Donau-Universität Krems - Arbeiterkammer Wien
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(1) Das Pflegegeld versteht sich als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen<br />
Pflege, der den Betroffenen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in<br />
der gewohnten Umgebung ermöglichen soll. 52 Das Pflegegeld kann von der pflegebedürftigen<br />
Person nach eigenem Ermessen für die Finanzierung der Pflege verwendet werden. Anspruch<br />
auf Pflegeleistungen haben alle EinwohnerInnen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich,<br />
bei Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland kann eine Mindestaufenthaltsdauer<br />
erforderlich sein, um Anspruch auf stationäre Pflege zu erhalten. (MISSOC) In Österreich gibt<br />
es das Bundespflegegeld sowie das Landespflegegeld des jeweiligen Bundeslands. Anspruch<br />
auf Bundespflegegeld haben Personen, die eine bundesgesetzliche Pension beziehen oder<br />
zumindest darauf Anspruch haben. (85 % der Pflegegeldauszahlungen erfolgen über das<br />
Bundespflegegeldgesetz von 1993). Landespflegegeld wird an pflegebedürftige<br />
mitversicherte Angehörige, BezieherInnen von Sozialhilfe oder an Personen mit Pensionen<br />
der Länder ausbezahlt. (vgl. BMSK 2007) Das Pflegegeld ist vermögens‐ und<br />
einkommensunabhängig, die Förderung der 24‐Stunden‐Pflege ist unabhängig vom<br />
Vermögen, aber abhängig vom Einkommen der pflegebedürftigen Person. Bei der<br />
Kostenvorschreibung für Pflegesachleistungen werden soziale Aspekte berücksichtigt.<br />
Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn der Pflegebedarf 60 Stunden pro Monat<br />
voraussichtlich länger als sechs Monate übersteigt. Die Pflegebedürftigkeit wird von<br />
ärztlichen Sachverständigen anhand von sieben Pflegestufen festgestellt (Personen aus<br />
anderen Bereichen können beigezogen werden), wobei Aktivitäten des täglichen Lebens als<br />
Indikatoren dienen. Das Pflegegeld beträgt pro Monat zwischen 154,20 Euro (Stufe 1, mehr<br />
als 60 Stunden monatlicher Pflegebedarf) und 1.655,80 Euro (Stufe 7, über 180 Stunden und<br />
keine zielgerichtete Bewegung der Extremitäten). Bei teilstationärer Pflege wird Pflegegeld<br />
gewährt, bei stationärer Pflege gehen max. 80 % des Pflegegeldes an den Finanzierungsträger<br />
der Heimkosten. Wenn die Betreuung rund um die Uhr erforderlich ist, kann ab Pflegestufe 3<br />
die Förderung der 24‐Stunden‐Betreuung beantragt werden. Der Anspruch ist<br />
einkommensabhängig, aber vermögensunabhängig und beträgt bei zwei selbständigen<br />
Betreuungskräften 550 Euro pro Monat, bei zwei unselbständigen Betreuungskräften 1.100<br />
Euro pro Monat.<br />
(2) Die Versorgung mit Pflegesachleistungen (mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre<br />
Dienste) erfolgt durch öffentliche und private Anbieter. Für die stationäre Pflege sind Länder<br />
und Kommunen, aber auch religiöse und nicht gewinnorientierte Organisationen zuständig.<br />
Unter den mobilen und ambulanten Diensten sind Besuchsdienst, Heimhilfe, 24‐Stunden‐<br />
Betreuung, Pflegehilfe, Essen auf Rädern, Familienhilfe, Persönliche Assistenz,<br />
Hauskrankenpflege und psychosozialer Dienst zu nennen. Der Kostenbeitrag bei<br />
Sachleistungen hängt vom Einzelfall ab, da er auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der<br />
Leistungsempfängers/in abgestimmt ist. Er ist vom Pflegegeld und sonstigen Einkommen zu<br />
leisten, der Restbetrag wird von der öffentlichen Hand getragen, in einigen Bundesländern ist<br />
ein Regress gegenüber den Angehörigen möglich. Ambulante Pflegedienste werden von nicht<br />
gewinnorientierten Organisationen oder privaten Pflegediensten angeboten. Die<br />
Pflegedienste sind nicht ausreichend ausgebaut, um in allen Regionen einen einheitlichen<br />
52 Quelle hier: http://www.help.gv.at/Content.Node/36/Seite.360511.html (Mai 2010)<br />
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