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Donau-Universität Krems - Arbeiterkammer Wien

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(1) Das Pflegegeld versteht sich als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen<br />

Pflege, der den Betroffenen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in<br />

der gewohnten Umgebung ermöglichen soll. 52 Das Pflegegeld kann von der pflegebedürftigen<br />

Person nach eigenem Ermessen für die Finanzierung der Pflege verwendet werden. Anspruch<br />

auf Pflegeleistungen haben alle EinwohnerInnen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich,<br />

bei Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland kann eine Mindestaufenthaltsdauer<br />

erforderlich sein, um Anspruch auf stationäre Pflege zu erhalten. (MISSOC) In Österreich gibt<br />

es das Bundespflegegeld sowie das Landespflegegeld des jeweiligen Bundeslands. Anspruch<br />

auf Bundespflegegeld haben Personen, die eine bundesgesetzliche Pension beziehen oder<br />

zumindest darauf Anspruch haben. (85 % der Pflegegeldauszahlungen erfolgen über das<br />

Bundespflegegeldgesetz von 1993). Landespflegegeld wird an pflegebedürftige<br />

mitversicherte Angehörige, BezieherInnen von Sozialhilfe oder an Personen mit Pensionen<br />

der Länder ausbezahlt. (vgl. BMSK 2007) Das Pflegegeld ist vermögens‐ und<br />

einkommensunabhängig, die Förderung der 24‐Stunden‐Pflege ist unabhängig vom<br />

Vermögen, aber abhängig vom Einkommen der pflegebedürftigen Person. Bei der<br />

Kostenvorschreibung für Pflegesachleistungen werden soziale Aspekte berücksichtigt.<br />

Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn der Pflegebedarf 60 Stunden pro Monat<br />

voraussichtlich länger als sechs Monate übersteigt. Die Pflegebedürftigkeit wird von<br />

ärztlichen Sachverständigen anhand von sieben Pflegestufen festgestellt (Personen aus<br />

anderen Bereichen können beigezogen werden), wobei Aktivitäten des täglichen Lebens als<br />

Indikatoren dienen. Das Pflegegeld beträgt pro Monat zwischen 154,20 Euro (Stufe 1, mehr<br />

als 60 Stunden monatlicher Pflegebedarf) und 1.655,80 Euro (Stufe 7, über 180 Stunden und<br />

keine zielgerichtete Bewegung der Extremitäten). Bei teilstationärer Pflege wird Pflegegeld<br />

gewährt, bei stationärer Pflege gehen max. 80 % des Pflegegeldes an den Finanzierungsträger<br />

der Heimkosten. Wenn die Betreuung rund um die Uhr erforderlich ist, kann ab Pflegestufe 3<br />

die Förderung der 24‐Stunden‐Betreuung beantragt werden. Der Anspruch ist<br />

einkommensabhängig, aber vermögensunabhängig und beträgt bei zwei selbständigen<br />

Betreuungskräften 550 Euro pro Monat, bei zwei unselbständigen Betreuungskräften 1.100<br />

Euro pro Monat.<br />

(2) Die Versorgung mit Pflegesachleistungen (mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre<br />

Dienste) erfolgt durch öffentliche und private Anbieter. Für die stationäre Pflege sind Länder<br />

und Kommunen, aber auch religiöse und nicht gewinnorientierte Organisationen zuständig.<br />

Unter den mobilen und ambulanten Diensten sind Besuchsdienst, Heimhilfe, 24‐Stunden‐<br />

Betreuung, Pflegehilfe, Essen auf Rädern, Familienhilfe, Persönliche Assistenz,<br />

Hauskrankenpflege und psychosozialer Dienst zu nennen. Der Kostenbeitrag bei<br />

Sachleistungen hängt vom Einzelfall ab, da er auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der<br />

Leistungsempfängers/in abgestimmt ist. Er ist vom Pflegegeld und sonstigen Einkommen zu<br />

leisten, der Restbetrag wird von der öffentlichen Hand getragen, in einigen Bundesländern ist<br />

ein Regress gegenüber den Angehörigen möglich. Ambulante Pflegedienste werden von nicht<br />

gewinnorientierten Organisationen oder privaten Pflegediensten angeboten. Die<br />

Pflegedienste sind nicht ausreichend ausgebaut, um in allen Regionen einen einheitlichen<br />

52 Quelle hier: http://www.help.gv.at/Content.Node/36/Seite.360511.html (Mai 2010)<br />

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