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Stadtgemeinde <strong>Mistelbach</strong> Seite 57 von 106<br />
Stadtamtsdirektion<br />
Zu 22.) Raumordnungsprogramm, Änderung 31, Verordnung<br />
Der GRA 2 hat in seiner Sitzung vom 23.11.2010 folgende Verordnung zur Beschlussfassung<br />
empfohlen:<br />
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Mistelbach</strong> beschließt nach Erörterung der eingelangten<br />
Stellungnahmen in seiner Sitzung am 14. Dezember 2010 folgende<br />
V E R O R D N U N G<br />
§ 1<br />
Aufgrund des § 22, Abs. 1 des NÖ-Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-23, wird das<br />
Örtliche Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde <strong>Mistelbach</strong> dahingehend abgeändert, dass<br />
für die auf der hiezugehörigen Plandarstellung rot umrandeten Grundflächen, die durch rote<br />
Signatur dargestellte Widmungsart festgelegt wird.<br />
§ 2<br />
Die im § 1 angeführten Umwidmungen sind in der vom Technischen Büro für Raumplanung und<br />
Raumordnung Dipl.-Ing. Friedmann und Aujesky OG, 1230 Wien, Fröhlichgasse 44 / 8 unter der<br />
Änderung „31. Änderung des örtliches Raumordnungsprogramm der Stadtgemeinde <strong>Mistelbach</strong>,<br />
KG. Frättingsdorf, Blatt 1, KG. Hörersdorf, Blatt 1, KG. Eibesthal, Blatt 4, KG.<br />
Kettlasbrunn, Blatt 7, KG. <strong>Mistelbach</strong>, Blatt 6 und KG. <strong>Mistelbach</strong>, Blatt 7 vom 1. 9 2010,<br />
Beschlussexemplar vom 25. 11. 2010“ verfassten Plandarstellung ersichtlich. Die<br />
Plandarstellung, welche gemäß § 21, Abs. 11 NÖ-Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-23<br />
mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Bauamt der Stadtgemeinde<br />
<strong>Mistelbach</strong> während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.<br />
Sowie die im § 1 angeführte Umwidmung (Punkt 9.10.4) bezieht sich auf die Plandarstellung<br />
• KG. <strong>Mistelbach</strong>, Ausschnitt Blatt 6 (Widmungsanpassungen im Bereich<br />
Stadterweiterungsgebiet Försterweg)<br />
des „Örtlichen Raumordnungsprogramms der Stadtgemeinde <strong>Mistelbach</strong>, 31. Änderung vom<br />
September 2010, Beschlussexemplar vom 13.12.2010, erstellt vom staatlich befugten und<br />
beeideten Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, Systemischer Coach, Berater<br />
und Mediator DI Michael Fleischmann, A-2224 Sulz im Wienerwald, Obersulz 110. Die<br />
Plandarstellung, welche gemäß § 21, Abs. 11 NÖ-Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-23<br />
mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Bauamt der Stadtgemeinde<br />
<strong>Mistelbach</strong> während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.<br />
Die Freigabedingung für das Bauland – Sondergebiet – Aufschließungszone Nr. 1 – Tierheim<br />
lauten:<br />
o Herstellung einer funktionsgerechten Verkehrserschließung<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die NÖ - Landesregierung gemäß § 21 NÖ-<br />
Raumordnungsgesetz und nach der darauffolgenden Kundmachung gemäß § 21, Abs. 10 mit<br />
dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.