Flächennutzungsplan Stadt Nauen und Ortsteile
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Änderungsverfahren - <strong>Flächennutzungsplan</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Nauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ortsteile</strong> zum Bebauungsplan „Solarpark<br />
Ludwig-Jahn-Straße“<br />
sehr häufig, mit stabilen Beständen. Der Buchfink baut jährlich ein neues Nest. Der<br />
Schutz des Nistplatzes erlischt hier mit Beendigung der Brutperiode.<br />
Der Buchfink ist durch das Bauvorhaben jedoch insofern betroffen, da die 3 Reviere im<br />
westlichen Teilbereich beseitigt bzw. stark beeinträchtigt werden können, so dass hier<br />
anlagebedingte Konflikte zu erwarten sind.<br />
Im näheren Umfeld des Plangebiets gibt es eine Vielzahl von Gehölzstrukturen inner- <strong>und</strong><br />
außerhalb des Siedlungsbereichs, die einen potentiellen Lebensraum für den Buchfinken<br />
darstellen <strong>und</strong> die noch nicht durch Artgenossen besiedelt wurden. So wurden westlich<br />
des Plangebiets ebenfalls Kartierungen für einen B-Plan durchgeführt bzw. es wurden die<br />
Gehölzbestände östlich des Plangebiets im Raum Bredow-Luch überprüft. Hier wurde<br />
kein Buchfink festgestellt. Dabei bieten die Gehölzbestände <strong>und</strong> Strukturen in der Raab-<br />
Kärcher Gewerbebrache ca. 300 m westlich, die Gehölzbestände <strong>und</strong> Strukturen an der<br />
Ludwig-Jahn-Straße <strong>und</strong> die Gehölzbestände <strong>und</strong> Strukturen im Siedlungsbereich von<br />
<strong>Nauen</strong> (250 m) für die Art gute bis sehr gute Bedingungen. Das gleiche gilt für die<br />
Gehölzbestände <strong>und</strong> Strukturen im Bereich des Kleinbahndamms nordöstlich <strong>und</strong><br />
südwestlich des Plangebiets, die Gehölzbestände <strong>und</strong> Strukturen am GHHG nordöstlich<br />
des Plangebiets, die Gehölzbestände <strong>und</strong> Strukturen im östlichen Geltungsbereich <strong>und</strong><br />
die Gehölzbestände <strong>und</strong> Strukturen am westlichen <strong>und</strong> südwestlichen Siedlungsrand von<br />
Bredow-Luch (ca. 250 m). Hier wurden ebenfalls keine Buchfinken als Brutvögel oder mit<br />
Brutverdacht angetroffen, obwohl dementsprechende Gehölzbestände <strong>und</strong> Strukturen<br />
vorhanden sind. Des Weiteren kommt hinzu, das im östlichen Geltungsbereich neue<br />
Gehölz- <strong>und</strong> extensiv genutzte Graslandlandstrukturen geschaffen werden, die für die Art,<br />
wenn auch nicht in der darauffolgenden Brutperiode, einen idealen Lebensraum<br />
darstellen. Somit ist davon auszugehen, dass in der umliegenden Umgebung ausreichend<br />
Lebensraum für die beeinträchtigten 3 Buchfinken zur Verfügung stehen wird, so dass<br />
von einem drohenden Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44<br />
BNatSchG nicht auszugehen ist. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der<br />
lokalen Population ist somit nicht zu erwarten. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45<br />
BNatSchG ist für die Art nicht erforderlich.<br />
Zum Schutz der Art sind Gehölzfällungen nur außerhalb der Vegetationsperiode im<br />
Zeitraum 1. Oktober bis 28/29 Februar durchzuführen. Sollten jedoch Gehölzfällungen<br />
außerhalb des o. g. Zeitraums erfolgen, so ist hier ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung<br />
nach § 45 BNatSchG von den Verboten des § 44 BNatSchG bei der zuständigen<br />
Naturschutzbehörde zu stellen.<br />
Die Ringeltaube wurde 1 x mit Brutverdacht im östlichen Geltungsbereich des Plangebiets<br />
angetroffen. Die Ringeltaube gilt als Vogel der Wälder <strong>und</strong> Gehölzstrukturen inner- <strong>und</strong><br />
außerhalb des Siedlungsbereichs <strong>und</strong> als Kulturfolger. Sie hat sich an Störungen des<br />
Siedlungsbereiches angepasst. Die Ringeltaube gilt in der Region <strong>und</strong> in Brandenburg als<br />
nicht gefährdet <strong>und</strong> sehr häufig, mit stabilen Beständen. Die Ringeltaube baut jährlich ein<br />
neues Nest. Der Schutz des Nistplatzes erlischt hier mit Beendigung der Brutperiode.<br />
Durch die Errichtung der PVA wird kein Brutplatz oder Brutverdachtsstandort bzw. ein<br />
Revier der Ringeltaube beseitigt oder beeinträchtigt, so dass keine anlagenbedingten<br />
Konflikte zu erwarten sind. Bau- <strong>und</strong> betriebsbedingte Konflikte sind ebenfalls nicht zu<br />
erwarten, da die Ringeltaube an siedlungsbedingte Störungen angepasst ist. Zudem liegt<br />
der Brutverdachtsstandort 35 m vom geplanten PVA-Baufeld entfernt, innerhalb von<br />
geschlossenen Gehölzstrukturen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der<br />
lokalen Population ist somit nicht zu erwarten, so dass von einem drohenden Verstoß<br />
gegen die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG hier nicht auszugehen ist.<br />
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG ist für die Art nicht erforderlich.<br />
Zum Schutz der Art sind Gehölzfällungen nur außerhalb der Vegetationsperiode im<br />
Zeitraum 1. Oktober bis 28/29 Februar durchzuführen. Sollten jedoch Gehölzfällungen<br />
außerhalb des o. g. Zeitraums erfolgen, so ist hier ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung<br />
INGENIEURGESELLSCHAFT FALKENREHDE MBH NAUEN, KETZINER STRASSE 26, 14641 NAUEN<br />
TEL.: 03321/7470-0 – FAX.: 03321/7470-20<br />
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