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Studienführer Wirtschaftsingenieurwesen - Fakultät VIII - Wirtschaft ...

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(6) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die<br />

Systeme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in<br />

die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen<br />

wird der Vermerk “bestanden” aufgenommen.<br />

(7) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.<br />

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 und 5 besteht ein Rechtsanspruch auf<br />

Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,<br />

die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt<br />

von Amts wegen. Die Anerkennung einer Prüfungsleistung in einem Wahlpflichtfach oder<br />

einem Wahlfach gemäß Absätze 2 und 3 erfolgt dann, wenn das Wahlpflichtfach bzw.<br />

das Wahlfach nach Studiengang- bzw. Hochschulwechsel beibehalten wird. Die für die<br />

Anerkennung gemäß Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind von der Studentin oder<br />

dem Studenten vorzulegen”.<br />

4.4.2 Anerkennungsverfahren<br />

1. Anträge auf Anerkennung sind unter Verwendung des einheitlich an der TU Berlin dafür<br />

vorgesehenen Formulars zu stellen. Entsprechende Vordrucke sind im Referat für Studienangelegenheiten<br />

(Immatrikulationsbüro oder Prüfungsamt) sowie bei der Geschäftsstelle<br />

des Prüfungsausschusses erhältlich. Lediglich die Seite 1 des Formulars ist<br />

vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Formlose bzw. unvollständige Anträge<br />

gelten als nicht gestellt und können nicht bearbeitet werden.<br />

2. Die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen,<br />

Leistungsnachweise sowie sonstige zur vollständigen Beurteilung der Vorkenntnisse<br />

erforderlichen Unterlagen wie z.B. <strong>Studienführer</strong>, bzw. Prüfungsordnung und/oder Studienordnung,<br />

ersatzweise bestätigte Stunden- bzw. Studienpläne, ggf. auch Stoffpläne)<br />

sind dem Antrag in Form beglaubigter Fotokopien (bei Vorlage der Originale reichen einfache<br />

Fotokopien) beizufügen.<br />

3. Anerkennungsanträge sind möglichst persönlich in der Sprechstunde beim zuständigen<br />

Mitarbeiter des Prüfungsobmannes abzugeben. Wenn der Prüfungsausschuss die Anerkennungsfähigkeit<br />

nicht allein anhand der Unterlagen feststellen kann, wird die Antragstellerin<br />

bzw. der Antragsteller zunächst mit der Bitte um Stellungnahme(n) an den oder<br />

die fachlich an der TU Berlin zuständigen Fachvertreter weiter verwiesen. Derartige Stellungnahmen<br />

basieren jeweils auf Begutachtung der zum bisherigen Studium eingereichten<br />

Unterlagen und, wenn diese Unterlagen keine hinreichende Beurteilung ermöglichen,<br />

u. U. auch auf einem entsprechendem Fachgespräch mit der Antragstellerin bzw. dem<br />

Antragsteller. Z.B. setzt die Anerkennung von BRW II, ABWL oder AVWL des hiesigen<br />

Grundstudiums generell entsprechende Fachgespräche voraus, wenn die anzuerkennenden<br />

Leistungsnachweise nicht von einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich<br />

des HRG stammen.<br />

Sofern die Anerkennung auf einem Zeugnis basiert und zu einem Anerkennungsumfang<br />

führt, der deutlich mehr als die Hälfte des an der TU Berlin geforderten Grundstudiums<br />

ausmacht, wird in der Regel die Diplom-Vorprüfung mit der Maßgabe anerkannt, dass zu<br />

den fehlenden Teilen des Grundstudiums Ausgleichsprüfungen zu absolvieren sind. Im<br />

Rahmen des Grundstudiums abzulegende Ausgleichsprüfungen sind Fachprüfungen der<br />

29<br />

Diplom-Vorprüfung gleichgestellt (Anmeldung erforderlich, nur begrenzt wiederholbar<br />

etc). Die Ausgleichsleistungen sind spätestens bis zur Meldung zum letzten Prüfungsfach<br />

der Hauptprüfung nachzuweisen. Sie sollten jedoch zu Beginn des Hauptstudiums die<br />

Ausgleichsleistungen erbringen weil später im Studium Überschneidungen Zeitverluste<br />

verursachen.<br />

Sofern nach den Rechtsvorschriften (wenn weniger als die Hälfte der Prüfungsfächer anerkannt<br />

worden ist) später ein Zeugnis der TU Berlin über die Diplom-Vor- bzw. Hauptprüfung<br />

auszustellen ist, werden die anerkannten Prüfungen kenntlich gemacht und nur<br />

dann bei der Ermittlung des Gesamturteils berücksichtigt, wenn die Anerkennung mit Note<br />

erfolgte.<br />

Studienleistungen (z. B. Scheine) und Prüfungen des Hauptstudiums werden auf Basis<br />

von an Fachhochschulen erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht anerkannt. Ausgenommen<br />

von dieser Bestimmung ist nur die Studienarbeit, sofern an der Fachhochschule<br />

eine Diplomarbeit angefertigt wurde.<br />

Für Bewerber, die bereits einen akademischen Grad an einer wissenschaftlichen Hochschule<br />

erworben haben (z. B. den Grad „Diplom-Ingenieur“) gilt gem. § 15 Abs. 8 der Prüfungsordnung,<br />

dass ein Zeugnis nicht ausgestellt und ein neuer akademischer Grad nicht<br />

verliehen wird, wenn mehr als die Hälfte der Gewichtseinheiten der Diplom-Hauptprüfung<br />

anerkannt wird. Dies ist bei Diplom-Ingenieuren häufig der Fall, da neben den technischen<br />

Fächern meist auch die Studien- und die Diplomarbeit anerkannt werden. In diesen<br />

Fällen ist es zweckmäßiger, ein wirtschaftswissenschaftliches Aufbaustudium an einer<br />

Universität (Dauer 4 bis 5 Semester) oder an einer Fachhochschule (Dauer 3 Semester)<br />

zu absolvieren. Die TUB bietet ein Aufbaustudium nicht an.<br />

Fachsemester im gleichen Studiengang werden angerechnet. In allen anderen Fällen<br />

richtet sich die Semesteranrechnung nach dem Umfang der anrechenbaren Leistungen.<br />

Pro Semester sind ca. 3 bis 4 Leistungsnachweise/Prüfungen erforderlich. Bei vollständiger<br />

Anerkennung der Diplom-Vorprüfung werden z. B. fünf Fachsemester angerechnet.<br />

4. Die Entscheidung über den Anerkennungsantrag trifft der Diplomprüfungsausschuss<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Bescheid über die Anerkennungsentscheidung wird<br />

vom Prüfungsamt schriftlich erteilt.<br />

5. Beachten Sie bezüglich der Form auch die Hinweise im Internet. Unter<br />

http://www.gkwi.tu-berlin.de/download/anrechnung/merkblatt_anrechnung.pdf steht ein entsprechendes<br />

Merkblatt zum Download zur Verfügung.<br />

4.5 Übergangsvorschriften beim Wechsel in eine der neuen<br />

technischen Studienrichtungen Verkehrswesen und Informations-<br />

und Kommunikationssysteme<br />

4.5.1 Wechsel während des Grundstudiums<br />

1. Wechsel von Maschinenwesen zu Verkehrswesen<br />

Folgende Fächer werden anerkannt: Höhere Mathematik, Maschinenelemente, Mechanik<br />

anstelle von Mechanik I, Physik und Werkstofftechnik.<br />

Noch zu absolvieren sind: Verkehrssystemplanung und Mechanik II.<br />

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