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Infobroschüre Titisee-Neustadt - infoprint Verlag

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Foto: Binder Bronzen<br />

Veranlassung der Leichenschau<br />

Bei einem Sterbefall ist unverzüglich die Leichenschau durch einen Arzt zur<br />

Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache<br />

zu veranlassen.<br />

Zur Benachrichtigung des Arztes sind verpflichtet zunächst die Angehörigen,<br />

dann aber auch all diejenigen, in deren Wohnung, Einrichtung oder auf deren<br />

Grundstück sich der Todesfall ereignet hat sowie jede andere Person, die bei<br />

dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet<br />

ist. Das gleiche gilt bei einer Totgeburt; hier sind nacheinander der eheliche<br />

Vater, die Hebamme, der zugegen gewesene Arzt und schließlich jede andere<br />

zugegen gewesene Person zur Veranlassung der Leichenschau verpflichtet.<br />

In Krankenhäusern und Heimen trifft diese Verpflichtung in erster Linie den<br />

Leiter. Jeder niedergelassene Arzt hat auf Verlangen die Leichenschau unverzüglich<br />

vorzunehmen und darüber eine Todesbescheinigung (für das Gesundheitsamt)<br />

sowie einen Leichenschauschein (für die Bestattung) auszustellen. Ergeben<br />

sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod (Unglücksfall, Selbstmord,<br />

kriminelles Delikt u.ä.) oder handelt es sich um einen unbekannten Toten,<br />

so hat der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Die Todesbescheinigung<br />

darf er in diesen Fällen den Angehörigen erst aushändigen,<br />

wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Bestattung schriftlich<br />

genehmigt hat.<br />

Anzeige beim Standesamt<br />

Der Sterbefall und die Totgeburt ist spätestens am folgenden Werktag dem<br />

Standesbeamten, in dessen Bezirk der Tod eingetreten oder der Tote aufgefunden<br />

worden ist, anzuzeigen. Ist der folgende Werktag ein Samstag, so muss<br />

die Anzeige an dem darauffolgenden Werktag erstattet werden.<br />

Zur Anzeige sind in nachfolgender Reihenfolge verpflichtet: Das Familienoberhaupt,<br />

derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede<br />

andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem<br />

Wissen unterrichtet ist.<br />

In Krankenhäusern, Heimen usw. ist in erster Linie der Leiter zur Anzeige verpflichtet.<br />

Bei einer Totgeburt trifft die Verpflichtung zur Anzeige zunächst den<br />

ehelichen Vater, dann die Hebamme, dann den Arzt sowie jede andere Person,<br />

die bei der Totgeburt zugegen war oder davon aus eigenem Wissen unterrichtet<br />

ist und zuletzt auch die Mutter, sobald sie zu der Anzeige imstande ist.<br />

Wenn über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung stattfindet, weil z.B.<br />

ein gewaltsamer Tod, ein Freitod oder ein Unglücksfall vorliegt oder vermutet<br />

Wegweiser im Sterbefall<br />

wird, dann wird der Sterbefall beim Standesamt nur<br />

auf die schriftliche Anzeige des Amtsgerichts oder<br />

der Staatsanwaltschaft eingetragen.<br />

Bei jeder Sterbefallanzeige sind die Totenbescheinigung,<br />

der Leichenschauschein sowie ein Auszug<br />

aus dem Familienbuch des Verstorbenen oder<br />

dessen Eltern oder eine Heirats- oder Geburtsurkunde<br />

des Verstorbenen oder das Familienstammbuch,<br />

in dem der Verstorbene eingetragen ist, dem<br />

Standesbeamten vorzulegen.<br />

Bei Eheschließungen nach dem 31.12.2008 ist eine<br />

beglaubigte Abschrift des Eheregisters vorzulegen.<br />

Besorgung der<br />

Bestattungsangelegenheiten<br />

Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen.<br />

Sie können sich dazu der Unterstützung eines Bestattungsinstitutes<br />

bedienen. Dieses kann von den<br />

Angehörigen auch beauftragt werden, die Leichenschau<br />

und die Anzeige beim Standesamt zu veranlassen.<br />

Die Bestattung darf erst stattfinden, wenn<br />

der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und der<br />

Standesbeamte den Sterbefall in das Sterbebuch<br />

eingetragen hat. Solange die Todesbescheinigung<br />

nicht den Eintragungsvermerk des Standesbeamten<br />

trägt, ist die Bestattung nur ausnahmsweise mit<br />

Genehmigung der Ortspolizeibehörde möglich.<br />

Verstorbene müssen binnen 24 Stunden nach Eintritt<br />

des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung,<br />

in die Leichenhalle im Städtischen<br />

Friedhof überführt werden. Frühestens 48 Stunden<br />

nach Eintritt des Todes ist die Bestattung zulässig.<br />

Für weitere Fragen steht die Friedhofsverwaltung,<br />

Herr Weber, Rathaus-Nebengebäude, Zimmer 2,<br />

Tel. 0 76 51 / 2 06 - 152 gerne zur Verfügung.<br />

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