Infobroschüre Titisee-Neustadt - infoprint Verlag
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Foto: Binder Bronzen<br />
Veranlassung der Leichenschau<br />
Bei einem Sterbefall ist unverzüglich die Leichenschau durch einen Arzt zur<br />
Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache<br />
zu veranlassen.<br />
Zur Benachrichtigung des Arztes sind verpflichtet zunächst die Angehörigen,<br />
dann aber auch all diejenigen, in deren Wohnung, Einrichtung oder auf deren<br />
Grundstück sich der Todesfall ereignet hat sowie jede andere Person, die bei<br />
dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet<br />
ist. Das gleiche gilt bei einer Totgeburt; hier sind nacheinander der eheliche<br />
Vater, die Hebamme, der zugegen gewesene Arzt und schließlich jede andere<br />
zugegen gewesene Person zur Veranlassung der Leichenschau verpflichtet.<br />
In Krankenhäusern und Heimen trifft diese Verpflichtung in erster Linie den<br />
Leiter. Jeder niedergelassene Arzt hat auf Verlangen die Leichenschau unverzüglich<br />
vorzunehmen und darüber eine Todesbescheinigung (für das Gesundheitsamt)<br />
sowie einen Leichenschauschein (für die Bestattung) auszustellen. Ergeben<br />
sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod (Unglücksfall, Selbstmord,<br />
kriminelles Delikt u.ä.) oder handelt es sich um einen unbekannten Toten,<br />
so hat der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Die Todesbescheinigung<br />
darf er in diesen Fällen den Angehörigen erst aushändigen,<br />
wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Bestattung schriftlich<br />
genehmigt hat.<br />
Anzeige beim Standesamt<br />
Der Sterbefall und die Totgeburt ist spätestens am folgenden Werktag dem<br />
Standesbeamten, in dessen Bezirk der Tod eingetreten oder der Tote aufgefunden<br />
worden ist, anzuzeigen. Ist der folgende Werktag ein Samstag, so muss<br />
die Anzeige an dem darauffolgenden Werktag erstattet werden.<br />
Zur Anzeige sind in nachfolgender Reihenfolge verpflichtet: Das Familienoberhaupt,<br />
derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede<br />
andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem<br />
Wissen unterrichtet ist.<br />
In Krankenhäusern, Heimen usw. ist in erster Linie der Leiter zur Anzeige verpflichtet.<br />
Bei einer Totgeburt trifft die Verpflichtung zur Anzeige zunächst den<br />
ehelichen Vater, dann die Hebamme, dann den Arzt sowie jede andere Person,<br />
die bei der Totgeburt zugegen war oder davon aus eigenem Wissen unterrichtet<br />
ist und zuletzt auch die Mutter, sobald sie zu der Anzeige imstande ist.<br />
Wenn über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung stattfindet, weil z.B.<br />
ein gewaltsamer Tod, ein Freitod oder ein Unglücksfall vorliegt oder vermutet<br />
Wegweiser im Sterbefall<br />
wird, dann wird der Sterbefall beim Standesamt nur<br />
auf die schriftliche Anzeige des Amtsgerichts oder<br />
der Staatsanwaltschaft eingetragen.<br />
Bei jeder Sterbefallanzeige sind die Totenbescheinigung,<br />
der Leichenschauschein sowie ein Auszug<br />
aus dem Familienbuch des Verstorbenen oder<br />
dessen Eltern oder eine Heirats- oder Geburtsurkunde<br />
des Verstorbenen oder das Familienstammbuch,<br />
in dem der Verstorbene eingetragen ist, dem<br />
Standesbeamten vorzulegen.<br />
Bei Eheschließungen nach dem 31.12.2008 ist eine<br />
beglaubigte Abschrift des Eheregisters vorzulegen.<br />
Besorgung der<br />
Bestattungsangelegenheiten<br />
Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen.<br />
Sie können sich dazu der Unterstützung eines Bestattungsinstitutes<br />
bedienen. Dieses kann von den<br />
Angehörigen auch beauftragt werden, die Leichenschau<br />
und die Anzeige beim Standesamt zu veranlassen.<br />
Die Bestattung darf erst stattfinden, wenn<br />
der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und der<br />
Standesbeamte den Sterbefall in das Sterbebuch<br />
eingetragen hat. Solange die Todesbescheinigung<br />
nicht den Eintragungsvermerk des Standesbeamten<br />
trägt, ist die Bestattung nur ausnahmsweise mit<br />
Genehmigung der Ortspolizeibehörde möglich.<br />
Verstorbene müssen binnen 24 Stunden nach Eintritt<br />
des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung,<br />
in die Leichenhalle im Städtischen<br />
Friedhof überführt werden. Frühestens 48 Stunden<br />
nach Eintritt des Todes ist die Bestattung zulässig.<br />
Für weitere Fragen steht die Friedhofsverwaltung,<br />
Herr Weber, Rathaus-Nebengebäude, Zimmer 2,<br />
Tel. 0 76 51 / 2 06 - 152 gerne zur Verfügung.<br />
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