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Stadtgemeinde <strong>Mistelbach</strong> Seite 51 von 106<br />

Stadtamtsdirektion<br />

Zu A) Stellungnahme zum Verordnungstext:<br />

Zu § 9 Abs. 6:<br />

Der Abs. 6 im § 9 der Bebauungsvorschriften steht grundsätzlich nicht im Widerspruch zur<br />

Gesetzeslage. Dennoch wird angeregt zu prüfen, ob die Bauteile, Aufzüge oder Stiegenhäuser als<br />

Beispiele angeführt werden sollen, um die Möglichkeit zu erhalten, auch jene Bauteile<br />

miteinzubeziehen, die zur Zeit noch nicht eindeutig bestimmt werden können, wie z.B.<br />

Solaranlagen.<br />

Zu 10.10.5 „Försterweg“:<br />

Nach der Novellierung der NÖ BO 1996 ist vorgesehen, dass im § 69 Abs. 2 die Zif. 19 bzw. Zif.<br />

20 neu zu den bestehenden Bestimmungen angefügt werden. In der Zif. 19 sind die Zonen, in<br />

denen eine Versickerung von Niederschlagswässern von versickerten Flächen oder Dachflächen in<br />

einem anzugebenden Ausmaß eingeschränkt oder untersagt werden können, nunmehr in den<br />

Bebauungsbestimmungen zulässig.<br />

Weiters können nach Zif. 20 Zonen, in denen die Ableitung von Niederschlagswässern von<br />

versickerten Flächen oder Dachflächen in einen dafür vorgesehenen Kanal oder in einen Vorfluter<br />

untersagt oder in einem anzugebenden Ausmaß eingeschränkt werden.<br />

Aufgrund dieser Bestimmungen wurde versucht, eine Regelung in den Bebauungsbestimmungen<br />

aufzunehmen. In dieser Bestimmung ist neben der Retentionsgröße zusätzlich die Ableitung der<br />

anfallenden Niederschlagswässer vorgesehen. Dieser Vorgangsweise erscheint aus bautechnischer<br />

Sicht problematisch und daher wird angeregt zu prüfen, ob in der Bebauungsbestimmung<br />

ausschließlich die Größe des Retentionsvolumens festgelegt wird. Die Bemessungsgrundlage ist im<br />

Erläuterungsbericht zu definieren und zu begründen.<br />

Die Betriebsanleitung, in welchem Zeitraum das gesammelte Niederschlagswasser in den Kanal<br />

entleert werden darf, wäre innerhalb eines baubehördlichen Genehmigungsverfahrens zu<br />

bestimmen.<br />

Zusammenfassung:<br />

Weiters wird angeregt, in der Endausfertigung der Verordnung neben dem Verordnungstext,<br />

bestehend aus fünf Paragraphen die Gesamtbebauungsbestimmung einzuarbeiten.<br />

Zu B) Stellungnahme zur Plandarstellung:<br />

Voraussetzung für die Festlegungen im Bebauungsplan ist die Übereinstimmung mit dem örtl.<br />

Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan). Sollte diese Übereinstimmung in einzelnen<br />

Bereichen nicht gegeben sein, ist die Stellungnahme in diesen Bereichen gegenstandslos.<br />

Zu 1.1.1 (Fenz, Planblatt FR-3):<br />

Aus bautechnischer Sicht sind die geplanten Änderungen nicht im Widerspruch zur Gesetzeslage.<br />

Zu 2.2.1 (Bittmann, Planlatt HÖ-10):<br />

Aus bautechnischer Sicht sind die geplanten Änderungen nicht im Widerspruch zur Gesetzeslage.<br />

Zu 3.2.2. (Scheiner, Planblatt HÖ 7 und 8):<br />

Beim Weg anderer Art ist die Kotierung außerhalb der Straßenfluchtlinien vorzunehmen. Alle<br />

anderen Änderungen sind aus bautechnischer Sicht nicht im Widerspruch zur Gesetzeslage.<br />

Zu 4.4.1 (Gemeinde, Planblatt EI-25):<br />

Aus bautechnischer Sicht sind die geplanten Änderungen nicht im Widerspruch zur Gesetzeslage.<br />

Zu 5.5.2 (Grenzänderung Wirtschaftspark, Planblatt KE 32B, 32D und 32F)<br />

Bei neuen Verkehrsflächen sind die Straßenbreiten und die Straßenniveaus festzulegen.<br />

Zu 6.10.1 (Klinikum, Planblatt <strong>MB</strong> 47 und <strong>MB</strong> 55):

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