ausgeübt werden kann. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ist daher bemüht, die<br />

oben genannten Vereinbarungen mit EU-Bankaufsichtsbehörden entsprechend<br />

zu erweitern. Soweit in einzelnen Staaten die Aufsicht über<br />

Wertpapierhandelsunternehmen insgesamt oder teilweise in die Zuständigkeit<br />

anderer als der Bankaufsichtsbehörden fällt, erfolgt der Informationsaustausch<br />

zum Teil noch auf informeller Basis. Anfang 1999 ist <strong>das</strong><br />

BAKred zur Verbesserung des Anlegerschutzes allerdings dem Abkommen<br />

zwischen den in der FESCO (Forum of European Securities Commissions)<br />

zusammengeschlossenen europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden<br />

beigetreten.<br />

Mit der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie hat sich die<br />

Anzahl der Neuanzeigen derjenigen ausländischen Wertpapierhandelsunternehmen<br />

stark erhöht, die in Deutschland über Zweigniederlassungen<br />

oder durch <strong>das</strong> Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen tätig<br />

werden wollen. Gleiches gilt seit dem 1. Januar 1998 auch <strong>für</strong> deutsche<br />

Institute. Vor einer Weiterleitung an die zuständigen Behörden des<br />

Aufnahmestaates prüft <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bei den Anzeigen deutscher<br />

Institute die Angemessenheit der Organisationstruktur und die<br />

Finanzlage der Institute. Bestehen insoweit Defizite, kann der Weiterleitungsantrag<br />

abgelehnt werden. Die Ablehnung muß der EU-Kommission<br />

gemeldet werden.<br />

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