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Stadtgemeinde <strong>Mistelbach</strong> Seite 60 von 106<br />

Stadtamtsdirektion<br />

VERORDNUNG<br />

§ 1<br />

Aufgrund des § 72, Abs. 1 und des § 73, Abs. 2 der NÖ-Bauordnung 1996, LGBl. 8200-16, wird<br />

die Verordnung der Stadtgemeinde <strong>Mistelbach</strong> abgeändert.<br />

§ 2<br />

Die Festlegung der Einzelheiten ist dieser Verordnung, verfasst vom Technischen Büro für<br />

Raumplanung und Raumordnung Dipl.-Ing. Friedmann und Aujesky OG, 1230 Wien, Fröhlichgasse<br />

44 / 8, am 30. 3. 2006, 31. Änderung 20. 9. 2010, Beschlussexemplar vom 25. 11. 2010 zu<br />

entnehmen.<br />

I. ABSCHNITT:<br />

Bebauungsvorschriften für das Wohn-Bauland<br />

§ 3 Bauplatzgröße<br />

Die Mindestgröße der neu zu schaffenden Bauplätze muss 400 m 2 betragen. Bei geschlossener<br />

Bebauungsweise bei Bebauung von Baulücken, bei Reihenhausanlagen oder in Altort-Gebieten<br />

können die Bauplätze kleiner als 400 m 2 sein.<br />

§ 4 Bauplatzbreite<br />

Bei offener Bebauung (o) und bei freier Anordnung (f) hat die Breite neu zu schaffender Bauplätze<br />

mindestens 15 m zu betragen. Bei einseitig offener (eo), gekuppelter (k) und geschlossener (g)<br />

Bebauung hat die geringste Breite 12 m zu betragen.<br />

§ 5 Bebauungstiefe<br />

Bei geschlossener (g) und gekuppelter (k) Bebauungsweise sind die Anbauverpflichtungen an die<br />

vordere Baufluchtlinie und eine maximale Bebauungstiefe von 30 m einzuhalten.<br />

§ 6 Werbeanlagen im Wohn-Bauland<br />

a) Die Errichtung von Plakatwänden, Werbetafeln, Werbepilone im Bauland-Wohngebiet (BW),<br />

Bauland-Kerngebiet (BK), Bauland-Agrargebiet (BA) und Bauland-Sondergebiet (BS) sind<br />

verboten. Hinweisschilder bis 0,5 m² sind davon nicht berührt.<br />

b) Im Wohn-Bauland ist das Anbringen von Reklameaufbauten auf Dachflächen, Hauswänden<br />

etc. verboten. Gewerbeschilder, Betriebsankündigungen, Zunftzeichen im Bereich der<br />

betreffenden straßenseitigen Gebäudefront sind davon nicht berührt.

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