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Abschlussbericht Mai 2008 - Infas

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Evaluation der Experimentierklausel nach § 6c SGB II –<br />

Untersuchungsfeld 2: Implementations- und Governanceanalyse<br />

<strong>Abschlussbericht</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2008</strong> – Zusammenfassung<br />

-empfänger die Leistungen des SGB II nicht zur Verfügung, was besonders dann ein Problem<br />

ist, wenn die Personen besonderen Förderbedarf haben, der nicht frühzeitig gedeckt<br />

werden kann (so genannte Betreuungskunden). Darüber hinaus werden Förderleistungen im<br />

SGB III restriktiver eingesetzt, was diese Gruppe doppelt benachteiligt.<br />

Neben der Reduzierung von Schnittstellen war die Beendigung des Verschiebebahnhofs von<br />

der Sozialhilfe in die Arbeitslosenversicherung ein wesentliches Ziel der Einführung der<br />

Grundsicherung. Der damals beschriebene Verschiebebahnhof existiert nicht mehr. Zum einen<br />

werden im Rahmen geförderter Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt, mit Ausnahme<br />

der kaum eingesetzten AGH in der Entgeltvariante, keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />

mehr gezahlt, so dass keine neuen Ansprüche erworben werden können. Zum anderen<br />

ist der Anreiz entfallen, Personen mithilfe des Einsatzes von Arbeitsförderinstrumenten in die<br />

Arbeitslosenversicherung zu verschieben und damit darauf zu setzen, dass anschließend<br />

dauerhaft Arbeitslosenhilfe gezahlt wird. In Einzelfällen gibt es dagegen Hinweise, dass<br />

Lohnkostenzuschüsse als neues Instrument genutzt werden, die betreffenden Personen wenigstens<br />

kurzfristig in das Versicherungssystem zu verschieben. Ein entsprechendes Vorgehen<br />

haben wir häufiger bei zugelassenen kommunalen Trägern vorgefunden, seltener bei<br />

ARGEn.<br />

Sichtbar wurde, dass institutionelle Kooperation über die Grenzen von Leistungssystemen<br />

hinweg wegen unterschiedlicher Ziele grundsätzlich nur dann lokal praktiziert wird, wenn gesetzliche<br />

Regelungen, finanzielle Anreize oder verbindliche untergesetzliche Vorgaben dies<br />

erfordern oder fördern. Darüber hinaus ist die Lösung von Schnittstellenproblemen abhängig<br />

vom Engagement einzelner Führungspersonen vor Ort und setzt voraus, dass die Besetzung<br />

von Führungspositionen mit einer gewissen Kontinuität verbunden ist, und diese einen entsprechenden<br />

Handlungsspielraum haben.<br />

Wenn Leistungen nach dem SGB II als Bundesleistungen geregelt sind, dann ist Kooperation<br />

zu anderen Bundesleistungen leichter als zu Leistungen in kommunaler Trägerschaft zu organisieren.<br />

Wenn die Leistungen nach dem SGB II in kommunaler Verantwortung liegen,<br />

dann ist Kooperation leichter mit anderen kommunalen Leistungsträgern als mit Trägern von<br />

Bundesleistungen möglich.<br />

Insgesamt sind die existierenden Sozialleistungssysteme hoch vernetzt. Daher ist es wichtig,<br />

bei künftigen Änderungen von Sozialgesetzen Schnittstellenfragen zu jeweils anderen Sozialleistungen<br />

systematisch mit zu bedenken.<br />

3 Gesamtfazit<br />

Die Experimentierklausel (§ 6a SGB II) wird durch den Gesetzgeber mit dem Hinweis begründet,<br />

dass die Erprobung alternativer Formen der Eingliederung im Wettbewerb zu den<br />

Eingliederungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit ausgerichtet ist. Die vorgetragenen Ergebnisse<br />

und Schlussfolgerungen zeigen, dass der Wettbewerb der Aufgabenwahrnehmung<br />

vor allem zu unterschiedlichen organisatorischen Lösungen geführt hat. Interessanterweise<br />

unterscheidet sich die konkrete Eingliederungspolitik zwischen den Formen der Aufgabenwahrnehmung<br />

jedoch nur unwesentlich.<br />

Aus implementationsanalytischer Perspektive liegen die zentralen Unterschiede zwischen<br />

den Formen der Aufgabenwahrnehmung vorrangig in den Strukturen, welche die SGB II-Einrichtungen<br />

sich in Umsetzung des Gesetzes geschaffen haben. Dabei differenzieren in erster<br />

Linie folgende Merkmale:<br />

• die lokale Handlungsautonomie der Leitungen im Rahmen der Steuerungsmuster,<br />

XXXI

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