Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BaFin
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Wertpapierhandelsunternehmen<br />
Umsetzung<br />
der WDR<br />
Internationale Zusammenarbeit<br />
Auch außerhalb von Europa führte <strong>das</strong> Aufsichtsamt die Verhandlungen<br />
über verschiedene Kooperationsabkommen fort, die die Grundlage <strong>für</strong><br />
einen umfassenden Informationsaustausch und die Einräumung gegenseitiger<br />
Prüfungsrechte bilden sollen. Die Australian Prudential Regulation<br />
Authority und <strong>das</strong> BAKred bereiteten ein derartiges Abkommen vor. Das<br />
bestehende Abkommen mit der japanischen Bankenaufsicht soll auf<br />
Tochterunternehmen von Banken ausgedehnt werden. Die Verhandlungen<br />
mit Rußland und Brasilien sind hingegen zunächst zurückgestellt<br />
worden. Mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Singapur und Taiwan<br />
hat sich <strong>das</strong> BAKred bisher von Fall zu Fall über die Vornahme einzelner<br />
Prüfungen abgestimmt.<br />
Mit der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in deutsches<br />
Recht machen Wertpapierhandelsunternehmen grundsätzlich wie Kreditinstitute<br />
vom „Europäischen Paß“ Gebrauch. Auch hier ist ein intensiver<br />
Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit mit den übrigen<br />
europäischen Aufsichtsbehörden erforderlich, damit bei den grenzüberschreitend<br />
tätigen Finanzdienstleistungsinstituten die Solvenzaufsicht, die<br />
Anteilseignerkontrolle, die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit<br />
und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter, die Verfolgung unerlaubt<br />
betriebener Geschäfte sowie die Bekämpfung der Geldwäsche wirksam<br />
ausgeübt werden kann. Das <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> ist daher bemüht, die<br />
oben genannten Vereinbarungen mit EU-Bankaufsichtsbehörden entsprechend<br />
zu erweitern. Soweit in einzelnen Staaten die Aufsicht über<br />
Wertpapierhandelsunternehmen insgesamt oder teilweise in die Zuständigkeit<br />
anderer als der Bankaufsichtsbehörden fällt, erfolgt der Informationsaustausch<br />
zum Teil noch auf informeller Basis. Anfang 1999 ist <strong>das</strong><br />
BAKred zur Verbesserung des Anlegerschutzes allerdings dem Abkommen<br />
zwischen den in der FESCO (Forum of European Securities Commissions)<br />
zusammengeschlossenen europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden<br />
beigetreten.<br />
Mit der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie hat sich die<br />
Anzahl der Neuanzeigen derjenigen ausländischen Wertpapierhandelsunternehmen<br />
stark erhöht, die in Deutschland über Zweigniederlassungen<br />
oder durch <strong>das</strong> Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen tätig<br />
werden wollen. Gleiches gilt seit dem 1. Januar 1998 auch <strong>für</strong> deutsche<br />
Institute. Vor einer Weiterleitung an die zuständigen Behörden des<br />
Aufnahmestaates prüft <strong>das</strong> <strong>Bundesaufsichtsamt</strong> bei den Anzeigen deutscher<br />
Institute die Angemessenheit der Organisationstruktur und die<br />
Finanzlage der Institute. Bestehen insoweit Defizite, kann der Weiterleitungsantrag<br />
abgelehnt werden. Die Ablehnung muß der EU-Kommission<br />
gemeldet werden.<br />
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