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Stadtgemeinde <strong>Mistelbach</strong> Seite 57 von 106<br />

Stadtamtsdirektion<br />

Zu 22.) Raumordnungsprogramm, Änderung 31, Verordnung<br />

Der GRA 2 hat in seiner Sitzung vom 23.11.2010 folgende Verordnung zur Beschlussfassung<br />

empfohlen:<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Mistelbach</strong> beschließt nach Erörterung der eingelangten<br />

Stellungnahmen in seiner Sitzung am 14. Dezember 2010 folgende<br />

V E R O R D N U N G<br />

§ 1<br />

Aufgrund des § 22, Abs. 1 des NÖ-Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-23, wird das<br />

Örtliche Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde <strong>Mistelbach</strong> dahingehend abgeändert, dass<br />

für die auf der hiezugehörigen Plandarstellung rot umrandeten Grundflächen, die durch rote<br />

Signatur dargestellte Widmungsart festgelegt wird.<br />

§ 2<br />

Die im § 1 angeführten Umwidmungen sind in der vom Technischen Büro für Raumplanung und<br />

Raumordnung Dipl.-Ing. Friedmann und Aujesky OG, 1230 Wien, Fröhlichgasse 44 / 8 unter der<br />

Änderung „31. Änderung des örtliches Raumordnungsprogramm der Stadtgemeinde <strong>Mistelbach</strong>,<br />

KG. Frättingsdorf, Blatt 1, KG. Hörersdorf, Blatt 1, KG. Eibesthal, Blatt 4, KG.<br />

Kettlasbrunn, Blatt 7, KG. <strong>Mistelbach</strong>, Blatt 6 und KG. <strong>Mistelbach</strong>, Blatt 7 vom 1. 9 2010,<br />

Beschlussexemplar vom 25. 11. 2010“ verfassten Plandarstellung ersichtlich. Die<br />

Plandarstellung, welche gemäß § 21, Abs. 11 NÖ-Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-23<br />

mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Bauamt der Stadtgemeinde<br />

<strong>Mistelbach</strong> während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.<br />

Sowie die im § 1 angeführte Umwidmung (Punkt 9.10.4) bezieht sich auf die Plandarstellung<br />

• KG. <strong>Mistelbach</strong>, Ausschnitt Blatt 6 (Widmungsanpassungen im Bereich<br />

Stadterweiterungsgebiet Försterweg)<br />

des „Örtlichen Raumordnungsprogramms der Stadtgemeinde <strong>Mistelbach</strong>, 31. Änderung vom<br />

September 2010, Beschlussexemplar vom 13.12.2010, erstellt vom staatlich befugten und<br />

beeideten Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, Systemischer Coach, Berater<br />

und Mediator DI Michael Fleischmann, A-2224 Sulz im Wienerwald, Obersulz 110. Die<br />

Plandarstellung, welche gemäß § 21, Abs. 11 NÖ-Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-23<br />

mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Bauamt der Stadtgemeinde<br />

<strong>Mistelbach</strong> während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.<br />

Die Freigabedingung für das Bauland – Sondergebiet – Aufschließungszone Nr. 1 – Tierheim<br />

lauten:<br />

o Herstellung einer funktionsgerechten Verkehrserschließung<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die NÖ - Landesregierung gemäß § 21 NÖ-<br />

Raumordnungsgesetz und nach der darauffolgenden Kundmachung gemäß § 21, Abs. 10 mit<br />

dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

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