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VAEB - Aktuell

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Eine Übersicht über<br />

Leistungen und<br />

Beiträge<br />

<strong>VAEB</strong> - <strong>Aktuell</strong><br />

2013<br />

(Stand 1. Jänner 2013)


Sehr geehrte Leserin!<br />

Sehr geehrter Leser!<br />

Im Sinne des „Health in All Policies“-Ansatzes erfolgte in Österreich die<br />

Entwicklung der Rahmen-Gesundheitsziele auf breitester Basis. Beginnend<br />

mit der 1. Bundesgesundheitskonferenz , wurden die Ziele unter<br />

aktiver Beteiligung von mehr als dreißig unterschiedlichen Institutionen<br />

bundesweit erarbeitet. Die zehn definierten Rahmen-Gesundheitsziele<br />

sind ein wichtiger erster Schritt in Österreich in Richtung einer gemeinsamen<br />

Strategie „Gesundheit für alle“. Die zehn Rahmen-Gesundheitsziele<br />

sollen für die nächsten zwanzig Jahre gültig sein.<br />

Erklärtes gemeinsames Ziel ist die Verbesserung der Gesundheit<br />

aller in Österreich lebenden Menschen, unabhängig von Bildungsstatus,<br />

Einkommenssituation oder Lebensumständen.<br />

Die <strong>VAEB</strong> hat im Einklang mit diesen österreichischen Gesundheitszielen<br />

richtungweisende Gesundheitsziele für die Berufsgruppen Eisenbahner<br />

und Bergarbeiter gestaltet und beschlossen ihre Gesundheitspolitik<br />

in Richtung einer an Gesundheitszielen und Ergebnissen orientierten<br />

Gesundheitsversorgung für ihrer Versicherten auszurichten.<br />

Die Gesundheitsziele der <strong>VAEB</strong> beruhen auf den Grundsätzen der Gesundheitsförderung,<br />

das heißt, sie zielen in allen Bereichen auf die Nutzung<br />

vorhandener Ressourcen, auf die Stärkung und Ermutigung einzelner<br />

Personen und Gruppen sowie auf Nachhaltigkeit ab. Weiters sollen<br />

zur Zielereichung ausschließlich wissensbasierte und effektive Maßnahmen<br />

umgesetzt werden<br />

Im Besonderen beruhen die definierten Gesundheitsziele auf folgenden<br />

Grundsätzen:<br />

l Gesundes Leben mit gestalten,<br />

l Gleiche Chancen für Gesundheit ermöglichen,<br />

l Gesundheitsförderndes Gesundheitssystem gestalten,<br />

Die Erreichung dieser Ziele soll dazu führen die Lebenserwartung zu<br />

verbessern, Krankheits- und Behinderungslast zu verringern oder Un-


gleichheiten im Gesundheitsstatus verschiedener sozialer Schichten zu<br />

reduzieren.<br />

Es geht uns darum, die Gesundheit der Eisenbahner und Bergarbeiter<br />

zu erhalten und nicht erst auf das Kranksein zu reagieren. So kann<br />

nicht nur die Gesundheit unserer Versicherten verbessert, sondern auch<br />

eine Entlastung des Gesundheitsversorgungssystems bewirkt werden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Der Obmann: Der leitende Angestellte:<br />

Gottfried Winkler Prof. DI Kurt Völkl


INHALTSVERZEICHNIS<br />

Allgemeines<br />

Die <strong>VAEB</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

Organe der <strong>VAEB</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

Krankenversicherung Abteilung A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

Krankenversicherung Abteilung B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

Selbstversicherung in der Krankenversicherung<br />

gemäß § 16 ASVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />

gemäß § 19a ASVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

Krankenversicherungsbeitrag für Auslandspensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

Krankenversicherung<br />

Anspruchsberechtigte Angehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

Allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

Besondere Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

SchülerInnen und Studentinnen/Studenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

Früherkennung von Krankheiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

Jugendlichenuntersuchungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

Allgemeine Vorsorge(Gesunden)untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

Berufsorientierte Gesundenuntersuchung (BOGU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

Zeckenimpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />

Ärztliche Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

Vertragsärztliche Hilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

Ärztliche Hilfe durch Wahlärztinnen/Wahlärzte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

Behandlungsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

Kosteninformation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />

Psychotherapie durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />

Der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Behandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />

Klinische Psychologinnen/Psychologen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

5


6<br />

Nichtärztliche Psychtherapeutinnen/Psychotherapeuten . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

Zahnärztliche Hilfe (Zahnbehandlung und Zahnersatz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Zahnbehandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

Mundhygiene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />

Zahnersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />

Behandlungsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />

Medikamente (Heilmittel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

Rezeptgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

Privatrezepte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

Pilotprojekt kostengünstige Medikamente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />

Heilbehelfe und Hilfsmittel (Begriffe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

Ärztliche Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

Wahlärztliche Verordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

Höchstbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />

Kostenbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />

Befreiung von der Kostenbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

Befreiung von der Rezeptgebühr, Behandlungsbeiträgen bei<br />

ärztlicher (zahnärztlicher) Behandlung, Kostenbeteiligung bei Heilbehelfen<br />

und Hilfsmitteln wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

ohne Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

auf Antrag bei der <strong>VAEB</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

medizinische Maßnahmen der Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

medizinische Hauskrankenpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

Spitalspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />

Aufenthalt in öffentlichen Krankenhäusern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />

Spitalskostenbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />

Sonderklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

Aufenthalte in privaten Krankenanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

operative Behandlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

Kostenzuschüsse für Aufenthalte in höheren<br />

Gebührenklassen (Sonderklassen) oder Gebührenklassen<br />

mit freier Ärztinnen-/Arztwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50


Physiotherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />

Krankengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

Bezugsberechtigung, Inanspruchnahme und Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

Höhe des Krankengeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />

Sachleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />

Wochengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />

Hebammenbegleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

Kinderbetreuungsgeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />

Erweiterte Heilbehandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />

Kostenzuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />

Zuzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66<br />

Befreiung von Zuzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66<br />

Eigene Einrichtungen der <strong>VAEB</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67<br />

Reise-, Fahrt- und Transportkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69<br />

Bewilligungspflichtige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71<br />

Krankenversicherungsschutz im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />

Familienhospizkarenz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz BMSVG. . . . . . . . 75<br />

Unfallversicherung<br />

Grundsätzliches. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />

Arbeitsunfall, Berufskrankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />

Meldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />

Unfallheilbehandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />

Rehabilitation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />

Renten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />

Pensionsversicherung<br />

Grundsätzliches. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

Antragsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81<br />

Pensionshöhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82<br />

Freiwillige Versicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82<br />

7


8<br />

Pflegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83<br />

<strong>VAEB</strong>-eigene Einrichtungen<br />

Gesundheitseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86<br />

Zahnambulatorien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87<br />

Physikoambulatorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />

Service- und Beratungsstellen der <strong>VAEB</strong><br />

Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />

Gesundheitseinrichtungen und Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92<br />

Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93<br />

Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93<br />

Chefärztlicher Dienst. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94<br />

GBZ und Außenstelle Eisenerz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94<br />

Gesundheitsberatung und Prävention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97<br />

Case Management . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99


Allgemeines<br />

Die <strong>VAEB</strong><br />

Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: <strong>VAEB</strong>) ist<br />

eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sie wird in Form der Selbstverwaltung geführt.<br />

Selbstverwaltung<br />

- bedeutet, dass der Staat bestimmte ihm obliegende Verwaltungsaufgaben<br />

jenen Personengruppen überträgt, die daran ein unmittelbares Interesse<br />

haben.<br />

Aus den Vertreterinnen/Vertretern dieser Personengruppen sind Verwaltungskörper zu<br />

bilden, denen die weisungsfreie Durchführung der Sozialversicherung obliegt. Die gesetzlichen<br />

Interessensvertretungen entsenden in die Verwaltungsorgane der Anstalt<br />

sogenannte VersicherungsvertreterInnen. Durch das Institut der Selbstverwaltung ist<br />

sichergestellt, dass die Anliegen der Versicherten entsprechend berücksichtigt werden.<br />

Die VersicherungsvertreterInnen haben in den Verwaltungsorganen der <strong>VAEB</strong> Sitz und<br />

Stimme.<br />

Organe der <strong>VAEB</strong> sind:<br />

l Generalversammlung, der die Beschlussfassung über den<br />

Jahres voranschlag, den Rechnungsabschluss, die Entlastung<br />

des Vorstandes, die Satzung und deren Änderung, die Zu -<br />

weisung von Mitteln an die Unterstützungsfonds sowie die Zahl<br />

der Mitglieder des Beirates und deren Bestellung für die Amtsdauer<br />

obliegt;<br />

l Vorstand als geschäftsführendes Organ, aus dessen Mitte der<br />

Obmann und StellvertreterInnen gewählt werden;<br />

l Kontrollversammlung als überwachendes Organ.<br />

Der Beirat ist ein Gremium, das sich aus Vertreterinnen/Vertretern der Pensionistinnen/Pensionisten<br />

bzw. UnfallrentnerInnen, der aktiven DienstnehmerInnen und deren<br />

DienstgeberInnen sowie Bezieherinnen/Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz<br />

(BPGG) zusammensetzt.<br />

Der Beirat hat die Aufgabe, Kontakte zu den Versicherten herzustellen und ihre Anliegen<br />

an die <strong>VAEB</strong> weiterzuleiten (Versichertennähe).<br />

11


12<br />

Der Wirkungsbereich der <strong>VAEB</strong> erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Um<br />

eine versichertennahe Betreuung sicherzustellen, hat die <strong>VAEB</strong> 6 Gesundheits- und<br />

Betreuungszentren sowie die Außenstelle Eisenerz errichtet.<br />

Die <strong>VAEB</strong> ist Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung (für Eisenbahnbedienstete)<br />

und der Pensionsversicherung .<br />

Eine Besonderheit der <strong>VAEB</strong> ist die Durchführung der Krankenversicherung nach<br />

zwei verschiedenen Gesetzen.<br />

In der Abteilung A sind versichert:<br />

- Angestellte der ÖBB,<br />

- Privatbahnbedienstete,<br />

- Bedienstete der Schlaf- und Speisewagenbetriebe,<br />

- DienstnehmerInnen in knappschaftlichen Betrieben,<br />

- BezieherInnen einer ASVG-Pension,<br />

- Lehrlinge,<br />

- BezieherInnen des Kinderbetreuungsgeldes und<br />

- bestimmte Personen, die eine Leistung nach dem Arbeitslosengeldgesetz<br />

beziehen<br />

In der Abteilung B sind versichert:<br />

- Beamtinnen/Beamte der ÖBB,<br />

- diesen gleichgestellte Personen und<br />

- Personen, die von der ÖBB-Shared Service Center GmbH<br />

einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss erhalten.<br />

Die <strong>VAEB</strong> ist zuständiger Träger der Unfallversicherung für alle DienstnehmerInnen<br />

bei Eisenbahnunternehmungen, für welche sie zur Durchführung der Krankenversicherung<br />

sachlich zuständig ist oder wäre, ferner für die VersicherungsvertreterInnen in<br />

den Verwaltungskörpern der <strong>VAEB</strong> und die Mitglieder des Beirates (für DienstnehmerInnen<br />

von Bergbaubetrieben ist die AUVA in der Unfallversicherung zuständig).<br />

In der Pensionsversicherung ist die <strong>VAEB</strong> sowohl für ArbeiterInnen als auch für Angestellte<br />

zuständig.<br />

Die <strong>VAEB</strong> verfügt über eine Reihe von eigenen Einrichtungen, wie vier Gesundheitseinrichtungen,<br />

elf Zahn-, und drei Physikoambulatorien um Leistungen der Präventivmedizin,<br />

der Rehabilitation, der Kur- und Erholungsfürsorge sowie der Krankenbehandlung<br />

zu erbringen.


BEITRÄGE<br />

Die Beiträge der Versicherten und der DienstgeberInnen sind das Fundament für die<br />

Finanzierung der Leistungen der Sozialversicherung. Die Beiträge werden aufgrund<br />

des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes in einem bestimmten Beitragszeitraum (Kalendermonat)<br />

bemessen. Beitragsfrei sind z.B. Aufwandsentschädigungen, Familienbeihilfen,<br />

Jubiläumsgeschenke, freiwillige soziale Zuwendungen der Dienstgeberin/<br />

des Dienstgebers.<br />

Die Beiträge sind ein Hundertsatz der Beitragsgrundlage. Durch Multiplikation der Beitragsgrundlage<br />

mit dem Beitragssatz ergibt sich der jeweilige Beitrag.<br />

Der Arbeitsverdienst ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Höchstbeitragsgrundlage)<br />

beitragspflichtig.<br />

Krankenversicherung<br />

ABTEILUNG “A”<br />

Beitragssätze:<br />

7,65 % für ArbeiterInnen und Angestellte, für die das EFZG gilt<br />

7,65 % für sonstige Angestellte, die nicht dem EFZG unterliegen<br />

5,10 % Für BezieherInnen einer Pension nach dem ASVG<br />

3,4 % für mitversicherte kinderlose EhepartnerInnen /eingetragene<br />

PartnerInnen<br />

(von der allgemeinen Beitragsgrundlage der/des Versicherten)<br />

7,65 % Vorstandsmitglieder einer AG<br />

Höchstbeitragsgrundlage 2013:<br />

täglich € 148.monatlich<br />

€ 4.440.für<br />

Sonderzahlungen € 8.880.-<br />

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt<br />

durchschnittlich täglich € 29,70<br />

insgesamt jedoch höchstens monatlich € 386,80<br />

13


14<br />

Personen, die wegen einer geringfügigen Beschäftigung von der Vollversicherung<br />

(Grenzbetrag, Wert 2013: € 386,80) ausgenommen sind, können sich, solange sie<br />

ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung<br />

selbst versichern. Der monatliche Beitrag beträgt € 54,59 (Wert 2013).<br />

ABTEILUNG “B”<br />

Aktive<br />

Beitragssatz 9,05 % 4,75 % DienstnehmerInnenanteil<br />

4,3 % DienstgeberInnenanteil<br />

Ruhe/VersorgungsgenussbezieherInnen<br />

Beitragssatz 9,20 % 4,9 % DienstnehmerInnenanteil<br />

4,3 % DienstgeberInnenanteil<br />

Höchstbeitragsgrundlage 2013:<br />

monatlich € 4.440.für<br />

Sonderzahlungen € 8.880.-


Pensionsversicherung<br />

(nur für ASVG pensionsversicherte DienstnehmerInnen)<br />

Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenzen sind gleich wie in der Krankenversicherung,<br />

Abteilung A.<br />

Beitragssatz: 22,8 % 10,25 % DienstnehmerInnenanteil<br />

12,55 % DienstgeberInnenanteil<br />

18,05 % DienstgeberInnenanteil in der<br />

knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

Mindestbeitrag 2013:<br />

monatlich € 39,65 (DienstnehmerInnenanteil)<br />

monatlich € 48,54 (DienstgeberInnenanteill)<br />

Höchstbeitrag 2013:<br />

monatlich € 455,10 (DienstnehmerInnenanteil)<br />

monatlich € 557,22 (DienstgeberInnenanteil)<br />

Der Pensionsbeitrag der Beamtinnen/Beamten der ÖBB ergibt sich aus dienstrechtlichen<br />

Bestimmungen für ÖBB-Bedienstete.<br />

Unfallversicherung<br />

Der Beitrag zur Unfallversicherung wird zur Gänze von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber<br />

getragen.<br />

15


16<br />

SELBSTVERSICHERUNG IN DER<br />

KRANKENVERSICHERUNG gemäß § 16 ASVG<br />

Wer aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung<br />

ausscheidet (z.B. Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Pensionierung) kann bei<br />

der <strong>VAEB</strong> - wenn die <strong>VAEB</strong> der letzte zuständige Krankenversicherungsträger war -<br />

einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung stellen.<br />

Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung kostet monatlich € 374,61, wobei<br />

eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Antrag<br />

möglich ist.<br />

Selbstversicherte haben keinen Anspruch auf Barleistungen wie Krankengeld oder<br />

Wochengeld. Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Spital, Medikamente, Zahnbehandlung,<br />

Zahnersatz etc.) erhalten sie und ihre Angehörigen (als Angehörige von Selbstversicherten<br />

nach § 16 ASVG gelten die Ehegattin/der Ehegatte oder die/der eingetragene<br />

PartnerIn und die Kinder) bei Nichterfüllung der Vorversicherungszeit erst nach<br />

einer Wartezeit von 6 Monaten. Für Studentinnen/Studenten besteht die Möglichkeit<br />

einer begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung.<br />

Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.vaeb.at unter:<br />

Leistungen - Freiwillige Versicherungen<br />

SELBSTVERSICHERUNG bei geringfügiger<br />

Beschäftigung gemäß § 19a ASVG<br />

1. Voraussetzung für die Anmeldung zur Selbstversicherung in der Kranken-<br />

und Pensionsversicherung nach § 19a ASVG<br />

DienstnehmerInnen (freie DienstnehmerInnen), die in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnis(sen)<br />

tätig sind, können der Selbstversicherung nach § 19a ASVG beitreten,<br />

wenn Ihnen von einer/einem oder mehreren Dienstgeberinnen/Dienstgebern in<br />

Summe ein Entgelt gebührt, welches die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze nicht<br />

übersteigt, so lange sie Ihren Wohnsitz im Inland haben.<br />

2. Ausschlussgründe<br />

Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen, wenn sie<br />

l eine Eigenpension beziehen (z.B. Alterspension),<br />

l bereits aufgrund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder<br />

Pensionsversicherung pflichtversichert sind (z.B. Beamtin/Beamter, Bäuerin/Bauer,<br />

Gewerbetreibende(r)),


l einer gesetzlichen beruflichen Vertretung angehören (z.B. Ärztinnen/Ärzte, Apothekerinnen/Apotheker,<br />

Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Wirtschaftstreuhänderinnen/<br />

Wirtschaftstreuhänder),<br />

l Grenzgänger(innen) sind.<br />

3. Antrag auf Selbstversicherung<br />

Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei der<br />

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,<br />

1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />

zu stellen.<br />

4. Umfang der Versicherung<br />

Durch den Abschluss der Selbstversicherung nach § 19a ASVG erwirbt man<br />

grundsätzlich einen Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus der gesetzlichen<br />

Kranken- und Pensionsversicherung.<br />

5. Beginn der Versicherung § 19a ASVG<br />

Bei erstmaliger Inanspruchnahme beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag des Beginnes<br />

der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen 6 Wochen nach diesem<br />

Zeitpunkt gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag. Wenn die<br />

vorangegangene Selbstversicherung aufgrund der Beendigungstatbestände der<br />

Punkte 6 II. oder III. geendet hat, kann ein neuerlicher Antrag erst wieder nach Ablauf<br />

von drei Kalendermonaten gestellt werden.<br />

6. Ende der Versicherung § 19a Abs. 3 ASVG<br />

Die Selbstversicherung endet:<br />

I. mit dem Wegfall der Voraussetzungen;<br />

II. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Austritt erklärt wird;<br />

III.wenn der fällige Beitrag nicht binnen 2 Monaten nach dem Ablauf des Monates, für<br />

den er gelten soll, bezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt<br />

ein Beitrag entrichtet worden ist.<br />

7. Beiträge<br />

l Beitragsgrundlage:<br />

Als monatliche Beitragsgrundlage (keine Aliquotierung) gilt der Beitrag der jeweils<br />

in Geltung stehenden Geringfügigkeitsgrenze. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze<br />

für das Kalenderjahr 2013 beträgt € 386,80. Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt<br />

der jährlichen Anpassung.<br />

l Monatlicher Beitrag:<br />

Der monatliche Beitrag beträgt € 54,59. Die Beitragspflicht besteht für die gesamte<br />

Dauer der Selbstversicherung (auch während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld).<br />

17


18<br />

l Zugehörigkeit in der Pensionsversicherung:<br />

Die Selbstversicherten sind dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in<br />

dem zuletzt eine Pflichtversicherung bestand. Bestand bisher keine Pflichtversicherung<br />

in der Pensionsversicherung, so sind sie der Pensionsversicherung der Arbeiter<br />

zugehörig.<br />

8. Krankengeld - Wochengeld<br />

Das Kranken- sowie das Wochengeld sind Fixbeträge.<br />

Krankengeld: täglich € 4,63<br />

Wochengeld: täglich € 8,45.<br />

9. Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge<br />

Die Beiträge sind am Ende des Kalendermonates fällig und unaufgefordert jeweils bis<br />

zum 15. des Folgemonates zu bezahlen.<br />

Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.vaeb.at unter:<br />

Leistungen - Freiwillige Versicherungen<br />

KRANKENVERSICHERUNGSBEITRAG<br />

FÜR AUSLANDSPENSIONEN<br />

Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme<br />

der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) sind auch von Pensionen und Altersrenten aus<br />

dem Ausland (EU-Raum und Staaten, mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen<br />

geschlossen hat sowie auch die Schweiz) Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen.<br />

Diese Regelung führt endlich zu einer Gleichstellung von ausländischen mit österreichischen<br />

Pensionseinkünften, da bisher keine Beiträge von Pensionsleistungen aus<br />

dem Ausland gezahlt werden mussten.<br />

Um den Aufwand für die betroffenen Pensionisten so gering wie möglich zu halten,<br />

werden die Krankenversicherungsbeiträge für die Auslandspensionen von der österreichischen<br />

Pension einbehalten.<br />

Nur wenn der Krankenversicherungsbeitrag für die Auslandspension höher ist als die<br />

österreichische Pension (d.h. es liegt eine hohe Pension oder Altersrente aus dem<br />

Ausland und nur eine geringe Pension aus Österreich vor), wird den betroffenen Versicherten<br />

die Differenz vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben.


ANSPRUCHSBERECHTIGTE<br />

ANGEHÖRIGE<br />

Versicherte haben aufgrund ihrer Beitragsleistung einen Anspruch auf den Schutz der<br />

Krankenversicherung. Auch die Angehörigen der Versicherten (mitversicherte Angehörige<br />

ohne eigene Versicherung) sind vom Krankenversicherungsschutz erfasst.<br />

Seit dem 1.1.2001 wurde für die Mitversicherung von Ehegattinnen/Ehegatten (und<br />

seit 1.1.2010 auch von eingetragenen Partnerinnen/Partner) und sonstigen haushaltsführenden<br />

Mitversicherten ein Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 % der jeweiligen Beitragsgrundlage<br />

der/des Versicherten eingeführt.<br />

Weiterhin kein Zusatzbeitrag ist für diese Personen zu entrichten:<br />

- während der Zeit der Kindererziehung bzw. wenn zumindest 4<br />

Jahre Kindererziehung vorliegen;<br />

- bei Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3;<br />

- wenn der Angehörige einen Versicherten pflegt, der Anspruch auf<br />

Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 hat.<br />

Weiters besteht eine Ausnahmeregelung von der Entrichtung des Zusatzbeitrages bei<br />

Vorliegen von sozialer Schutzbedürftigkeit.<br />

Die Mitversicherung der Angehörigen ist zunächst abhängig<br />

l von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Angehörigen im Inland und<br />

l davon, dass der Angehörige nicht selbst gesetzlich krankenversichert ist.<br />

Geschützter Personenkreis Besondere Voraussetzungen<br />

l eheliche Kinder*),<br />

legitimierte Kinder*),<br />

Adoptivkinder*)<br />

l uneheliche Kinder*) einer weiblichen Versicherten<br />

oder eines männlichen Versicherten,<br />

wenn seine Vaterschaft<br />

durch Urteil oder Anerkenntnis<br />

festgestellt ist.<br />

19


20<br />

l Stiefkinder und Enkel*) die mit der/dem Versicherten<br />

ständig in Hausgemeinschaft<br />

leben.<br />

l Pflegekinder*) wenn sie von der versicherten Person<br />

unentgeltlich verpflegt werden<br />

oder das Pflegeverhältnis auf<br />

einer behördlichen Bewilligung<br />

beruht; als Pflegekinder<br />

gelten auch Kinder, die von der<br />

versicherten Person gepflegt und<br />

erzogen werden, wenn sie mit<br />

der versicherten Person bis zum<br />

dritten Grad verwandt oder<br />

verschwägert sind und ständig<br />

in Hausgemeinschaft leben.<br />

l eine Person aus dem wenn diese Person seit<br />

Kreis der Eltern, mindestens 10 Monaten<br />

Wahl-, Stief- und mit der versicherten Person in<br />

Pflegeeltern, der Hausgemeinschaft lebt und<br />

Kinder, Wahl-, den Haushalt seit dieser<br />

Stief- und Pflege- Zeit unentgeltlich führt,<br />

kinder, der Enkel wenn ein(e) im gemeinsamen<br />

oder der Geschwister Haushalt lebende(r) arbeitsder/des<br />

Versicherten fähige(r) Ehegattin/Ehegatte oder<br />

eingetragene Partnerin/Partner nicht<br />

vorhanden ist.<br />

l Eltern, Großeltern, wenn sie mit der versicherten<br />

Wahl- und Stiefeltern, Person in Hausgemeinschaft leben<br />

Pflegeeltern und von dieser überwiegend<br />

erhalten werden, jedoch nur in der<br />

Abteilung B.<br />

l LebensgefährtInnen, wenn diese nicht mit der/dem Versicherten<br />

verwandte Personen<br />

- seit mindestens zehn Monaten in<br />

Hausgemeinschaft lebt und<br />

- seit dieser Zeit unentgeltlich den<br />

Haushalt führt und<br />

- kein(e) im gemeinsamen Haushalt


lebende(r) arbeitsfähige(r)<br />

Gattin/Gatte oder eingetragene<br />

Partnerin/Partner vorhanden ist<br />

l pflegende Angehörige wenn diese eine/n Versicherte/n mit<br />

Anspruch auf Pflegegeld zumindest<br />

in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des<br />

Bundespflegegeldgesetzes oder<br />

nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze<br />

unter ganz<br />

überwiegender Beanspruchung ihrer<br />

Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in<br />

häuslicher Umgebung pflegen. Als<br />

Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte,<br />

die/der eingetragene<br />

Partnerin/Partner, die/der Lebensgefährtin/Lebensgefährte<br />

und Personen,<br />

die mit der pflegebedürftigen<br />

Person in gerader Linie oder bis zum<br />

vierten Grad der Seitenlinie verwandt<br />

oder verschwägert sind, ferner<br />

Wahl-, Stief- und Pflegekinder<br />

und Wahl-, Stief- und Pflegeeltern.<br />

Die mit *) gekennzeichneten Angehörigen gelten als solche grundsätzlich bis zur Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres.<br />

Über das 18. Lebensjahr hinaus gelten sie nur dann als Angehörige, wenn und solange<br />

sie sich in Schul(Berufs)ausbildung<br />

befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht bzw. ein ordentliches Studium<br />

absolvieren, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn für sie<br />

l entweder Familienbeihilfe bezogen wird oder<br />

l zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch<br />

ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig<br />

betreiben.<br />

Die Angehörigeneigenschaft bleibt erhalten, wenn<br />

1. seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach der Schuloder<br />

Berufsausbildung Erwerbslosigkeit vorliegt<br />

2. seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach der Schul- oder Berufsausbildung<br />

Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder<br />

Gebrechen besteht.<br />

21


22<br />

3. die/der Angehörige (Kinder und Enkel)an einem Programm der Europ.<br />

Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnimmt,<br />

längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.<br />

Als Angehörige von Selbstversicherten nach § 16 ASVG gelten nur:<br />

l die/der Ehegattin/Ehegatte oder<br />

die/der eingetragene Partnerin/Partner und<br />

l die Kinder.


FRÜHERKENNUNG VON KRANKHEITEN<br />

Die <strong>VAEB</strong> misst seit jeher der Vorbeugung von Erkrankungen eine besondere Bedeutung<br />

zu. Für alle Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen werden Vorsorgeuntersuchungen<br />

durchgeführt.<br />

Jugendlichenuntersuchungen sind nur bis zum 18.Lebensjahr vorgesehen.<br />

Jede(r) bei der <strong>VAEB</strong> pflichtversicherte Jugendliche wird jährlich mindestens einer<br />

ärztlichen Untersuchung unterzogen.<br />

Allgemeine Vorsorge(Gesunden)untersuchung<br />

Jede(r) Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige hat Anspruch auf eine jährliche<br />

Gesundenuntersuchung. Diese kann bei der Hausärztin/beim Hausarzt durchgeführt<br />

werden.<br />

Berufsorientierte Gesundenuntersuchung (BOGU)<br />

l umfasst ein speziell auf die Risiken der aktiven Versicherten der <strong>VAEB</strong> abgestimmtes<br />

Untersuchungsprogramm<br />

l für alle aktiven <strong>VAEB</strong>-Versicherten ab dem 18. Lebensjahr<br />

l 1 x jährlich<br />

l Das Anwenderprogramm BOGU-Online (Computer-Fragebogen mit arbeitsspezifischen<br />

Fragen) ist seit 2012 in Verwendung.<br />

l Untersuchungsstellen:<br />

- WIEN / WELLCON Gesellschaft für Prävention und Arbeitsmedizin<br />

Invalidenstraße 5, 1030 Wien<br />

- GRAZ / WELLCON Gesellschaft für Prävention und Arbeitsmedizin<br />

Europaplatz 5/1, 8020 Graz<br />

- VILLACH / WELLCON Gesellschaft für Prävention und Arbeitsmedizin<br />

Bahnhofplatz 1, 9500 Villach<br />

- INNSBRUCK / WELLCON Gesellschaft für Prävention und Arbeitsmedizin<br />

Südtiroler Platz 14 – 16, 6020 Innsbruck<br />

- LINZ / WELLCON Gesellschaft für Prävention und Arbeitsmedizin<br />

Landstraße 66/4, 4020 Linz<br />

23


24<br />

Für die BOGU ist nach wie vor eine schriftliche Anmeldung (auch per Mail oder FAX<br />

möglich) erforderlich. Formulare liegen bei den Dienststellen auf bzw. können von der<br />

<strong>VAEB</strong>-Homepage (www.vaeb.at) heruntergeladen werden.<br />

Alle Gesundenuntersuchungen sind kostenlos.<br />

Anmeldung unter:<br />

Telefon: 050 2350 – 36 213<br />

Basa: (880) 2350 – 36 213<br />

Fax: 050 2350 – 76 201<br />

Basa Fax: (880) 2350 – 76 201<br />

E-Mail: boguonline@vaeb.at<br />

Kostenzuschuss für Zeckenschutzimpfung<br />

Weite Teile Österreichs gehören zum Risikogebiet für Zeckenbisse. Das Gesundheitsbewusstsein<br />

wird auch von der <strong>VAEB</strong> gezielt durch Hinweise auf Bewegung in der Natur<br />

gestärkt. Damit einhergehend sollte auch die Durchimpfrate für FSME erhöht werden.<br />

In diesem Sinn wurde der Zuschuss für den Zeckenschutzimpfstoff im Jahr 2008<br />

von € 7,27 auf € 16,-- angehoben.<br />

Versicherte, die ihren Dienst in gefährdeten Gebieten verrichten, erhalten die Zeckenschutzimpfung<br />

kostenlos aus Mitteln der Unfallversicherung.<br />

Die Früherkennung von Krankheiten<br />

ist der beste Weg zur Heilung!


ÄRZTLICHE HILFE<br />

wird gewährt durch<br />

l Vertragsärztinnen/-ärzte (Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, Vertrags-Gruppenpraxen<br />

und Fachärztinnen/-ärzte),<br />

l Ärztinnen/Ärzte in Vertragseinrichtungen,<br />

l Ärztinnen/Ärzte in eigenen Einrichtungen der <strong>VAEB</strong> (Ambulatorien),<br />

l Wahlärztinnen/-ärzte und Wahl-Gruppenpraxen<br />

l Ärztinnen/Ärzte in Wahleinrichtungen.<br />

Prinzip der freien Ärztinnen-/Arztwahl!<br />

Alle Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen der <strong>VAEB</strong> haben die Möglichkeit<br />

bei einer der genannten Stellen ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.<br />

Zu unterscheiden sind:<br />

1) die Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe durch Vertragsärztinnen/-ärzte<br />

und Vertrags-Gruppenpraxen (Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin,<br />

Fachärztinnen/-ärzte), Ärztinnen/Ärzte in Vertragseinrichtungen und Ärztinnen/Ärzte<br />

in eigenen Einrichtungen der <strong>VAEB</strong> als Sachleistung.<br />

Der Ärztin/Dem Arzt ist die e-card vorzulegen - damit sind die Kosten abgegolten.<br />

Bei allen ärztlichen Behandlungsstellen, die mit der <strong>VAEB</strong> in einem Vertragsverhältnis<br />

stehen, liegen Ersatzpatientenscheine auf.<br />

Das e-card Service Entgelt von € 10.- gilt bei der <strong>VAEB</strong> nicht, weil die Versicherten<br />

nach jedem Arztbesuch/jeder Arztvisite einen Behandlungsbeitrag zu leisten haben!<br />

2) die Inanspruchnahme einer/eines Wahlärztin/-arztes oder einer Ärztin/eines<br />

Arztes in einer Wahleinrichtung (Wahl-Gruppenpraxen)<br />

Wird eine solche Stelle von der/dem Versicherten bzw. anspruchsberechtigten Angehörigen<br />

aufgesucht, so ist das Honorar zunächst selbst zu bezahlen. Es ist darauf<br />

zu achten, dass die Ärztin/der Arzt eine detaillierte, saldierte Honorarnote ausstellt. Mit<br />

dieser kann bei der <strong>VAEB</strong> um Kostenerstattung (Kostenersatz) angesucht werden. Es<br />

werden höchstens die Kosten ersetzt, die die <strong>VAEB</strong> einer/einem Vertragsärztin/-arzt<br />

für konkrete Leistungen zu zahlen gehabt hätte. Ein allfälliger Behandlungsbeitrag ist<br />

jedoch auch in diesen Fällen von der/dem Versicherten zu tragen (wird bei der Kostenerstattung<br />

automatisch von der <strong>VAEB</strong> abgezogen).<br />

25


26<br />

Kostenzuschuss für Akupunktur<br />

Der Oberste Sanitätsrat hat die Körpernadelakupunktur als wissenschaftlich anerkannte<br />

Heilmethode akzeptiert. Bei bestimmten Indikationen erfolgt daher ein Zuschuss<br />

für maximal 10 Sitzungen in 12 Monaten in Höhe von maximal € 15,-- pro Sitzung,<br />

sofern ein(e) ausgebildete(r) Ärztin/Arzt (Diplom für Akupunktur von der Österreichischen<br />

Ärztekammer bzw. der Österreichischen Akademie der Ärzte) diese durchführt.<br />

Die Akupunktur darf nicht neben herkömmlichen Behandlungsmethoden erfolgen.<br />

Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der <strong>VAEB</strong> können grundsätzlich<br />

Fachärztinnen/-ärzte ohne Zuweisung in Anspruch nehmen.<br />

Eine Zuweisung ist jedoch erforderlich bei:<br />

- Vertragsfachärztinnen/-ärzten für Laboratoriumsdiagnostik<br />

- Vertragsfachärztinnen/-ärzten für Radiologie<br />

- Vertragsinstituten für Radiologie<br />

- Vertragsinstituten für bildgebende Diagnostik<br />

- Vertragseinrichtungen für physikalische Therapie<br />

- Vertragseinrichtungen für logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen<br />

- Vertragseinrichtungen für Ergotherapie<br />

- Spitalsambulanzen<br />

- Kuranstalten.<br />

Bei Inanspruchnahme von vertragsärztlicher Hilfe ist von den Versicherten und anspruchsberechtigten<br />

Angehörigen ein Behandlungsbeitrag zu entrichten. Dieser wird<br />

im Nachhinein mit Zahlschein vorgeschrieben.<br />

Wer bei seiner Bank einen Einziehungsauftrag (auch betraglich begrenzt möglich) erteilt,<br />

spart Zeit und Mühe und der <strong>VAEB</strong> Verwaltungskosten.<br />

Bei der Inanspruchnahme von Wahlärztinnen/-ärzten oder Ärztinnen/Ärzten in Wahleinrichtungen<br />

bzw. Wahl-Gruppenpraxen wird der Behandlungsbeitrag bei der Kostenerstattung<br />

(Kostenersatz) automatisch von der <strong>VAEB</strong> in Abzug gebracht.


Der Behandlungsbeitrag beträgt 14 % des Vertragstarifes.<br />

Leistung Behandlungsbeitrag<br />

in €<br />

ab 01.04.2013<br />

Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin<br />

Erstordination 2,30<br />

weitere Ordination 1,27<br />

Erstbesuch 4,72<br />

weiterer Besuch 3,68<br />

Fachärztinnen/-ärzte (je nach Fachrichtung)<br />

Erstordination 2,23 bis 3,17<br />

Erstbesuch 4,57 bis 6,49<br />

weitere Ordination 1,23 bis 2,06<br />

weiterer Besuch 3,56 bis 5,07<br />

Ausführliche therapeutische Aussprache 1,90<br />

Physikalische Therapie u. Gesprächstherapie 14 % bzw. 20 % des jeweiligen<br />

Vertragstarifes<br />

Psychosomatisch orientiertes Diagnoseund<br />

Behandlungsgespräch 2,73<br />

Bildgebende Diagnoseverfahren 14% des Tarifes<br />

Bei der Inanspruchnahme eines bildgebenden Diagnoseverfahrens (z.B. Röntgen, Sonographie,<br />

Computertomographie, Magnetresonanztomographie) und Laboruntersuchungen<br />

sind 14% des Tarifes als Behandlungsbeitrag zu entrichten,<br />

d.h. zum Beispiel<br />

Gynäkologischer Krebsabstrich (Papanicolaou) € 1,78<br />

Blutbild € 0,81<br />

weißes Blutbild € 2,03<br />

Sonographie des Oberbauches € 5,23<br />

27


28<br />

KOSTENINFORMATION<br />

Auf der Vorschreibung für die Einzahlung des Behandlungsbeitrages befindet sich eine<br />

Aufschlüsselung über dessen Zusammensetzung. In einer eigenen Rubrik finden sich<br />

Informationen über die Höhe des Honorars, das die <strong>VAEB</strong> für die/den jeweilige(n) Versicherte(n)<br />

(Angehörige(n)) im konkreten Behandlungsfall zu bezahlen hatte. Es handelt<br />

sich dabei ausschließlich um eine Information über die Verwendung der Versichertenbeiträge.<br />

Die Kosteninformation umfasst die wichtigsten Leistungsbereiche der<br />

Krankenversicherung: (zahn)ärztliche Hilfe, Spitalsaufenthalte, Medikamente, Heilbehelfe<br />

und Hilfsmittel.<br />

Hinsichtlich der Befreiung von Behandlungsbeiträgen wird auf Seite 40 f. verwiesen.<br />

Seit 1.4.1994 besteht mit Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/<br />

-ärzten, die mit der <strong>VAEB</strong> in einem Vertragsverhältnis stehen, eine Vereinbarung über<br />

die Erbringung von psychotherapeutischer Behandlung auf Krankenschein. Die Patientin/Der<br />

Patient hat dem Arzt keine Zuzahlungen zu leisten. Ein allfälliger Behandlungsbeitrag<br />

wird von der <strong>VAEB</strong> im Nachhinein vorgeschrieben. Die <strong>VAEB</strong> ist damit einer<br />

der wenigen Krankenversicherungsträger Österreichs, die Psychotherapie als<br />

Sachleistung anbieten.<br />

Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind<br />

l eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische<br />

oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen,<br />

die zur freiberuflichen Ausübung der betreffenden Dienste berechtigt sind,<br />

l eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbständigen<br />

Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind; jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen<br />

Behandlung hat eine ärztliche Untersuchung stattzufinden;<br />

l eine aufgrund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche<br />

diagnostische Leistung einer/eines klinischen Psychologin/Psychologen,<br />

die/der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt ist.<br />

Bei Inanspruchnahme ist ein Behandlungsbeitrag in folgender Höhe zu entrichten:<br />

1. bei Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen bei berechtigten Vertragsärztinnen/-ärzten<br />

oder Vertrags-Gruppenpraxen 14% des jeweiligen Vertragstarifes<br />

2. bei Inanspruchnahme physikalischer Behandlungen bei Vertragsärztinnen/-ärzten,<br />

Vertrags-Gruppenpraxen, bei freiberuflich tätigen VertragsphysiotherapeuInnen, in


Vertragseinrichtungen (ausgenommen Ambulanzen in öffentlichen Krankenanstalten<br />

mit Pauschalabgeltung) oder in eigenen Einrichtungen 14% des jeweiligen Vertragstarifes<br />

3. bei Inanspruchnahme logopädisch-phoniatrisch-audiologischer, ergotherapeutischer<br />

Behandlung bei freiberuflich tätigen VertragslogopädInnen, VertragsergotherapeutInnen<br />

und in Vertragseinrichtungen 14% des jeweiligen Vertragstarifes<br />

4. bei Inanspruchnahme psychotherapeutischer und psychologisch-diagnostischer<br />

Behandlung bei freiberuflich tätigen VertragspsychotherapeutInnen und klinischen<br />

VertragspsychologInnen und in Vertragseinrichtungen 20% des jeweiligen Vertragstarifes.<br />

Seit 1.1.1995 gibt es bei der <strong>VAEB</strong> Verträge mit klinischen Psychologinnen/Psychologen.<br />

Eine Zuweisung erfolgt im Allgemeinen von Fachärztinnen/-ärzten für Psychiatrie<br />

und Neurologie, Innere Medizin, Kinderheilkunde oder von Psychotherapeutinnen/-therapeuten.<br />

Bei Zuweisung von Fachärztinnen/-ärzten aller anderen Fachgebiete oder<br />

Allgemeinmedizinerinnen/-medizinern sind die diagnostischen Leistungen vorher von<br />

der <strong>VAEB</strong> zu genehmigen.<br />

In den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Kärnten besteht<br />

die Möglichkeit nichtärztliche Psychotherapeutinnen/-therapeuten auf Krankenschein<br />

in Anspruch zu nehmen. Zu beachten ist, dass die abgeschlossenen Verrechnungsvereinbarungen<br />

die Möglichkeit einer Direktverrechnung zulassen, eine Verpflichtung<br />

zur Abrechnung besteht jedoch nicht.<br />

Der Behandlungsbeitrag im Falle einer Abrechnung auf Krankenschein beträgt derzeit<br />

€ 10,60 pro Einzeltherapieeinheit und € 4,20 pro Gruppentherapieeinheit.Die Therapiekosten<br />

werden von uns in diesem Fall, abgesehen vom Behandlungskostenbeitrag,<br />

vollständig gedeckt. Sollte Ihr/e PsychotherapeutIn trotzdem eine Zuzahlung von Ihnen<br />

verlangen, so ist dies nicht zulässig. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt<br />

an uns.<br />

Wird die Gesprächstherapie bei nichtärztlichen Psychotherapeutinnen/-therapeuten<br />

privat bezahlt, werden von der <strong>VAEB</strong> nach Vorlage einer detaillierten saldierten Originalhonorarnote<br />

Zuschüsse zu Leistungen im folgenden Ausmaß erbracht:<br />

a) für eine Einzelsitzung zu 60 Minuten € 21,80<br />

b) für eine Einzelsitzung zu 30 Minuten € 12,72<br />

c) für eine Gruppensitzung (maximal 10 Personen)<br />

zu 90 Minuten pro Person € 7,27<br />

d) für eine Gruppensitzung (maximal 10 Personen)<br />

zu 45 Minuten pro Person € 5,09<br />

29


30<br />

Eine psychische Befindensstörung, die als Krankheit anzusehen ist, ist Voraussetzung<br />

für die Einstufung als Kassenleistung. Jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen<br />

Behandlung hat nachweislich eine ärztliche Untersuchung stattzufinden.<br />

Darüber hinaus besteht ab der 5. Einheit chefärztliche Bewilligungspflicht.<br />

Eine Krankschreibung kann nur eine Ärztin/ein Arzt vornehmen.<br />

ZAHNÄRZTLICHE HILFE<br />

(ZAHNBEHANDLUNG/ZAHNERSATZ)<br />

wird erbracht durch<br />

l Vertragsärztinnen/-ärzte (Vertragsdentistinnen/-dentisten),<br />

l Ärztinnen/Ärzte (Dentistinnen/Dentisten) in Vertragseinrichtungen,<br />

l Ärztinnen/Ärzte (Dentistinnen/Dentisten) in eigenen Einrichtungen<br />

(Zahnambulatorien),<br />

l Wahlärzte (Wahldentisten) und<br />

l Ärzte (Dentisten) in Wahleinrichtungen.<br />

Die Adressen, Telefonnummern und Öffnungszeiten der <strong>VAEB</strong>-eigenen Zahnambulatorien<br />

sind auf Seite 80 f. zu finden.<br />

Bei der Inanspruchnahme von zahnärztlicher Hilfe durch Vertragsärztinnen/-ärzte (Vertragsdentistinnen/-dentisten),<br />

Ärztinnen/Ärzte in Vertragseinrichtungen, Ärztinnen/<br />

Ärzte in eigenen Einrichtungen (Zahnambulatorien) ist die e-card vorzulegen.<br />

Das e-card Service Entgelt von € 10.- gilt bei der <strong>VAEB</strong> nicht!<br />

Alle in den Honorarordnungen für Vertragsärztinnen/-ärzte bzw. Vertragsdentistinnen/<br />

-dentisten vorgesehenen Leistungen entsprechen vollkommen den medizinischen,<br />

ästhetischen und kosmetischen Erfordernissen.<br />

Zur Zahnbehandlung gehören:<br />

l konservierende (z.B. Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen, Zahnsteinentfernung),


l chirurgische (z.B. Entfernen von Zähnen, Wurzelspitzenresektion)<br />

l kieferorthopädische Behandlung (Kieferregulierung).<br />

Die kieferorthopädische und prothetische Versorgung sind<br />

genehmigungspflichtig.<br />

Kostenzuschuss für Mundhygiene<br />

Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (<strong>VAEB</strong>) steht traditionell dem<br />

Präventionsgedanken sehr aufgeschlossen gegenüber. Auch im Bereich der Zahngesundheit<br />

ist uns Prävention sehr wichtig.<br />

Die <strong>VAEB</strong> hat daher ab 1. Jänner 2008 als erster und bisher einziger Versicherungsträger<br />

für Leistungen der Mundhygiene, die bei einem/einer niedergelassenen Zahnarzt/Zahnärztin<br />

in Anspruch genommen werden, einen Kostenzuschuss von höchstens<br />

€ 30,-- innerhalb von 12 Monaten festgesetzt. Mehr als 12.000 Anträge auf diesen Zuschuss<br />

pro Jahr bestätigen die Richtigkeit unserer Leistung.<br />

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung dürfen nunmehr auch die Ambulatorien der<br />

Krankenversicherungsträger präventivmedizinische Leistungen im Zahngesundheitsbereich<br />

anbieten.<br />

Aus diesem Grund hat die Generalversammlung der <strong>VAEB</strong> im Rahmen der Neufassung<br />

der Satzung (Satzung 2011) ab Juli 2011 eine einheitliche Kostenzuschussregelung<br />

für den niedergelassenen Bereich und die Zahnambulatorien der <strong>VAEB</strong> festgelegt,<br />

die wir Ihnen überblicksmäßig auf der folgenden Seite darstellen wollen:<br />

31


32<br />

Inanspruchnahme dieser prophylaktischen Maßnahmen<br />

in einem<br />

Zahnambulatorium der <strong>VAEB</strong><br />

bei einem<br />

niedergelassenen Zahnarzt<br />

Es handelt sich um keine Kassenleistung; daher muss die Leistung vorerst bezahlt werden.<br />

zu bezahlender Tarif im Jahr 2013:<br />

- erste Sitzung: € 62,10<br />

- jede weiteren Sitzung (Recall): € 36,20<br />

Tarife werden jährlich mit dem Zahnbehandlungsfaktor<br />

erhöht.<br />

Die Erbringung der Ersten Sitzung bzw. die<br />

damit einhergehende Verrechnung erfolgt<br />

nach Einschätzung durch den behandelnden<br />

Arzt, ob der Zustand der Zähne eine<br />

Erstbehandlung oder eine Recall-Sitzung erfordert.<br />

Bei Inanspruchnahme der Mundhygiene in<br />

einem Zahnambulatorium der <strong>VAEB</strong> wird<br />

der zustehende Kostenzuschuss bereits bei<br />

der Legung der Honorarnote berücksichtigt.<br />

Tarif wird vom Zahnarzt festgelegt und<br />

liegt in der Regel über den kostendeckenden<br />

Tarifen der Zahnambulatorien der <strong>VAEB</strong><br />

Unter Vorlage der saldierten Rechnung kann<br />

bei der <strong>VAEB</strong> ein Kostenzuschuss beantragt<br />

werden.<br />

Der Kostenzuschuss steht nur anspruchsberechtigten Personen der <strong>VAEB</strong> ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr zu, deren Beitragsgrundlage im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr<br />

die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.<br />

Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt im Jahr 2013<br />

- für die Erstsitzung: € 62,10<br />

- für jede weitere Sitzung (Recall): € 36,20.<br />

Der Zuschuss für die Erstsitzung wird nur einmalig gewährt. Sollte eine wiederholte Erstsitzung<br />

notwendig sein, wird nur der Zuschuss für die Recall-Sitzung gewährt. In 6 Monaten<br />

kann maximal ein Zuschuss ausbezahlt werden.<br />

Die Zuschussbeträge werden – analog zu den Tarifen der <strong>VAEB</strong>-Ambulatorien – ebenfalls<br />

mit dem Zahnbehandlungsfaktor erhöht.


Zahnersatz<br />

Beim Zahnersatz wird unterschieden zwischen<br />

l abnehmbarem (Totalprothesen, Teilprothesen aus Metall oder Kunststoff)<br />

l festsitzendem Zahnersatz (Kronen, gegossene Stiftaufbauten,<br />

Brückenglieder, -pfeiler).<br />

Bei kieferorthopädischen Behandlungen wird unterschieden zwischen Therapien mit<br />

l abnehmbaren Geräten<br />

l festsitzenden Geräten bzw. Multibandapparaturen<br />

Kieferregulierungen mit festsitzenden Geräten oder Multibandapparaturen sind keine<br />

Vertragsleistungen. Es ist jedoch für solche Behandlungsjahre beginnend ab 1.1.2013<br />

ein Kostenzuschuss in Höhe von bis zu € 919.- abzüglich 30 % Behandlungsbeitrag<br />

vorgesehen.<br />

Bei kieferorthopädischen Behandlungen ist unabhängig von der Behandlungsmethode<br />

vor Beginn jedes Behandlungsjahres eine Bewilligung zu beantragen. Vorzulegen sind<br />

ein aktueller Behandlungsplan und - für Behandlungen ab dem insgesamt 4.Jahr bzw.<br />

für Patienten, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben – aktuelle Modelle oder<br />

Fotos.<br />

Kronen, Brücken und Stiftzähne werden in den Zahnambulatorien der <strong>VAEB</strong> angeboten.<br />

Es handelt sich jedoch bei diesen Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes um<br />

keine Vertragsleistung.<br />

Die Patientinnen/Patienten müssen die Kosten dafür (für eine Krone ca. € 464.-) selbst<br />

tragen.<br />

Nicht genehmigungspflichtig sind:<br />

- Zuschüsse zu Zahnkronen,<br />

Brückenpfeilern,<br />

Brückengliedern und<br />

- die Reparatur von kieferorthopädischen Apparaten sowie Zahnersatzstücken.<br />

Für den festsitzenden Zahnersatz (Zahnkronen, Stiftzähne und Brücken) leistet die<br />

<strong>VAEB</strong> bei medizinischer Notwendigkeit einen Zuschuss von 22 % der Kronenkosten,<br />

maximal bis zu € 100.- pro Einheit.<br />

Mit diesem Zuschuss sind auch Provisorien, (Stift)-Aufbauten und Edelmetallkosten<br />

abgegolten. Für Kronen auf Weisheitszähnen wird kein Zuschuss geleistet.<br />

Die satzungsmäßig vorgesehene Tragedauer von 6 Jahren muss erfüllt sein.<br />

33


34<br />

Beim abnehmbaren Zahnersatz ist ein Behandlungsbeitrag vom Versicherten zu entrichten.<br />

Sofern die <strong>VAEB</strong> die Kosten eines Zahnersatzstückes bereits einmal übernommen<br />

hat, wird eine Neuherstellung frühestens nach 6 Jahren geleistet, es sei denn, dass infolge<br />

notwendig gewordener Extraktionen oder anderer Veränderungen im Mund eine<br />

vorzeitige Neuherstellung notwendig wird. Für Reservestücke werden von der <strong>VAEB</strong><br />

jedenfalls keine Kosten übernommen.<br />

Bei konservierender und chirurgischer Zahnbehandlung ist ein Behandlungsbeitrag<br />

von 20 %, bei abnehmbaren Zahnersätzen, Kieferregulierungen und Reparaturen ist<br />

ein Behandlungsbeitrag von 30% des jeweiligen Vertragstarifes zu leisten, sofern<br />

ein(e) Vertragsärztin/-arzt (Vertragsdentistin/-dentist), eine Vertragseinrichtung, eine<br />

Vertragsgruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung in Anspruch genommen wurde.<br />

Die Behandlungsbeiträge der gebräuchlichsten Leistungen sind:<br />

Behandlungsbeitrag<br />

in €<br />

20 % des Tarifes<br />

konservierende Behandlung<br />

Zahnextraktion mit Anästhesie 3,38<br />

Amalgamfüllung<br />

(1-2-3 Flächen) 3,40 - 5,36 - 7,96<br />

Kunststofffüllung<br />

(1-2-3 Flächen)(nur für Front- und Eckzähne) 6,72 - 8,66 - 11,38<br />

Aufbau mit Höckerdeckung 12,10<br />

Ecken- bzw. Schneidekantenaufbau<br />

18,04<br />

Wurzelbehandlung<br />

(1-2-3 kanalig) 9,78/ 19,60/ 29,36<br />

Zahnsteinentfernung 1,96


prothetische Behandlung<br />

Behandlungsbeitrag<br />

in €<br />

30 % des Tarifes<br />

Kunststoffprothese:<br />

Prothese je Kiefer 61,20<br />

sowie pro Zahn, Klammer,<br />

Sauger je 3,90<br />

totale Kunststoffprothese als<br />

Dauerversorgung (Ober- oder<br />

Unterkiefer; 14 Zähne) 238,20<br />

Metallgerüstprothese<br />

Prothese je Kiefer sowie 247,50<br />

pro Zahn 3,90<br />

pro Klammer-Zahnkrone<br />

a) Vollmetallkrone oder 90,-b)<br />

weiße Keramikkrone (Zahn 1-5) 148,50<br />

kieferorthopädische Behandlung<br />

Behandlungsbeitrag<br />

in €<br />

30 % des Tarifes<br />

pro Behandlungsjahr mit abnehmbaren Gerät 245,70<br />

pro Behandlungsjahr mit festsitzender oder Multibandapparatur 275,70<br />

Hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten von Behandlungsbeiträgen wird auf<br />

Seite 43 f. verwiesen.<br />

35


36<br />

MEDIKAMENTE (HEILMITTEL)<br />

Aufgrund gesetzlicher Änderungen gibt es seit 1.1.2005 einige grundlegende Neuerungen<br />

bei der Abgabe von Heilmitteln:<br />

Das Heilmittelverzeichnis wurde ab 1.1.2005 durch den Erstattungskodex ersetzt.<br />

Der Erstattungskodex teilt alle auf Kassenkosten erhältlichen Medikamente in ein sogenanntes<br />

Boxensystem ein. Dem Ampelprinzip folgend handelt es sich bei der<br />

GRÜNEN BOX um frei verschreibbare Medikamente,<br />

GELBEN BOX um vorab bewilligungspflichtige bzw. dokumentationspflichtige (bewilligungsfreie)<br />

Medikamente.<br />

In der ROTEN BOX werden jene bewilligungspflichtigen Medikamente angeführt, für<br />

die ein Neuantrag um Aufnahme in das Boxensystem gestellt wurde.<br />

Vor Verschreibung eines Präparates aus der gelben bzw. roten Box ist zu prüfen, ob<br />

eine Behandlungsmöglichkeit auch aus der grünen bzw. gelben Box möglich wäre.<br />

Medikamente, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, werden NO-BOX-Medikamente<br />

genannt und sind seit 1.1.2005 grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Aufgrund<br />

des Gesetzes sind die Ärzte angehalten, solche Medikamente nur in Ausnahmefällen<br />

bei nachweislicher Behandlungsunmöglichkeit aus dem Boxensystem und somit zwingender<br />

therapeutischer Notwendigkeit zu verordnen.<br />

Die Einholung einer Bewilligung eines Rezeptes auf Kosten der <strong>VAEB</strong> ist Aufgabe<br />

der/des verordnenden Vertragsärztin/-arztes.<br />

Die Ärztin/Der Arzt darf ihre/seine Verpflichtung auf keine andere Person, insbesondere<br />

nicht auf die/den Patientin/Patienten übertragen.<br />

Rezepte sind innerhalb von einem Monat ab der Ausstellung durch die Ärztin/den Arzt<br />

bzw. ab der chef-(kontroll)ärztlichen Bewilligung einzulösen.<br />

Pro Packungseinheit und magistraler Verordnung ist eine Rezeptgebühr von € 5,30<br />

zu begleichen, die von den Apotheken einbehalten wird.<br />

Privatrezepte (von Wahlärztinnen/-ärzten) können von der <strong>VAEB</strong>, so sie den Richtlinien<br />

der ökonomischen Verschreibweise entsprechen, auf ein Krankenkassenrezept<br />

umgeschrieben werden.<br />

Erfolgt eine solche Umschreibung nicht, so ist das Medikament in der Apotheke von<br />

der/dem Versicherten selbst zu bezahlen. Über Antrag erfolgt ein Kostenersatz in der


Höhe des Betrages, den die <strong>VAEB</strong> der Apotheke zu bezahlen gehabt hätte (abzüglich<br />

Rezeptgebühr).<br />

Hinsichtlich Befreiungsmöglichkeiten von Entrichtung der Rezeptgebühr wird auf Seite<br />

43 f. verwiesen.<br />

Obergrenze für Rezeptgebühren<br />

Derzeit zahlt man für jedes Krankenkassen-Medikament in der Apotheke eine Rezeptgebühr<br />

von 5,30 €. Eine Befreiung gab es bisher nur für Personen mit geringem Einkommen<br />

(unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz), die entweder eine Ausgleichszulage<br />

bezogen haben oder aufgrund eines Antrags wegen eines Einkommens unter<br />

dem Ausgleichszulagenrichtsatz befreit wurden. Beide Regelungen werden auch in<br />

Zukunft gelten.<br />

Ab 1.1.2008 hat der Gesetzgeber aber eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, damit<br />

mehr Versicherte als bisher von der Rezeptgebühr befreit werden. Speziell Menschen<br />

mit hohem Medikamentenbedarf und geringem Einkommen werden damit spürbar entlastet.<br />

Für jede(n) Versicherte(n) wird ein Konto der bezahlten Rezeptgebühren geführt.<br />

Diese werden mit dem Nettoeinkommen verglichen. Sobald die addierten bezahlten<br />

Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr 2% des Nettoeinkommens erreichen,<br />

tritt für das restliche Kalenderjahr ohne Antrag eine Befreiung ein. Sobald diese Befreiung<br />

im System errechnet wurde, wird sie der Ärztin/dem Arzt über das e-card-System<br />

beim Ausstellen eines Rezepts angezeigt. Die Ärztin/Der Arzt vermerkt die Befreiung<br />

auf dem Rezept, die/der Versicherte muss in der Apotheke keine Rezeptgebühr mehr<br />

bezahlen.<br />

Die neue Sozialleistung im Detail<br />

Seit 1.1.2008 muss jede(r) Versicherte nur so lange die Rezeptgebühr zahlen, bis<br />

sie/er im laufenden Kalenderjahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von 2% ihres/seines<br />

Jahresnettoeinkommens erreicht. Danach ist sie/er für den Rest des Kalenderjahres<br />

von der Rezeptgebühr befreit.<br />

Die Sozialversicherung legt dabei für jede(n) Versicherte(n) ein eigenes Rezeptgebühren-Konto<br />

an. Auf der einen Seite wird das Nettoeinkommen verbucht, auf der anderen<br />

Seite werden die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren addiert. Sobald<br />

diese eine Summe von 2% des Nettoeinkommens erreichen, wird dieser Umstand der<br />

Ärztin/dem Arzt, die/der ein Medikament verschreibt, bzw. der Ordinationshilfe beim<br />

Stecken der e-card angezeigt. In der Ordination sieht man nur, dass eine Befreiung<br />

vorliegt - nicht aber aus welchem Grund! Wie bisher wird die Befreiung von der Rezeptgebühr<br />

auf dem Rezept vermerkt. In der Apotheke wird der/dem Versicherten<br />

diese Gebühr dann nicht mehr in Rechnung gestellt.<br />

37


38<br />

Die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens<br />

Die Sozialversicherung kennt von jeder/jedem Versicherten die Jahresbeitragsgrundlage,<br />

weil auf dieser Basis die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Sonderzahlungen<br />

(Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc.) werden generell nicht berücksichtigt.<br />

Die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens für die Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze<br />

erfolgt:<br />

l bei Pensionistinnen/Pensionisten aufgrund der aktuellen Nettopension<br />

l bei Erwerbstätigen aufgrund der der Sozialversicherung bekannten,<br />

aktuellsten Jahresbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung<br />

Da die aktuellen Nettoeinkommen der Erwerbstätigen der Sozialversicherung nicht bekannt<br />

sind, hat man sich zu einer Betrachtung im Rückblick auf das zurückliegende<br />

Kalenderjahr entschlossen: So wird die Rezeptgebührenobergrenze 2013 zunächst<br />

auf Basis der Einkommensdaten 2011 berechnet. Sobald die Beitragsgrundlage des<br />

Jahres 2012 dem Hauptverband gemeldet wird, was im Normalfall bis spätestens im<br />

Mai 2013 der Fall ist, erfolgt die Berechnung aufgrund dieser Grundlage. Die Berechnung<br />

wird jeweils durch das Eintreffen von Rezeptdaten im Hauptverband der österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger ausgelöst.<br />

Die Einkünfte von Mitversicherten wie dem Ehepartner bzw. der/dem eingetragenen<br />

Partnerin/Partner oder der Kinder werden bei der Berechnung des Nettoeinkommens<br />

nicht berücksichtigt. Rezeptgebühren, die von der/dem Versicherten für Mitversicherte<br />

bezahlt wurden, werden für die Erreichung ihrer/seiner Obergrenze von 2% mit eingerechnet.<br />

Das bedeutet, dass dadurch die Obergrenze rascher erreicht wird.<br />

Wird die Rezeptgebührenobergrenze im laufenden Jahr erreicht, so wird die Befreiung<br />

der Ärztin/dem Arzt bzw. der Ordinationshilfe nach dem Stecken der e-card in das Lesegerät<br />

angezeigt. Die Ärztin/Der Arzt vermerkt die Befreiung auf dem Rezept, der<br />

Versicherte muss keine Rezeptgebühr mehr bezahlen.<br />

Die Mitverantwortung der Patienten wird gefördert:<br />

Die <strong>VAEB</strong> setzt mit dem bundesweiten<br />

Pilotprojekt „BEST-PRICE-EURO“ ein innovatives<br />

Anreizsystem für ihre Versicherten ein


Das Projekt „BEST-PRICE-EURO“ der <strong>VAEB</strong> sieht<br />

drei Gewinner vor:<br />

1. Der Versicherte kann auf Basis der Freiwilligkeit je Medikamentenpackung<br />

€ 1,-- Bonus im Rahmen der Behandlungsbeiträge erwerben.<br />

2. Die <strong>VAEB</strong> erwartet Kosteneinsparungen bei Medikamentenausgaben.<br />

3. Dem österreichischen sozialen Krankenversicherungssystem sollen Grundlagen<br />

für eine mögliche Neuordnung der Heilmittelversorgung vorgelegt werden (z. B.<br />

gesplittete Rezeptgebühr).<br />

Die Projektidee:<br />

Medikamente unterliegen einem Patentschutz, der zeitlich begrenzt ist. Nach Ablauf<br />

dieses Patentrechtes kommen qualitativ gleichwertige, aber kostengünstigere Nachfolgepräparate<br />

auf den Markt. Sie unterliegen mehrfach strenger Qualitätskontrollen.<br />

Die Preisunterschiede zum Originalmedikament sind mitunter beachtlich und können<br />

dem Krankenversicherungssystem bei gleichbleibender Qualität in der Versorgung<br />

sparen helfen. Der Versicherte erhält als Anreiz dafür, dass er durch Nachfragen beim<br />

Arzt das Projekt unterstützt, je Packung einer qualitativ gleichwertigen, kostengünstigeren<br />

Verschreibung € 1,-- als Vergütung über den Behandlungsbeitrag. Der Anteil an<br />

Nachfolgepräparaten (in der Umgangssprache auch als Generika bezeichnet) liegt bei<br />

der <strong>VAEB</strong> mit rund 49 % schon sehr hoch, allerdings ist eine Steigerung bis zu 55%<br />

durchaus realistisch.<br />

Projektziele:<br />

Nicht-Ziel:<br />

Steigerung des Anteils an kostengünstigeren Arzneispezialitäten<br />

Nachhaltige Wirkung bei Versicherten und Ärzten<br />

Einbindung des Patienten in die ökonomische Mitverantwortung durch ein<br />

Anreizsystem<br />

Finanzielle Ersparnisse für die <strong>VAEB</strong><br />

Schaffung von Evaluierungsgrundlagen für das Gesamtsystem<br />

Einflussnahme auf die gesetzlich gewährleistete ärztliche Therapiefreiheit.<br />

Ausgewählte Medikamentengruppen:<br />

In Abstimmung mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger<br />

wurden folgende Medikamentengruppen (ATC-Wirkstoffgruppen) in das Projekt einbezogen:<br />

39


40<br />

Magensäureblocker und Magenschutzmedikamente<br />

Bluthochdruckmittel bei Herzschwäche<br />

Entwässerungs- und Blutdruckmittel<br />

Cholesterinsenkende Präparate<br />

Antidepressiva<br />

Blutdrucksenkende Präparate (Antagonisten + Diuretika)<br />

Calciumkanalblocker bei koronaren Herzerkrankungen<br />

Antidementiva<br />

Beta Blocker selektiv<br />

Antirheumatika<br />

Teilnehmer des Projektes und betroffene Rezepte:<br />

Versicherte, die Behandlungsbeiträge zu entrichten haben<br />

(Befreite nehmen nicht teil!)<br />

Medikamentenverordnungen bei Vertragsärzten<br />

(Wahlarztrezepte und Privatverordnungen sind ausgeschlossen,<br />

ebenso Medikamente unter der Rezeptgebühr)<br />

Bonus:<br />

Wesentlich für den Bonus ist, dass innerhalb der betroffenen Medikamentengruppen<br />

nicht das teuerste, sondern ein kostengünstigeres, qualitativ gleichwertiges Medikament<br />

verschrieben wird. Der Bonus beträgt € 1,-- je kostengünstigerer Verordnung innerhalb<br />

der oben angeführten Medikamentengruppen, auch wenn die Preisdifferenz<br />

geringer ist.<br />

Wie erfolgt die Vergütung an die Versicherten?<br />

Die Anweisung erfolgt nach Vorliegen von jeweils 12 Abrechnungsmonaten in der<br />

Heilmittelabrechnung über eine Gutschrift auf dem Behandlungsbeitragskonto<br />

(bis € 10,-- Bonus), eine Anweisung an eine der <strong>VAEB</strong> bekannt gegebene Bankverbindung<br />

(ab € 10,01 Bonus) oder über die Post (sofern der Bonus € 16,-- oder mehr beträgt<br />

und der <strong>VAEB</strong> keine Bankverbindung bekannt gegeben wurde). Den Bonus erhalten<br />

auch Versicherte, die bisher schon kostengünstigere Medikamente verschrieben<br />

bekommen haben. Die Auszahlungen der Vergütungen aus dem „Best-Price-<br />

Euro“ wird für die Versicherten im Frühjahr 2013 für das gesamte Jahr 2012 dem Vorstand<br />

zur Beschlussfassung vorgelegt werden.<br />

Bisherige Auswirkungen des Projekts:<br />

Auch im Jahr 2011 konnten sehr positive, über den Erwartungen liegende Ergebnisse<br />

des Projekts festgestellt werden. Insgesamt wurden 2011 an 83.318 Versicherte<br />

€ 1.063.056,-- ausgezahlt.


HEILBEHELFE UND HILFSMITTEL<br />

Unter Heilbehelfen versteht man solche, die zur Heilung oder Linderung eines Krankheitszustandes<br />

dienen (z.B. elastische Binden, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder).<br />

Hilfsmittel sind Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender<br />

oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung,<br />

Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische<br />

Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen (z.B. Krankenfahrstühle, Prothesen).<br />

Für den Bezug von Heilbehelfen und Hilfsmitteln auf Kosten der <strong>VAEB</strong> ist eine ärztliche<br />

Verordnung notwendig. Bei einer Reihe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln, wie z.B.<br />

Prothesen, Fahrstühlen, Hörgeräten, etc. (Ausnahmen: Krankenordnung -Anhang 1)<br />

ist zudem eine chef-(kontroll)ärztliche Genehmigung notwendig. Die ärztliche Verordnung<br />

von Heilbehelfen (Hilfsmitteln) muss innerhalb von 4 Wochen ab der Aus stellung<br />

bzw. ab der chef-(kontroll)ärztlichen Bewilligung eingelöst werden.<br />

Auch bei Wahlarzt-/Wahlärztinnenverordnungen ist zu beachten, dass für einen Kostenersatz<br />

eine allfällige chef-(kontroll)ärztliche Genehmigungspflicht eingehalten werden<br />

muss.<br />

Wird ein Heilbehelf oder Hilfsmittel bei einer Stelle bezogen, die mit der <strong>VAEB</strong> in keinem<br />

Vertragsverhältnis steht, so richtet sich der Kostenersatz nach den mit den entsprechenden<br />

Vertragspartnern für die jeweilige Leistung vereinbarten Tarifsätzen abzüglich<br />

eines Kostenanteiles.<br />

Heilbehelfe und Hilfsmittel werden in einfacher und zweckentsprechender Ausführung<br />

gewährt. Die <strong>VAEB</strong> übernimmt die Kosten bis zu den im Gesetz (Satzung) vorgesehenen<br />

Höchstbeträgen.<br />

Die Höchstbeträge für die Kostenübernahme im Jahre 2013 lauten:<br />

€ 2.960.- (inkl. MWST) für Hilfsmittel,<br />

die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher<br />

Körperteile zu übernehmen und Krankenfahrstühle,<br />

€ 1.184.- (inkl. MWST) für Heilbehelfe und übrige<br />

Hilfsmittel.<br />

41


42<br />

Die Kosten für Heilbehelfe (ausgenommen Sehbehelfe) und Hilfsmittel werden von der<br />

<strong>VAEB</strong> nur dann übernommen, wenn deren Kassentarif höher als € 29,60 (inkl. MWSt)<br />

ist.<br />

Teilkosten für Sehbehelfe werden von der <strong>VAEB</strong> nur dann übernommen, wenn deren<br />

Kassentarif höher als € 88,80 (inkl. MWSt) ist.<br />

Ausnahmen: Für Kinder über dem 15. Lebensjahr, die noch Angehörige im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinne sind, beträgt der Mindestkostenanteil € 29,60.<br />

Die/Der Versicherte hat 10 % der Kosten des Heilbehelfes (ausgenommen Sehbehelfe)<br />

oder Hilfsmittels, mindestens jedoch € 29,60 selbst zu tragen. Für ständig<br />

benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur einmalig oder kurzfristig verwendet werden<br />

können, beträgt der Kostenanteil ebenfalls 10 %. Der Mindestkostenanteil von<br />

€ 29,60 gilt jedoch für diese Fälle nicht. Die Kosten derartiger Heilbehelfe und Hilfsmittel<br />

werden bis zu € 1.184.- für einen Monatsbedarf übernommen.<br />

Für eine Reihe von Heilbehelfen und Hilfsmittel sieht die Satzung eine Mindestgebrauchsdauer<br />

vor.<br />

Von der Entrichtung des Kostenanteiles sind befreit:<br />

l Anspruchsberechtigte, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />

l ohne Rücksicht auf das Lebensalter erheblich behinderte Kinder, für die ein Anspruch<br />

auf erhöhte Familienbeihilfe besteht,<br />

l Personen, denen Heilbehelfe und Hilfsmittel im Rahmen der medizinischen Maßnahmen<br />

der Rehabilitation gewährt werden,<br />

l Personen, die sozial besonders schutzbedürftig sind.<br />

Bewilligung für Heilbehelfe und Hilfsmittel: kv.heilbehelfe-hilfsmittel@vaeb.at


Befreiung von der Rezeptgebühr, Behandlungsbeiträgen,<br />

Kostenbeteiligung bei Heilbehelfen und<br />

Hilfsmitteln wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit<br />

Die genannten Befreiungsmöglichkeiten sind in verbindlichen Richtlinien des Hauptverbandes<br />

der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. der <strong>VAEB</strong> festgelegt.<br />

Die Befreiung wird bewilligt:<br />

OHNE ANTRAG<br />

l für BezieherInnen von Geldleistungen, bei denen schon anlässlich der<br />

Zuerkennung dieser Leistung die besondere soziale Schutzbedürftigkeit<br />

festgestellt wurde.<br />

Beispiele:<br />

- Pension mit Ausgleichszulage,<br />

- Ruhe- oder Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage.<br />

Die Legitimierung der Befreiung ist ein Ausweiskärtchen, das zugesandt wird und bei<br />

Bedarf von der/dem Versicherten bei Ärztin/Arzt, Apotheke, Bandagisten, Spitals- u.<br />

Kuraufenthalt unaufgefordert vorzuweisen ist. Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt hat die<br />

Befreiung von der Rezeptgebühr mittels Stempel auf dem Rezept zu vermerken.<br />

l für Patientinnen/Patienten mit anzeigepflichtigen, übertragbaren<br />

Krankheiten (z.B. Geschlechtskrankheiten, Tuberkulose).<br />

AUF ANTRAG BEI DER <strong>VAEB</strong><br />

l für Personen, deren monatliche Einkünfte € 837,63 für Alleinstehende,<br />

€ 1.255,89 für Ehepaare nicht übersteigen.<br />

Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um € 129,24.<br />

l für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche<br />

Ausgaben nachweisen, sofern die monatlichen Einkünfte € 963,27 für<br />

Alleinstehende, € 1.444,27 bei Ehepaaren nicht übersteigen;<br />

für jedes weitere Kind sind € 129,24 hinzuzurechnen.<br />

Leben im Familienverband der/des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen,<br />

43


44<br />

so ist dies zu berücksichtigen.<br />

Über die Befreiung von der Rezeptgebühr bzw. von Behandlungsbeiträgen entscheidet,<br />

sofern ein Antrag notwendig ist, der Leistungs- und Unterstützungsausschuss der<br />

<strong>VAEB</strong>.<br />

Befristet bis einschließlich zum Jahr 2013 hat der Vorstand der <strong>VAEB</strong> beschlossen,<br />

Kinder von der Entrichtung von Behandlungsbeiträgen nach ärztlicher bzw. Zahnbehandlung<br />

zu befreien, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten<br />

vorliegt. Diese Schutzbedürftigkeit wird dann angenommen, wenn das monatliche<br />

Einkommen der/des Versicherten im jeweiligen Kalenderjahr die für das vorangegangene<br />

Jahr gültig gewesene Höchstbeitragsgrundlage (für 2013 daher € 4.230,-) nicht<br />

übersteigt.<br />

Befreit sind:<br />

l eheliche Kinder, legitimierte Kinder und Adoptivkinder,<br />

l uneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten,<br />

l uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten, wenn die Vaterschaft<br />

durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist,<br />

l Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit der/dem Versicherten ständig in<br />

Hausge-meinschaft leben,<br />

l Pflegekinder, wenn sie von der/dem Versicherten unentgeltlich verpflegt werden<br />

oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.<br />

Die Befreiung gilt auch für Kinder über dem 18. Lebensjahr, sofern die Voraussetzungen<br />

für die Angehörigeneigenschaft erfüllt sind (siehe Seite 19).<br />

Die <strong>VAEB</strong> ist der Ansicht, dass durch diese Befreiung eine sozialpolitische Maßnahme<br />

zugunsten der EisenbahnerInnen- und BergarbeiterInnenfamilien erfolgt ist.<br />

Obergrenze für Behandlungsbeiträge<br />

Mit 1. Jänner 2008 wurde im Rahmen einer Gesetzesänderung im ASVG eine Obergrenze<br />

bei der Rezeptgebühr eingeführt, die mit 2 % des jährlichen Nettoeinkommens<br />

(ohne Sonderzahlungen) des Versicherten zu bemessen ist und über ein vom Haupt-


verband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto verwaltet wird. Damit wurde eine<br />

neue, zusätzliche Form der Unterstützung sozial Schutzbedürftiger in der österreichischen<br />

Sozialversicherung geschaffen.<br />

<strong>VAEB</strong> refundierte im Jahr 2012 mehr als 1,5 Millionen Euro<br />

an Behandlungsbeiträgen<br />

Im Dezember 2007 hat der Vorstand der <strong>VAEB</strong> beschlossen, dass Versicherte, die die<br />

Rezeptgebührenobergrenze überschreiten, für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr<br />

einen Teil ihrer Behandlungsbeiträge rückerstattet bekommen sollen. Mitte 2009 kam<br />

es zum ersten Mal zu einer Rückerstattung der Behandlungsbeiträge auf Grund der<br />

Überschreitung an Versicherte der <strong>VAEB</strong>. Im Jahr 2012 konnte für das Jahr 2011 eine<br />

Summe von 1,500.633,-- Euro an 13.798 Versicherte rückvergütet werden.<br />

Seit 2010 werden auch die Behandlungsbeiträge für Zahnbehandlung und Zahnersatz<br />

in die Refundierung einbezogen.<br />

Für zukünftige Rückzahlungen, wie z.B. auch Kostenerstattungen, ersuchen wir<br />

Sie, eine Bankverbindung (schriftlich per Post, Fax unter der Rufnummer<br />

050 2350-72600 oder E-Mail an kv.kostenerstattung@vaeb.at) bekanntzugeben.<br />

So ermöglichen Sie es uns Ihren Antrag rasch und kostengünstig anweisen zu<br />

können.<br />

Die <strong>VAEB</strong> ist der Ansicht, dass durch diese Befreiung eine sozialpolitische Maßnahme<br />

zugunsten der EisenbahnerInnen- und BergarbeiterInnenfamilien erfolgt ist.<br />

MEDIZINISCHE MASSNAHMEN DER<br />

REHABILITATION<br />

Die Krankenversicherung hat medizinische Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss<br />

an eine Krankenbehandlung zu gewähren, um den Erfolg der Krankenbehandlung<br />

zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern.<br />

Es werden gewährt:<br />

l Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation<br />

dienen,<br />

l Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel<br />

einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung<br />

sowie Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel,<br />

l ärztliche Hilfe sowie Medikamente und Heilbehelfe,<br />

l Reise- und Transportkosten.<br />

45


46<br />

Werden Hilfsmittel aus dem Titel der medizinischen Rehabilitation gewährt, so fällt<br />

keine Kostenbeteiligung an.<br />

Versicherte (Pensionistinnen/Pensionisten, Angehörige), die in einer Krankenanstalt<br />

untergebracht sind, die vorwiegend der Rehabilitation dient, haben eine tägliche<br />

Zuzahlung zu leisten. Diese Zuzahlung beträgt seit 1. Jänner 2013 für Personen mit<br />

einem monatlichen Bruttoeinkommen<br />

€ 837,64 bis € 1.419,01.........€ 7,24<br />

€ 1.419,02 bis € 2.000,40.........€ 12,41<br />

über € 2.000,40 ........................€ 17,58<br />

Sie ist bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus zu entrichten und darf für jede(n) Versicherte(n)<br />

(Angehörige(n)) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben<br />

werden.<br />

Die Zuzahlung entfällt:<br />

l für Versicherte, deren Einkommen den Betrag von € 837,63 nicht<br />

übersteigt,<br />

l für BezieherInnen einer Ausgleichszulage und BezieherInnen einer<br />

Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss,<br />

l bei Aufenthalten, die von der Unfallversicherung getragen werden,<br />

l bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit über Antrag der/des<br />

Versicherten.


MEDIZINISCHE<br />

HAUSKRANKENPFLEGE<br />

Medizinische Hauskrankenpflege ist zu gewähren, wenn und solange es die Art der<br />

Krankheit erfordert. Sie wird über ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht erbracht.<br />

Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch diplomierte Krankenschwestern/Krankenpfleger,<br />

die von der <strong>VAEB</strong> beigestellt werden oder die mit der<br />

<strong>VAEB</strong> in einem Vertragsverhältnis stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen<br />

tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.<br />

Die medizinische Hauskrankenpflege umfasst medizinische Leistungen und qualifizierte<br />

Pflegeleistungen wie:<br />

l Verabreichung von Injektionen (nur zur Einschulung),<br />

l Sondenernährung,<br />

l Dekubitusversorgung,<br />

l Infusionsüberwachung,<br />

l Verbandswechsel,<br />

l Katheterwechsel,<br />

l Spülungen und<br />

l Stomapflege (nur zur Einschulung).<br />

Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege (z.B. Körperreinigung,<br />

Körperpflege) und die hauswirtschaftliche Versorgung (Betten machen, Essen<br />

zubereiten, etc.).<br />

Die medizinische Hauskrankenpflege ist als krankenhausersetzende Leistung gedacht<br />

und soll Spitalsaufenthalte verkürzen oder ersetzen, um den Patientinnen/Patienten in<br />

ihrer/seiner gewohnten Umgebung medizinisch versorgen zu können.<br />

Die medizinische Hauskrankenpflege wird für längstens 4 Wochen gewährt. Über diesen<br />

Zeitraum hinaus kann sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen<br />

Bewilligung weitergewährt werden.<br />

47


48<br />

SPITALSPFLEGE<br />

Erfordert der Gesundheitszustand einen Aufenthalt in einer Krankenanstalt, wird dieser<br />

von der <strong>VAEB</strong> für die notwendige Dauer ohne zeitliche Beschränkung gewährt.<br />

Kein Anspruch auf Anstaltspflege besteht, wenn die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung<br />

nicht oder nicht mehr gegeben ist, sondern Pflegebedürftigkeit besteht (Asylierung).<br />

Bei der Spitalspflege ist zwischen öffentlichen Krankenhäusern und privaten Krankenhäusern<br />

zu unterscheiden. Bei Aufenthalt in einem privaten Krankenhaus ist zwischen<br />

Vertragskrankenhaus und Krankenhaus ohne Vertrag mit der <strong>VAEB</strong>, weiters zwischen<br />

operativen und internen Behandlungen zu unterscheiden.<br />

Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus<br />

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass bei der Unterbringung in einer öffentlichen<br />

Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse oder in der Sonderklasse keine<br />

Unterschiede hinsichtlich der ärztlichen Betreuung bestehen. Solche bestehen nur in<br />

der Zimmerausstattung (Größe, Nasszellen, Radio, Fernseher, Telefon, Menüwahl).<br />

Bei Aufenthalten in einem öffentlichen Krankenhaus in der allgemeinen Gebührenklasse<br />

übernimmt die <strong>VAEB</strong> die Kosten zur Gänze für Versicherte und Angehörige.<br />

Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften berechtigt,<br />

einen Kostenbeitrag pro Verpflegstag (bundesländerweise verschieden<br />

ca. € 11,00) einzuheben, der von der <strong>VAEB</strong> nicht refundiert werden kann. Dieser Beitrag<br />

darf je Kalenderjahr höchstens für 28 Tage eingehoben werden.<br />

Von dieser Kostenbeitragspflicht sind Personen ausgenommen, bei denen eine besondere<br />

soziale Schutzbedürftigkeit besteht. Die <strong>VAEB</strong> empfiehlt, sich diesbezüglich an<br />

die Verwaltung des jeweiligen Krankenhauses zu wenden.


Bei Aufenthalten in der Sonderklasse einer öffentlichen Krankenanstalt, welche über<br />

den Landesfonds finanziert wird, bezahlt die <strong>VAEB</strong> die Kosten für die allgemeine Gebührenklasse<br />

dem Krankenhaus über den jeweiligen Krankenanstaltenfonds. Von den<br />

darüber hinaus der/dem Versicherten in Rechnung gestellten Sondergebühren, werden<br />

gegen Vorlage der saldierten Originalrechnung für operative Behandlungen Zuzahlungen<br />

nach Maßgabe der in der nachfolgenden Tabelle „Kostenzuschüsse für Aufenthalte<br />

in höheren Gebührenklassen“ angeführten Tarifsätze geleistet. Für nicht operative<br />

Behandlungen gewährt die <strong>VAEB</strong> einen Pauschbetrag von höchstens € 11,36 **)<br />

täglich bis zum 10. Tag und höchstens € 5,68 **) täglich ab dem 11. Tag.<br />

Aufenthalte in nicht fondsfinanzierten privaten<br />

Krankenanstalten<br />

Bei Aufenthalten in einer privaten Krankenanstalt, welche nicht über Fonds finanziert<br />

werden, werden pro Aufenthaltstag in der Anstalt € 190,87 rückerstattet.<br />

Aufenthalte in fondsfinanzierten privaten Krankenanstalten<br />

Bei Aufenthalten in einer privaten Krankenanstalt, welche über Fonds (PRIKRAF)<br />

finanziert wird, sind im Regelfall die gesamten Kosten von der/dem Versicherten zu<br />

bezahlen, sofern keine Direktverrechnungsvereinbarung mit der <strong>VAEB</strong> besteht.<br />

Die/Der Versicherte hat anschließend die saldierte(n) Rechnung(en) der <strong>VAEB</strong> vorzulegen.<br />

Die Unterlagen werden von der <strong>VAEB</strong> versicherungsrechtlich bestätigt und an<br />

den PRIKRAF zur Rückerstattung weitergeleitet.<br />

Zusätzliche Leistungen in privaten Krankenanstalten:<br />

Kostenersätze bei operativen Behandlungen:<br />

Von den der/dem Versicherten in Rechnung gestellten Operationskosten werden gegen<br />

Vorlage der saldierten Originalrechnung (Sondergebührenrechnung) Zuzahlungen<br />

nach Maßgabe der in nachfolgenden Tabelle „Kostenzuschüsse für Aufenthalte in<br />

höheren Gebührenklassen“ angeführten Tarifsätzen geleistet, sofern die Ärztinnen<br />

bzw. Ärzte des Operationsteams ihre Leistungen nicht auf Krankenschein erbringen.<br />

Kostenersätze bei internen Behandlungen unter der Voraussetzung, dass die/der behandelnde<br />

Ärztin/Arzt ihre/seine Leistungen nicht auf Krankenschein verrechnet:<br />

Pauschal vom 1. - 10. Aufenthaltstag € 11,36 **)<br />

ab dem 11. Aufenthaltstag € 5,68 **)<br />

49


50<br />

KOSTENZUSCHÜSSE FÜR AUFENTHALTE IN<br />

HÖHEREN GEBÜHRENKLASSEN (SONDER-<br />

KLASSEN) ODER GEBÜHRENKLASSEN MIT<br />

FREIER ARZTWAHL *)<br />

Beim Abschluss einer privaten Krankenhauskostenversicherung wird empfohlen, anlässlich<br />

des Vertragsabschlusses auf die Pflichtversicherung bei der <strong>VAEB</strong> hinzuweisen.<br />

Es wird weiters empfohlen, sich über den Inhalt des privaten Versicherungsvertrages<br />

ausreichend informieren zu lassen.<br />

Operationsgruppe Kostenzuschuss für<br />

ärztliche Behandlung<br />

Kostenzuschuss für<br />

Sachaufwand<br />

(inkl. Assistenz, Vollnarkose) (z.B. Operationssaalbenützung)<br />

bis zu €<br />

**)<br />

€ ohne MWSt.<br />

**)<br />

*) wenn der/dem Versicherten nachweislich Kosten entstanden sind.<br />

Gesamtzuschuss<br />

ohne MWSt.<br />

bis zu €<br />

**)<br />

I 54,50 15,-- 69,50<br />

II 86,57 17,27 103,84<br />

III 132,53 25,46 157,99<br />

IV 257,04 39,09 296,13<br />

V 532,78 49,09 581,87<br />

VI 753,47 60,91 814,38<br />

VII 1.097,05 74,54 1.171,59<br />

VIII 1.410,74 86,36 1.497,10<br />

**) Bei diesen Beträgen wurde der satzungsmäßig festgelegte Behandlungsbeitrag bereits<br />

in Abzug gebracht! Eventuell vorliegende BB-Befreiungen wurden daher nicht<br />

berücksichtigt!


PHYSIOTHERAPIE<br />

Die <strong>VAEB</strong> gewährt im Rahmen der Krankenbehandlung auf Grund ärztlicher Verschreibung<br />

auch eine physiotherapeutische Behandlung.<br />

Diese erfolgt durch Inanspruchnahme physikalischer Behandlungen bei Vertragsfachärzten/Vertragsfachärztinnen,<br />

Vertrags-Gruppenpraxen, bei freiberuflich tätigen<br />

Vertragsphysiotherapeuten/Vertragsphysiotherapeutinnen, in Vertragseinrichtungen<br />

(ausgenommen Ambulanzen in öffentlichen Krankenanstalten mit Pauschalabgeltung)<br />

oder in eigenen Einrichtungen der <strong>VAEB</strong>.<br />

Physiotherapeutische Behandlungen können bei Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen<br />

(eigenen Einrichtungen) der Anstalt, die zur Durchführung dieser Behandlungen<br />

berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin,<br />

eine Vertrags-Gruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung)<br />

auf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden.<br />

Die Bestimmungen über die Pflichten der Versicherten und das Verfahren bei Inanspruchnahme<br />

der Leistung sind in der Krankenordnung enthalten:<br />

l Verordnete bzw. bewilligte physiotherapeutische Behandlungen können grundsätzlich<br />

nur dann auf Rechnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />

in Anspruch genommen werden, wenn die verordnete bzw. bewilligte Behandlungsserie<br />

innerhalb von 3 Monaten ab der Verabreichung der ersten Behandlung<br />

abgeschlossen wird. Sobald für den Patienten/die Patientin absehbar ist, dass die<br />

Behandlungsserie nicht in der Frist von 3 Monaten beendet werden kann, hat er/sie<br />

unverzüglich schriftlich an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />

heranzutreten und dies zu begründen. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist<br />

auf 6 Monate erstreckt werden.<br />

l Die angeführten Fristen sind auch für die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme<br />

physiotherapeutischer Behandlungen anzuwenden.<br />

l Physiotherapie ab der 22. Anwendung, jedenfalls ab der 8. Sitzung bedarf vor ihrer<br />

Anwendung einer chef(vertrauens)ärztlichen Bewilligung; die Verordnung ist bei<br />

Beginn der Behandlung vom Vertragspartner oder Versicherten (Angehörigen) der<br />

Anstalt vorzulegen – Physiotherapie in Form von Hausbesuchen ab der 1. Sitzung.<br />

51


52<br />

KRANKENGELD<br />

Das Krankengeld hat die Funktion im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit den<br />

Verdienstausfall zumindest teilweise zu ersetzen. Anspruchsberechtigt sind aktive Versicherte<br />

der Abteilung A in der Krankenversicherung und ab 1.1.2005 auch Beamtinnen/Beamte<br />

der ÖBB. Ausgeschlossen vom Anspruch auf Krankengeld sind Ruheund<br />

VersorgungsgenussempfängerInnen der ÖBB, Pensionistinnen/Pensio nisten nach<br />

dem ASVG, mitversicherte Angehörige und Selbstversicherte in der Krankenversicherung<br />

(es sei denn, es handelt sich um eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung).<br />

Ab 01.01.2008 besteht auch für freie DienstnehmerInnen Anspruch auf<br />

diese Barleistung.<br />

Das Krankengeld wird gewährt, wenn die/der Versicherte infolge Krankheit arbeitsunfähig<br />

ist und dies von der/dem Ärztin/Arzt bescheinigt wurde (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).<br />

Das Krankengeld wird im Nachhinein von der <strong>VAEB</strong> Geschäftsstelle<br />

Graz bzw. für Bedienstete der ÖBB im Auftrag der <strong>VAEB</strong> von den ÖBB selbst ausbezahlt.<br />

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist umgehend, längstens binnen einer Woche<br />

der auszahlenden Stelle vorzulegen, unabhängig davon, ob das Krankengeld wegen<br />

Entgeltfortzahlung ruht. Die/Der Versicherte hat sich die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit<br />

von der/dem behandelnden Ärztin/Arzt in von dieser/diesem vorgegebenen Zeitabständen<br />

bestätigen zu lassen. Unabhängig davon ist einer Vorladung zur/zum Vertrauensärztin/-arzt<br />

Folge zu leisten. Bei der Auszahlung des Krankengeldes ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

immer vorzulegen.<br />

Krankengeld gebührt bei häuslicher Pflege, ambulanter Behandlung oder bei Spitals -<br />

pflege.<br />

Höhe des Krankengeldes<br />

Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der durchschnittliche beitragspflichtige<br />

Arbeitsverdienst im letzten voll entlohnten Beitragszeitraum vor Anfall des Krankengeldbezuges<br />

zuzüglich eines pauschalierten Sonderzahlungszuschlages. Das Krankengeld<br />

beträgt vom 4. bis zum 42. Tag der Arbeits-/Dienstunfähigkeit, 50 % dieser<br />

Bemessungsgrundlage, vom 43. Tag der Arbeits-/Dienstunfähigkeit 60 % der Bemessungsgrundlage,<br />

Krankengeld wird grundsätzlich für längstens 52 Wochen gezahlt.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Krankengeld für längstens 78 Wochen<br />

bezahlt werden.


MUTTERSCHAFT<br />

Als Sachleistungen werden gewährt:<br />

l ärztlicher Beistand,<br />

l Hebammenbeistand,<br />

l Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern,<br />

l Heilbehelfe und Medikamente,<br />

l Pflege in einer Krankenanstalt oder in einem Entbindungsheim.<br />

Die Sachleistungen stehen allen weiblichen Versicherten und mitversicherten Angehörigen<br />

zu.<br />

Als Geldleistung wird gewährt:<br />

l Wochengeld.<br />

Wochengeld<br />

Anspruch auf Wochengeld haben nur aktive weibliche Versicherte. Mitversicherte Angehörige<br />

sind vom Wochengeldanspruch ausgeschlossen.<br />

Das Wochengeld gebührt im allgemeinen in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden<br />

durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienstes (zuzüglich eines Sonderzahlungszuschlages)<br />

der Versicherten, der in den letzten 13 Wochen bzw. 3 Monaten vor dem<br />

Eintritt des Versicherungsfalles gebührt hat.<br />

Es ist auch jener Arbeitsverdienst zu berücksichtigen, der die Höchstbeitragsgrundlage<br />

übersteigt. Wochengeld gebührt grundsätzlich für die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen<br />

Entbindung, den Tag der Entbindung und die ersten 8 Wochen nach der<br />

(tatsächlichen) Entbindung.<br />

Verkürzt sich die 8-wöchige Anspruchsdauer vor der Entbindung, so verlängert sich<br />

die 8-wöchige Frist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch<br />

bis zur Dauer von 16 Wochen. Unabhängig davon erhöht sich die Bezugsdauer<br />

bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen auf 12 Wochen.<br />

53


54<br />

Freiwillige Leistung bei Hebammenbegleitung<br />

Seit 1.1.2009 leistet die <strong>VAEB</strong> freiwillig einen einmaligen Kostenzuschuss von 70 %<br />

der von einer freiberuflich tätigen Hebamme in Rechnung gestellten Gesamtkosten, jedoch<br />

höchstens einmalig € 100,--, wenn im Zeitraum ab der 28. Schwangerschaftswoche<br />

bis 3 Monate nach der Geburt eine Hebammenbetreuung in Anspruch genommen<br />

wurde, die über die vertraglich geregelten Leistungen hinausgeht (z. B. Geburtsvorbereitung,<br />

Stillberatung, Rückbildungsgymnastik).<br />

KINDERBETREUUNGSGELD<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Grundsätzlich hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn für dieses<br />

Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, beide in einem gemeinsamen Haushalt leben<br />

und der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegt.<br />

Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte darf im Kalenderjahr den Grenzbetrag<br />

von € 16.200,00 nicht übersteigen.<br />

Nicht österreichische Staatsbürger müssen sich mit ihrem Kind nach §§ 8 und 9 Niederlassungs-<br />

und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten.<br />

Weiters haben auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten<br />

Voraussetzungen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.<br />

Kinderbetreuungsgeld/EU-Recht<br />

Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne der Verordnungen (EG) Nr.<br />

883/2004 bzw. (EWG) 1408/71. Dadurch kann sich die Zuständigkeit für die Erbringung<br />

der Familienleistungen in einem anderen EU/EWR – Mitgliedsstaat oder der<br />

Schweiz ergeben.<br />

Höhe und Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes<br />

Seit 01. Jänner 2008 haben Eltern die Wahlmöglichkeit zwischen drei Bezugsvarianten:<br />

1. Variante 30 + 6 (Dauerrecht):<br />

rund € 436,00 pro Monat (€ 14,53 täglich) bis zum 30. Lebensmonat des Kindes, wenn<br />

nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile<br />

verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 36. Lebensmonat des Kindes.<br />

2. Variante 20 + 4 (neu):<br />

rund € 624,00 pro Monat (€ 20,80 täglich) bis zum 20. Lebensmonat des Kindes, wenn<br />

nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide El-


ternteile verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 24. Lebensmonat des Kindes.<br />

3. Variante 15 + 3:<br />

rund € 800,00 pro Monat (€ 26,60 täglich) bis zum 15. Lebensmonat des Kindes, wenn<br />

nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile<br />

verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 18. Lebensmonat des Kindes.<br />

ACHTUNG:<br />

Zusätzliche 4. Bezugsvariante ab 01. Jänner 2010:<br />

Für manche Eltern, die nur für eine kurze Zeit aus dem Erwerbsleben aussteigen<br />

möchten, vor der Geburt erwerbstätig waren und relativ hohe Einkünfte erzielt haben,<br />

ist der derzeit höchste Betrag für den Erhalt des Lebensstandards nicht ausreichend.<br />

Das Regierungsprogramm sieht daher die "Schaffung einer erwerbseinkommensabhängigen<br />

Komponente beim Kinderbetreuungsgeld, aufbauend auf den derzeitigen<br />

Bezugsvarianten," vor.<br />

Demzufolge können nun erwerbstätige Eltern nach der neuen Variante 80 % ihres<br />

letzten Nettoeinkommens (unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts) maximal<br />

bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes erhalten; 2 Monate davon<br />

sind dem zweiten Elternteil vorbehalten. Für die Berechnung werden jene Jahreseinkünfte<br />

aus einer Erwerbstätigkeit herangezogen, die im letzten Jahr vor der Geburt<br />

des Kindes erzielt wurden, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Der<br />

Tagesbetrag ist mit EUR 66,· begrenzt; das entspricht etwa EUR 2.000,· monatlich.<br />

Voraussetzung für den Bezug dieser Variante ist, dass der jeweilige Elternteil in den<br />

letzten 6 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig<br />

war; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen entsprechen jenen, die auch für die<br />

bisherigen Pauschalvarianten gelten.<br />

Voraussetzung ist eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit;<br />

eine Selbstversicherung, freiwillige Weiterversicherung, Mitversicherung etc. reicht<br />

nicht aus. Irrelevant ist, ob die Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt wird, sofern die<br />

SV-Pflicht in Österreich bestehen bleibt (Entsendung) und alle anderen Anspruchsvoraussetzungen<br />

(zB. Lebensmittelpunkt in Österreich) erfüllt sind.<br />

Während des Bezuges des erwerbseinkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes<br />

ist ein Zuverdienst nur in sehr geringem Ausmaß erlaubt (2011 bis zu EUR 5.800,--·<br />

ab 2012 bis zu EUR 6100,-- pro Kalenderjahr), dies aufgrund der Einkommensersatzfunktion<br />

der Leistung.<br />

55


56<br />

Einführung einer neuen Pauschalvariante (12 plus 2 Monate) (§ 5c KBGG neu):<br />

Die bisherigen drei Pauschalmodelle bleiben bestehen und werden um eine weitere<br />

Pauschalvariante, nämlich 12 (plus 2) Monate zu je EUR 1.000,·, ergänzt. Damit soll<br />

einerseits ein Mindestbetrag im Verhältnis zur einkommensabhängigen Variante<br />

gewährleistet werden, andererseits aber auch. ebenfalls erwerbsorientierten Eltern,<br />

die lediglich vor der Geburt dieses Kindes nicht oder in einem geringeren Ausmaß<br />

erwerbstätig waren, die Möglichkeit eines monatlich höheren Kinderbetreuungsgelds<br />

eingeräumt werden.<br />

Die Wahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und gilt auch für<br />

den zweiten Elternteil.<br />

Die Auszahlung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen<br />

Geldinstitut oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des<br />

Folgemonats.<br />

Krankenversicherung<br />

In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung<br />

ist nunmehr jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, der sich gemäß<br />

§ 28 KBGG für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.<br />

Wechsel zwischen den Elternteilen<br />

ACHTUNG: Änderung der Mindestbezugsdauer ab 01. Jänner 2010:<br />

Zur Erleichterung der Inanspruchnahme (va für Väter) aber auch als Anpassung an die<br />

beiden neuen Varianten beträgt die Mindestbezugsdauer pro Block künftig generell<br />

2 statt 3 Monate (ein zweimaliger Wechsel ist zulässig, sodass maximal 3 Blöcke entstehen<br />

können). (§ 5 Abs 4 KBGG)<br />

In Anlehnung an die Änderungen zur Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld<br />

wird die Mindestdauer der Karenz und der Teilzeitbeschäftigung von drei auf<br />

2 Monate herabgesetzt.Weiters werden auch die Meldefristen, soweit erforderlich,<br />

sowie der Mutterschafts-·und Vaterschaftsaustritt entsprechend angepasst.<br />

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen<br />

Für den uneingeschränkten Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind unabhängig von<br />

der gewählten Variante zehn Untersuchungen nach dem Mutter – Kind – Pass Programm<br />

verpflichtend durchzuführen, da sonst die Leistung je nach gewählter Variante<br />

ab dem 25., 17., 13., oder 10. Lebensmonat des Kindes um die Hälfte vermindert wird.<br />

Bei der einkommensabhängigen Variante erfolgt die Reduzierung um 16,5 Euro.


Als Nachweis sind die Original Abschnitte des Mutter – Kind – Passes dem zuständigen<br />

Krankenversicherungsträger zur Kenntnis zu bringen. Bei Mehrlingsgeburten hat<br />

der Nachweis für jedes Kind zu erfolgen.<br />

Nachweis:<br />

Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen werden vom Arzt in den Mutter-Kind-Pass eingetragen.<br />

Im hinteren Teil des Passes sind 2 heraustrennbare Blätter vorgesehen, die<br />

als Nachweis dienen.<br />

Bei der Variante 30 plus 6 ist der Nachweis aller 10 Untersuchungen durch Vorlage<br />

der Originalblätter im Mutter-Kind-Pass an die zuständige Krankenkasse bis spätestens<br />

zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes zu erbringen.<br />

Bei der Variante 20 plus 4, 15 plus 3 sowie 12 plus 2 ist der Nachweis in 2 Schritten zu<br />

erbringen: Die ersten 9 Untersuchungen sind bis zur Vollendung des 10. Lebensmonates<br />

des Kindes durch Vorlage einer Kopie der Mutter-Kind-Pass-Blätter zu erbringen.<br />

Spätestens mit Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes sind die Originalblätter<br />

im Mutter-Kind-Pass betreffend alle 10 Untersuchungen der zuständigen Krankenkasse<br />

zu übermitteln.<br />

Mehrlingsgeburten<br />

ACHTUNG: Anpassungen beim Mehrlingszuschlag ab 01. Jänner 2010:<br />

Im Fall einer Mehrlingsgeburt gebührt in Hinkunft in allen Pauschalvarianten ein<br />

Zuschlag von 50 % des jeweiligen Tagesbetrages pro weiterem Mehrlingskind. Damit<br />

wird vom einheitlichen Mehrlingszuschlag von EUR 7,27 täglich abgegangen und<br />

erfolgt eine Anpassung an die gewählte pauschale Kurzleistung (geringere Bezugsdauer<br />

und höherer Tagesbetrag). (§ 3a KBGG)<br />

Bei Nichtdurchführung bzw nicht vollständiger/gehöriger Durchführung oder bei Nichtnachweis<br />

der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes, für das der Zuschlag gebührt,<br />

erfolgt weiterhin eine Kürzung des jeweiligen Zuschlages um die Hälfte.<br />

Einkommensermittlung<br />

ACHTUNG: Flexibilisierung der Zuverdienstgrenze ab 1.Jänner 2010:<br />

Die bisherige starre Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld bei den Pauschalvarianten<br />

( EUR 16.200,- pro Kalenderjahr) bleibt bestehen, wird aber um eine individuelle<br />

Zuverdienstgrenze in Höhe von 60 % der maßgeblichen Einkünfte im letzten<br />

Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen<br />

wurde, ergänzt. (§ 8, § 8b KBGG neu)<br />

57


58<br />

Nach dem neu gefassten § 2 Abs 1 Z 3 KBGG besteht daher Anspruch auf pauschales<br />

Kinderbetreuungsgeld, sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte<br />

des Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von EUR 16.200,- oder<br />

den höheren individuellen Grenzbetrag nach § 8b KBGG nicht übersteigt.<br />

Um die Berechnung des Zuverdienstes etwas zu erleichtern und die Vollzugsbehörden<br />

zu entlasten, wird die Regelung abgeschafft, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen,<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte als Zuverdienst<br />

gelten. Weiters wird klargestellt, dass auch bei nichtselbstständigen Einkünften auf die<br />

während des KBG-Bezuges nach steuerrechtlichen Grundsätzen erzielten Einkünfte<br />

(Lohnsteuerbemessungsgrundlage) abzustellen ist und die zeitliche Zuordnung<br />

der Einkünfte (Zufluss der Einnahmen und Abfluss der Ausgaben) ebenfalls nach<br />

dem EStG 1988 erfolgt. (§ 8 KBGG)<br />

Für die Feststellung, ob die Zuverdienstgrenzen überschritten werden, ist der maßgebliche<br />

Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 8 KBGG zu ermitteln.<br />

Dabei ist die Summe der folgenden Einkünfte zu berücksichtigen:<br />

1) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit<br />

2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

3) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit<br />

4) Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft<br />

II. Verzicht<br />

Durch die Möglichkeit des Verzichts auf das Kinderbetreuungsgeld für einen im Vorhinein<br />

bestimmten Zeitraum von einem oder mehreren Monaten bleiben die im Verzichtszeitraum<br />

erzielten Einkünfte außer Ansatz.<br />

Für Selbstständige und Landwirtinnen/-wirte ist ein Verzicht nur in Verbindung mit der<br />

Vorlage einer Zwischenbilanz oder Zwischenabrechnung wirksam.<br />

Der Verzicht ist mittels eines eigenen Formulares zu erklären.<br />

Der Verzicht kann für maximal 6 Monate rückwirkend widerrufen werden, hierbei müssen<br />

die widerrufenen Kalendermonate zur Gänze in diesem 6 – monatigen Rahmenzeitraum<br />

liegen.<br />

Beispiel:<br />

Wird der Verzicht für den Monat April widerrufen, so muss der Widerruf spätestes am<br />

30. September beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorliegen.


ACHTUNG: Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen ab 01. Jänner 2010:<br />

Bisher führt nur der abwechselnde Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Eltern<br />

zu einer Bezugsverlängerung. Nunmehr ist bei Verhinderung eines Elternteiles<br />

unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsverlängerung auch ohne Wechsel<br />

zwischen den Elternteilen möglich. Eine Verhinderung liegt dann vor, wenn der gemeinsame<br />

Haushalt mit dem Kind in Folge eines der im Gesetz (taxativ) aufgezählten<br />

unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse wegfällt (ua wenn der andere Elternteil<br />

nach der Geburt des Kindes verstorben bzw. schwer erkrankt ist, sich in Haft<br />

befindet, aber auch in Fällen von gerichtlich oder behördlich festgestellter Gewalt in<br />

der Familie). Der Bezugszeitraum verlängert sich auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage,<br />

maximal aber um 2 Monate. (§ 5 Abs 4a KBGG neu)<br />

Schließlich können künftig auch Alleinerziehende mit einem Nettoeinkommen von unter<br />

EUR 1.200,- das verlängerte Kinderbetreuungsgeld erhalten, wenn zwar schon ein<br />

Antrag auf Festsetzung des Unterhalts gestellt wurde, aber noch kein Unterhalt oder<br />

Unterhaltsvorschuss bezogen wird. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum, innerhalb<br />

dessen das Nettoeinkommen des/der Alleinerziehenden unter EUR 1.200,- betragen<br />

muss und kein Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss ausbezahlt sein darf, umfasst<br />

4 Monate vor dem Verlängerungszeitraum sowie die 2 Verlängerungsmonate. (§ 5 Abs<br />

4b KBGG neu)<br />

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld<br />

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt € 6,06 täglich.<br />

Der Zuschuss wird gewährt, wenn Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes<br />

besteht - es handelt sich dabei um eine Art Kredit<br />

Anspruch haben:<br />

- Alleinstehende Elternteile, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere<br />

Elternteil hervorgeht<br />

- Alleinstehende Mütter, wenn sie den Kindesvater nicht bekannt geben können, und<br />

sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten<br />

- Mütter/Väter, verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft lebend, wenn beide<br />

Elternteile eine Erklärung unterzeichnen, worin sie sich zur Rückzahlung<br />

des Zuschusses verpflichten. Der maßgebliche Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte des zweiten Elternteils darf EUR 12.200,- = Freigrenze pro<br />

Kalenderjahr (bis zum Jahr 2007 - EUR 7.200,-) nicht übersteigen.<br />

Für jede Person (auch das KBG-Kind, nicht der/die Antragsteller/in)<br />

zu deren Unterhalt der andere Elternteil wesentlich beiträgt. erhöht sich die<br />

Freigrenze um EUR 4.000,- pro Kalenderjahr<br />

59


60<br />

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld - Gültig für Geburten ab 1.1.2010<br />

Einkommensschwache Eltern können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld<br />

in Höhe von € 6,06 pro Tag beantragen.<br />

Die Beilhilfe wird gewährt, wenn und solange Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes<br />

besteht:<br />

Anspruch haben:<br />

l Alleinstehende Elternteile, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere<br />

Elternteil hervorgeht und eine Erklärung abgeben, dass keine Partnerschaft mit<br />

dem anderen Elternteil oder einer anderen Person besteht.<br />

Der Zuverdienst des beziehenden Elternteiles darf 6.100 Euro (2011: 5.800 Euro)<br />

pro Kalenderjahr nicht übersteigen.<br />

l Paare, das sind Mütter/Väter, die verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft<br />

leben.<br />

Der Zuverdienst des beziehenden Elternteiles darf 6.100 Euro (2011: 5.800 Euro)<br />

pro Kalenderjahr nicht übersteigen, der Zuverdienst des anderen<br />

Elternteiles/des Partners darf 16.200 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.<br />

Bei falschen Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen (zB. Bezug der<br />

Beihilfe als Alleinstehende/r, obwohl eine Partnerschaft besteht oder eingegangen<br />

wird) wird nicht nur die zu Unrecht bezogene Beihilfe zu Gänze zurückgefordert, es<br />

droht zudem eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.000 Euro und eine Strafanzeige.<br />

Sämtliche Änderungen sind unverzüglich dem Krankenversicherungsträger zu melden<br />

(zB wenn man als alleinstehender Elternteil während des Bezuges der Beihilfe<br />

eine Partnerschaft eingeht oder wenn man sich vom Partner trennt). Andernfalls können<br />

Sie zum Ersatz der dadurch ausgelösten Verwaltungs- und Verfahrenskosten verpflichtet<br />

werden.<br />

Die Ermittlung des Zuverdienstes erfolgt nach der Berechnung unter „I. Einkünfte aus<br />

nichtselbständiger Arbeit“ und „II. Alle anderen Einkünfte“ und wie die Überprüfung der<br />

Einhaltung der Zuverdienstgrenze(n) ebenfalls jährlich im Nachhinein.<br />

Richtwert – beziehender Elternteil: Wenn ein regelmäßiges Einkommen – bei ausschließlichem<br />

Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – erzielt wird und<br />

sich der Zuverdienstzeitraum mit dem Anspruchszeitraum vom Kinderbetreuungsgeld<br />

deckt, kann monatlich bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden.


Richtwert – zweiter Elternteil/Partner: Wenn ein regelmäßiges Einkommen – bei ausschließlichem<br />

Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – erzielt wird und<br />

sich der Zuverdienstzeitraum mit dem Anspruchszeitraum von der Beihilfe deckt, kann<br />

die Lohnsteuerbemessungsgrundlage (LSTBMG) monatlich bis zu 1.049 Euro betragen.<br />

Die Beihilfe gebührt max. für die Dauer von 12 Monaten ab Antragstellung, unabhängig<br />

von der gewählten Pauschalvariante. In manchen Fällen kann es von Vorteil sein,<br />

die Beihilfe erst ab Ende des Wochengeldes zu beantragen (Grund: Ruhen). Ein Verzicht,<br />

eine Bezugsunterbrechung oder das Ruhen der Beihilfe (ruht das KBG in voller<br />

Höhe, so ruht auch die Beihilfe) sowie ein abwechselnder Bezug durch die Eltern verlängern<br />

nicht die Bezugsdauer der Beihilfe.<br />

Die Beihilfe gebührt nicht während der Bezugsverlängerung in Härtefällen. Die Beihilfe<br />

gebührt nicht bei Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes.<br />

Rückforderung der Beihilfe bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze(n):<br />

Werden die Zuverdienstgrenze(n) überschritten, so gilt:<br />

l Alleinstehende:<br />

Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 % überschritten, so verringert<br />

sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag<br />

(Rückforderung des Überschreitungsbetrages).<br />

Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 % überschritten, so ist die gesamte, im<br />

betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an den Krankenversicherungsträger<br />

zurückzuzahlen.<br />

l Paare:<br />

Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15 % überschritten,<br />

so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag<br />

(Rückforderung des Überschreitungsbetrages bzw. beider Überschreitungsbeträge).<br />

Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 % überschritten,<br />

so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die<br />

Krankenkasse zurückzuzahlen.<br />

Achtung: Die Rückforderung durch die Krankenkasse kann sich nicht nur gegen den<br />

beziehenden Elternteil, sondern auch gegen den anderen Elternteil oder gegen<br />

den/die Partner/in richten.<br />

61


62<br />

Von der/dem AntragstellerIn ist bekannt zu geben, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung bzw. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG vorliegen.<br />

Wird ein Zuschuss für verheiratete bzw. in Lebensgemeinschaft lebende Eltern beantragt,<br />

ist für den zweiten Elternteil bekannt zu geben, ob Einkünfte aus Land- und<br />

Forstwirtschaft, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen über € 400,00 jährlich, Einkünfte aus Vermietung oder<br />

Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG vorliegen.<br />

Ab 2008 ist der Anspruch auf Zuschuss dann gegeben, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte des beziehenden Elternteiles einen Betrag von jährlich<br />

€ 16.200,00 nicht übersteigt.<br />

Das bedeutet, dass bei einem regelmäßigen Einkommen – sofern nur Einkünfte aus<br />

nichtselbständiger Arbeit erzielt werden – während des Bezuges des Zuschusses die<br />

LSTBMG maximal € 1049,- pro Monat betragen darf, um eine Rückforderung des Zuschusses<br />

durch den Krankenversicherungsträger zu vermeiden.<br />

Wird der Zuschuss von verheirateten oder in Lebensgemeinschaft mit dem Kindesvater/der<br />

Kindesmutter lebenden Bezieherinnen/Beziehern in Anspruch genommen, werden<br />

auch die Einkünfte des anderen Elternteiles geprüft.<br />

Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des anderen Elternteiles darf ebenfalls<br />

€ 16.200,00 (pro Kalenderjahr) nicht übersteigen. Für jedes weitere Kind erhöht sich<br />

die Freigrenze um € 4.000,00 pro Kalenderjahr.<br />

Wird die Freigrenze überschritten, erfolgt eine Anrechnung und der Zuschuss verringert<br />

sich dementsprechend.<br />

Die Überprüfung der Freigrenze erfolgt analog der Ermittlung der Zuverdienstgrenze<br />

unter "I. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" und "II. Alle anderen Einkünfte"<br />

jährlich im Nachhinein.<br />

Stellt sich bei der rückwirkenden Überprüfung heraus, dass der Zuschuss nur teilweise<br />

oder überhaupt nicht gebührt hätte, muss der nicht gebührende Betrag vom zuständigen<br />

Krankenversicherungsträger zurückgefordert werden.<br />

Wurden die Grenzen eingehalten, ist Anspruch auf den Kredit entstanden und es erfolgt<br />

zu einem späteren Zeitpunkt die Rückzahlung an das Finanzamt. Wurden diese<br />

Grenzen nicht eingehalten, fordert der Krankenversicherungsträger selbst den ausbezahlten<br />

Zuschuss vom beziehenden Elternteil zurück und zwar unabhängig davon,<br />

welcher Elternteil die Grenzen überschritten hat.<br />

Für den Fall, dass die Grenzen nur in geringem Ausmaß überstiegen wurden, kann es<br />

dazu kommen, dass nur ein Teil des Zuschusses vom Krankenversicherungsträger


zurückgefordert wird. Der restliche Betrag bleibt ein Kredit, der zu einem späteren<br />

Zeitpunkt an das Finanzamt zurückzuzahlen ist.<br />

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse an das Finanzamt<br />

Wurde der Zuschuss gemäß den oben angeführten Bestimmungen gewährt, und erfolgte<br />

keine Rückforderung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger,<br />

kommt es in weiterer Folge zu einer Rückzahlung des ausbezahlten Zuschusses an<br />

das Finanzamt.<br />

Die Rückzahlung des Zuschusses erfolgt wie eine Abgabe im Sinne § 1 der Bundesabgabenordnung.<br />

Vorgeschrieben und eingehoben wird sie daher durch das Finanzamt.<br />

Der Abgabenanspruch entsteht mit Ende des Jahres, in welchem das Einkommen des<br />

zur Rückzahlung verpflichteten Elternteils<br />

€ 14.000,- jährlich bzw. das Gesamteinkommen der Eltern<br />

€ 35.000,- jährlich überschreitet, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das<br />

Kind geboren wurde und letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden<br />

7. Kalenderjahres.<br />

Zurückzuzahlen ist der insgesamt erhaltene Zuschuss.<br />

Die Abgabe haben zu leisten:<br />

Bei alleinstehenden Müttern/Vätern, der andere Elternteil oder der Elternteil, der sich<br />

zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.<br />

Bei verheirateten oder nicht alleinstehenden Elternteilen, beide Elternteile.<br />

ACHTUNG: Neue Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ab 01. Jänner 2010:<br />

Der bisherige Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wird für Geburten ab 1. 1.2010<br />

von einem Kredit in eine echte Beihilfe umgewandelt (und dementsprechend auch in<br />

"Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld" umbenannt), die nicht mehr zurückzuzahlen<br />

ist und zudem nur mehr wirklich einkommensschwachen Eltern zur Verfügung<br />

gestellt wird. Für Geburten bis 31. 12.2009 bleibt der<br />

Zuschuss in seiner bisherigen Form aufrecht.<br />

Die Beihilfe gebührt nur während des Bezuges des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes<br />

und nicht während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens.<br />

Elternteile, die aufgrund der Verhinderung des zweiten Elternteils<br />

bis zu 2 Verlängerungsmonate der Grundleistung beziehen können, können zusätzlich<br />

zur neuen verlängerten Unterstützung nicht auch noch die Beihilfe beziehen.<br />

63


64<br />

Die jährliche Zuverdienstgrenze für den die Beihilfe beziehenden Elternteil wird ab<br />

2012 auf EUR 6.100,-- herabgesetzt (dieser Grenzbetrag entspricht bei nur unselbstständigen<br />

Einkünften etwa der Geringfügigkeitsgrenze). Die Freigrenze für den Partner<br />

wird auf den Fixbetrag von EUR 16.200 festgelegt. Damit erhalten nur mehr wirklich<br />

bedürftige Eltern den Zuschuss.<br />

Weiters werden künftig auch nicht eheliche Lebensgemeinschaften mit einer anderen<br />

Person als dem Kindesvater oder der Kindesmutter erfasst und sind somit die<br />

Lebens partnerlinnen an die Zuverdienstgrenze (Freigrenze) gebunden.<br />

Übersteigen die Einkünfte die Zuverdienstgrenze für den die Beihilfe beziehenden Elternteil<br />

bzw jene für dessen Ehegatten (Partner), verringert sich die für das betreffende<br />

Kalenderjahr gebührende Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld um<br />

die Summe der übersteigenden Beträge, sofern beide Grenzbeträge jeweils um<br />

nicht mehr als 15 % überstiegen werden. Bei einer Überschreitung auch nur eines<br />

Grenzbetrages von mehr als 15 %, ist die gesamte in dem Kalenderjahr bezogene<br />

Beihilfe zurückzuzahlen. Hat der Partner den unberechtigten Bezug der Beihilfe verursacht,<br />

kann er zum Ersatz der Leistung verpflichtet werden. (§ 8a,§ 31 Abs 3 KBGG)<br />

Die Auszahlung wird künftig auf maximal 12 Monate beschränkt. Es steht den Eltern<br />

frei, den Beginn der Auszahlung zu wählen, allerdings ist auch die Beihilfe, wie die<br />

Grundleistung selbst, nur in Blöcken von mindestens 2 Monaten zu beziehen (Mindestbezugsdauer).<br />

Der Bezug der Beihilfe endet spätestens mit dem Ende des KBG-<br />

Bezuges.<br />

ACHTUNG: Sonstige Änderungen ab 01. Jänner 2010:<br />

Legaldefiniton des "gemeinsamen Haushaltes" (§ 2 Abs 6 KBGG neu)<br />

Ein gemeinsamer Haushalt iSd KBGG liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das<br />

Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame<br />

Haushalt gilt bei mehr als 3-monatiger tatsächlicher oder voraussichtlicher<br />

Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst.<br />

Künftig soll das Kinderbetreuungsgeld nicht nur nach der Geburt des Kindes, sondern<br />

auch vor der Geburt eines weiteren Kindes für jene Zeiträume ruhen, während<br />

deren Anspruch auf Wochengeld (bzw andere wochengeldähnliche in- und ausländische<br />

Leistungen) besteht. Nicht zum Ruhen vor der Geburt eines weiteren Kindes soll<br />

es dann kommen, wenn der Vater in dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld bezieht. (§ 6<br />

Abs 2 KBGG)


ERWEITERTE<br />

HEILBEHANDLUNG<br />

Zur erweiterten Heilbehandlung gehören Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit<br />

(Aufenthalt in Kurorten, Kuranstalten, Genesungs- und Erholungsheimen, Landaufenthalte)<br />

und für Versicherte in der Krankenversicherung Abteilung B auch die Maßnahmen<br />

der erweiterten Rehabilitation. Die Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung<br />

sind freiwillige Leistungen der <strong>VAEB</strong>.<br />

Der Antrag auf einen Aufenthalt ist von einer Ärztin/einem Arzt zu bestätigen. Ein Gehaltszettel<br />

bzw. Pensionsabschnitt ist für die Berechnung einer allfälligen Zuzahlung<br />

beizulegen. Nach einer allfälligen chef(vertrauens)ärztlichen Untersuchung muss der<br />

Antrag noch vom Leistungs- und Unterstützungsausschuss der <strong>VAEB</strong> bewilligt werden.<br />

Die/Der Anspruchsberechtigte wird sodann in eine eigene Einrichtung der <strong>VAEB</strong><br />

bzw. in eine Vertragseinrichtung eingewiesen oder erhält (in Ausnahmefällen) einen<br />

Kostenzuschuss für einen freigewählten Aufenthalt.<br />

Diese Kostenzuschüsse betragen für<br />

Kuraufenthalte täglich € 26,89<br />

(ohne Rücksicht auf die für maximal 23 Tage<br />

Art des Kurortes)<br />

Erholungsaufenthalte für täglich € 15,99<br />

Erwachsene für maximal 21 Tage<br />

Erholungsaufenthalte für täglich € 10,90<br />

Jugendliche (15 - 18.Lj) für maximal 21 Tage<br />

Erholungsaufenthalte für täglich € 7,27<br />

Kinder (4 - 15.Lj) für maximal 28 Tage<br />

Kostenbeiträge für Erholungsaufenthalte von Kindern werden jedoch nur dann gewährt,<br />

wenn das Familieneinkommen das 1,1 fache des jeweiligen Richtsatzes nicht<br />

übersteigt. Der Aufenthalt muss im Rahmen einer Organisation absolviert werden bzw.<br />

medizinisch indiziert sein.<br />

65


66<br />

Aufenthalte von Diabetikerkindern,<br />

Adipositaspatienten, im ÖJRK-Lager<br />

für Asthma- und Rheumakinder u.ä. täglich € 26,89<br />

für maximal 28 Tage<br />

Bei Einweisung in eine eigene Gesundheitseinrichtung oder ein Vertragsheim zur Kur<br />

oder Erholung sind Zuzahlungen vor Antritt des Aufenthaltes zu zahlen. Diese werden<br />

von der <strong>VAEB</strong> vorgeschrieben.<br />

Diese Zuzahlung beträgt ab 1.1.2013 je nach monatlichem Bruttoeinkommen:<br />

Höhe des monatlichen Einkommens Zuzahlung pro Tag<br />

bis € 837,63 keine Zuzahlung<br />

ab € 837,64 bis € 1.419,01 € 7,24<br />

ab € 1.419,02 bis € 2.000,40 € 12,41<br />

über € 2.000,40 € 17,58<br />

Von der Einhebung einer Zuzahlung wird abgesehen<br />

-bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,<br />

-bei Personen, denen ein Aufenthalt auf Rechnung der<br />

Unfallversicherung gewährt wird,<br />

-auf Antrag: bei Personen, die besonders sozial<br />

schutzbedürftig sind.


Die <strong>VAEB</strong> betreibt folgende eigene Einrichtungen:<br />

Zahl Aufent- Indikationen<br />

der halts-<br />

Plätze dauer<br />

Gesundheitseinrichtung<br />

“Hohe Tauern” in 87 22 Tage Rheumatische<br />

Bad Hofgastein Erkrankungen<br />

Morbus Bechterew,<br />

Mobilisation f. Wirbelsäule<br />

vor u. nach<br />

Operationen sowie<br />

nach gelenksersetzenden<br />

Operationen<br />

Gesundheitseinrichtung<br />

Bad Schallerbach 88 22 Tage Rheumatische<br />

(dzt. wegen Umbauarbeiten voraussichtlich Erkrankungen<br />

bis Mai 2013 im Ausweichquartier „Haus Sonnenblume“) Mobilisation nach<br />

gelenksersetzenden<br />

Operationen sowie<br />

vor u. nach Operationen<br />

an der Wirbelsäule<br />

Gesundheitseinrichtung 106 22 Tage Diabetes und andere<br />

„Karl Hiesmayr“ in Stoffwechsel-<br />

Breitenstein erkrankungen;<br />

Übergewicht,vegetative<br />

Dysregulation<br />

Regeneration nach<br />

schweren Erkrankungen<br />

bzw.<br />

Operationen u. a.<br />

Stress-Reduktions-Training<br />

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68<br />

Zahl Aufent- Indikationen<br />

der halts-<br />

Plätze dauer<br />

Gesundheitseinrichtung 71 21 Tage Stationäre Raucherent-<br />

“Josefhof” in 7 Tage wöhnung; Präventionspro-<br />

Graz-Maria Trost gramme, Betriebliche Gesundheitsförderung<br />

Die jeweiligen Turnusbeginndaten können bei der <strong>VAEB</strong> erfragt werden.


REISE-, FAHRT- und TRANSPORTKOSTEN<br />

Inanspruchnahme von Krankentransporten<br />

In Notfällen oder bei Gehunfähigkeit kann es notwendig sein, Kranken-, Rettungsoder<br />

Notarzttransporte in Anspruch zu nehmen, um bestmöglich medizinisch versorgt<br />

zu werden. Die Aufgabe der Krankenversicherung ist es sicher zu stellen, dass auf die<br />

Anspruchsberechtigten in diesen Fällen keine Kosten zukommen. In manchen Fällen<br />

aber ist es nicht notwendig auf Krankentransporte zurück zu greifen um die bestmögliche<br />

medizinische Versorgung sicher zu stellen.<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf einen Zuschuss zu Transportkosten ist unter anderem<br />

die Gehunfähigkeit der Anspruchsberechtigten.<br />

Krankentransportkosten für ärztliche Hilfe und Ähnliches, werden von uns übernommen,<br />

wenn der/die gehunfähig erkrankte Anspruchsberechtigte aufgrund seines/ihres<br />

körperlichen oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (alleine oder in<br />

Begleitung) benutzen kann. Dieser Fall tritt dann ein, wenn die Unfähigkeit ein öffentliches<br />

Verkehrsmittel zu benutzen medizinisch begründet und ärztlich bescheinigt ist.<br />

Eine schlechte Verkehrsanbindung, Sehbehinderungen oder -schwächen sind keine<br />

ausreichenden Gründe um Krankentransporte in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen<br />

übernehmen wir keine Kosten.<br />

Bevor man einen Krankentransport in Anspruch nehmen kann, benötigt man einen sogenannten<br />

Transportschein. Dieser wird von jener Stelle ausgestellt, bei der man die<br />

Untersuchung oder Behandlung in Anspruch nimmt. Ein im Nachhinein ausgestellter<br />

Transportsschein wird von uns als ungültig behandelt.<br />

In Notfällen, in denen Erste Hilfe benötigt wird, brauchen Anspruchsberechtigte keinen<br />

Transportschein.<br />

Die oben genannte Stelle ist auch zuständig zu bescheinigen, welche Art von Transport<br />

und Betreuung der/die Anspruchsberechtigte auf Grund seines/ihres körperlichen<br />

oder geistigen Zustandes benötigt.<br />

Auch örtliche Nähe ist ausschlaggebend für die Höhe des Zuschusses zu den Transportkosten.<br />

Transportkosten werden nur für die Beförderung im Inland übernommen.<br />

Dabei ist zu beachten, dass nur der Transport Tour-Retour zur nächstgelegenen geeigneten<br />

Krankenanstalt bzw. Vertragsarzt/-ärztin von uns übernommen wird. Sollten<br />

Anspruchsberechtigte eine andere Einrichtung bzw. eine/n andere/n Arzt/Ärztin bevorzugen,<br />

sind die Mehrkosten für die weitere Strecke von ihnen selbst zu bezahlen.<br />

Der Zuschuss zu Transportkosten kann nur geleistet werden, wenn die medizinische<br />

69


70<br />

Notwendigkeit des Transportes ärztlich bestätigt wird. Überdies sind Serientransporte -<br />

mit Ausnahme von Transporten zur Dialyse und Chemo- bzw. Strahlentherapie - ab<br />

dem 5. Transport bewilligungspflichtig.<br />

Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.<br />

Fahrtkostenzuschuss<br />

Sollten die Voraussetzungen für einen Krankentransport nicht gegeben sein, gibt es<br />

immer noch die Möglichkeit eines Fahrtkostenzuschusses. Hierfür muss die Entfernung<br />

zwischen dem Wohnort des/der Anspruchsberechtigten und der nächstgelegenen<br />

geeigneten Behandlungsstelle allerdings mehr als 20km betragen. Weiters darf es<br />

sich nicht um Fahrten innerhalb des Stadt-/Ortsgebietes handeln. Der Zuschuss beträgt<br />

ohne Begleitperson € 0,09/km und € 0,14/km mit Begleitperson. Die medizinische<br />

Notwendigkeit einer Begleitperson muss allerdings ärztlich bestätigt sein. Bestehende<br />

Fahrtkostenbegünstigungen wie z.B. die Jahresnetzkarte werden bei der Berechnung<br />

des Zuschusses berücksichtigt.<br />

Reise-, Fahrt- und Transportkosten bei medizinischen Maßnahmen<br />

der Rehabilitation<br />

Die notwendigen Reise-, (Fahrt-) und Transportkosten werden bei Gewährung von<br />

medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der erweiterten<br />

Heilbehandlung als freiwillige Leistung jeweils unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse der Versicherten bzw. Angehörigen übernommen, wenn die oben<br />

angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

In Notfällen<br />

Selbstverständlich wird in lebensbedrohlichen Notfällen und in Fällen, die Erste Hilfe<br />

notwendig machen, Ihr Krankentransport zum Kassentarif anstandslos übernommen.<br />

Ausgenommen sind allerdings Bergungskosten und die Kosten der Beförderung ins<br />

Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik. Diese werden nicht ersetzt.


BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE LEISTUNGEN<br />

Folgende Leistungen bedürfen vor ihrer Anwendung einer chef(kontroll)ärztlichen Bewilligung:<br />

l Neuanfertigung von Zahnersätzen mit Ausnahme von Kronen, Brücken und<br />

Stiftzähnen<br />

l Kieferorthopädische Behandlungsjahre<br />

l Logopädische Behandlungen ab der 2. Sitzung<br />

l Ergotherapie ab der 2. Behandlungseinheit<br />

l Physiotherapie ab der 22. Anwendung, jedenfalls ab der 8.Sitzung;<br />

Physiotherapie in Form von Hausbesuchen ab der 1. Sitzung.<br />

Verordnete bzw. bewilligte Behandlungsserien sind grundsätzlich innerhalb<br />

von 3 Monaten ab der Verabreichung der ersten Behandlung abzuschließen.<br />

l Psychotherapie ab der 5. Sitzung<br />

l Medizinische Hauskrankenpflege ab der 5. Woche<br />

l Geplante Behandlung und Untersuchung im Ausland<br />

l Computertomographie (CT), Kernspintomographie (MR)<br />

l Kosmetische Behandlung<br />

l Sterilisation, Schwangerschaftsunterbrechung, Geschlechtsumwandlung<br />

l HELP-Therapie<br />

l Operative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion<br />

l Flugtransporte<br />

l Transporte bei Serienbehandlungen (ausgenommen Transport zur<br />

Dialyse und Chemo-Strahlentherapie) ab dem 5. Transport<br />

l Heimdialyse<br />

71


72<br />

KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ IM AUSLAND<br />

Für plötzlich auftretende Erkrankungen (Unfälle) im Ausland (ärztliche Hilfe, zahnärztliche<br />

Hilfe, Krankenanstaltspflege, Heilmittel) ist der Schutz der sozialen Krankenversicherung<br />

in folgenden Staaten auch während des Urlaubes gegeben:<br />

EU-Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,<br />

Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,<br />

Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,<br />

Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil)<br />

EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen<br />

Länder mit bilateralem Abkommen: Bosnien und Herzegowina, Kroatien,<br />

Mazedonien, Serbien, Montenegro, Türkei<br />

Bei einem Aufenthalt in einem EU/EWR-Land oder in der Schweiz kann mit der<br />

europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) ärztliche Hilfe direkt in Anspruch<br />

genommen werden, wenn während des Auslandsaufenthaltes eine Krankenbehandlung<br />

erforderlich wird. Die EKVK befindet sich auf der Rückseite der eCard. Sollte die<br />

EKVK bei Reiseantritt ungültig sein (Sternsymbole anstatt der Daten oder Gültigkeit<br />

abgelaufen) empfiehlt die <strong>VAEB</strong>, für diese Staaten eine Bescheinigung als provisorischen<br />

Ersatz der europäischen Krankenversicherungskarte (PEB) ca. 1 Woche vor<br />

Antritt der Reise anzufordern.<br />

Bei einem Aufenthalt in Ländern mit bilateralem Abkommen empfiehlt die <strong>VAEB</strong> einen<br />

Betreuungsschein ca. 1 Woche vor Antritt der Reise anzufordern. Dieser Betreuungsschein<br />

muss zumeist vor Beginn der ärztlichen Behandlung dem ausländischen Krankenversicherungsträger<br />

vorgelegt werden, der eine Bescheinigung ausstellt. Mit dieser<br />

ist es möglich am Aufenthaltsort ärztliche Hilfe auf Kosten der <strong>VAEB</strong> in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

Bei Unfällen und akuten Erkrankungen wird von den Spitälern der Vertragsstaaten der<br />

Betreuungsschein zumeist direkt angenommen.<br />

Das Ersatzformular für die EKVK bzw. der Betreuungsschein wird für aktive Bedienstete<br />

der ÖBB von den Dienststellen ausgestellt, für alle übrigen Versicherten sind die<br />

<strong>VAEB</strong> in Wien bzw. ihre GBZ zuständig.<br />

Für den Fall eines dauernden Auslandsaufenthaltes muss der Wohnsitzwechsel der<br />

<strong>VAEB</strong> gemeldet werden. Die <strong>VAEB</strong> stellt eine Bescheinigung aus, die der ausländischen<br />

Krankenkasse vorgelegt werden muss. Der ausländische Krankenversiche-


ungsträger stellt die im Lande gültigen Krankenscheine aus. Damit gebührt österreichischen<br />

Versicherten der gleiche Sozialversicherungsschutz wie den jeweiligen<br />

Landesbürgerinnen/-bürgern.<br />

Führt die Urlaubsreise nicht in einen der oben angeführten Staaten, müssen die dort<br />

aus der Krankenbehandlung erwachsenen Kosten zunächst selbst bezahlt werden.<br />

Die mit einem Saldierungsvermerk versehenen Originalrechnungen können bei der<br />

<strong>VAEB</strong> zur Vergütung eingereicht werden. Das Ausmaß dieser Vergütung richtet sich<br />

grundsätzlich nach dem für eine gleichwertige Behandlung im Inland gültigen Kassentarif<br />

abzüglich eines allfälligen Behandlungsbeitrages. Die von der <strong>VAEB</strong> erstatteten<br />

Beträge decken in den meisten Fällen die der Patientin/dem Patienten entstandenen<br />

Kosten nicht ab. Die <strong>VAEB</strong> empfiehlt daher, eine entsprechende Privatversicherung<br />

abzuschließen.<br />

Nachdem eine Kostenübernahme für Krankenrücktransporte im Leistungskatalog der<br />

sozialen Krankenversicherung nicht vorgesehen ist, empfiehlt die <strong>VAEB</strong> auch in diesem<br />

Fall, schon bei der Buchung von Auslandsreisen entsprechende Privatversicherungen<br />

abzuschließen.<br />

Darüber hinaus sehen manche Länder für bestimmte Leistungen Selbstbehalte vor,<br />

die von der <strong>VAEB</strong> nicht ersetzt werden können. Der Leistungsumfang orientiert sich<br />

immer nach der Rechtslage des betreffenden Staates und kann vom österreichischen<br />

Standard abweichen (ortsübliche Zuzahlungen gehen zu Lasten der/des Versicherten!).<br />

Wenn sich die/der Versicherte nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland<br />

begibt, werden die Kosten für diese Behandlung nur dann von der <strong>VAEB</strong> übernommen,<br />

wenn der Chefarzt der <strong>VAEB</strong> einer solchen im vorhinein zustimmt. Entscheidend<br />

für die Zustimmung der <strong>VAEB</strong> ist es beispielsweise, dass die Behandlung im Inland<br />

nicht erbracht bzw. nicht innerhalb des medizinisch notwendigen Zeitraumes erbracht<br />

werden kann.<br />

Entstehen ärztliche Kosten bei einer Entsendung ins Ausland durch die Dienstgeberin/den<br />

Dienstgeber, ist vorrangig die Dienstgeberin/der Dienstgeber für den Ersatz<br />

dieser Kosten zuständig.<br />

GRENZGÄNGERINNEN<br />

Ehemalige GrenzgängerInnen und deren anspruchsberechtige Angehörige können<br />

auch als PensionistInnen seit 1.5.2010 unter gewissen Voraussetzungen Sachleistungen<br />

der Krankenversicherung im ehemaligen Beschäftigungsstaat in Anspruch nehmen.<br />

Grundvoraussetzung ist sowohl der Bezug einer Rente aus einem EU-Staat als auch<br />

73


74<br />

der Bezug einer Pension aus Österreich und der Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt)<br />

in Österreich.<br />

Für mindestens zwei der letzten fünf Jahre vor Pensionsantritt muss eine Beschäftigung<br />

als Grenzgängerin/Grenzgänger vorliegen.<br />

Bei Zutreffen der Voraussetzungen erhalten Sie von uns die entsprechende Bescheinigung<br />

als Anspruchsnachweis, die bei der Krankenkasse im ehemaligen Beschäftigungsstaat<br />

vor der Inanspruchnahme der Sachleistungen vorzulegen ist.


FAMILIENHOSPIZKARENZ<br />

Ab 01.07.2002 wurde durch die Novellierung des AVRAG eine Regelung geschaffen,<br />

nach der ArbeitnehmerInnen für die Sterbebegleitung naher Angehöriger oder für die<br />

Begleitung schwerst erkrankter Kinder<br />

l eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit,<br />

l eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder<br />

l eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes verlangen können.<br />

Für diese Zeit einer solchen Karenz wird eine eigene kranken- und pensionsversicherungsrechtliche<br />

Absicherung geschaffen.<br />

Nahe Angehörige in diesem Sinne sind<br />

l Die Ehegattin/Der Ehegatte oder die/der eingetragene Partnerin/Partner,<br />

l die Person, die mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt,<br />

l Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern) sowie Wahl- und<br />

Pflegekinder,<br />

l Verwandte in der Seitenlinie zweiten Grades (Geschwister).<br />

Ein gemeinsamer Haushalt mit der/dem Versicherten ist nicht Voraussetzung.<br />

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz<br />

BMSVG<br />

Mit Gültigkeit des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) ab 01.01.2003<br />

hat jede(r) ArbeitgeberIn durch Vereinbarung mit ihren/seinen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern<br />

eine Mitarbeitervorsorgekasse vertraglich zu wählen.<br />

Der Anspruch auf Abfertigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers richtet sich im<br />

neuen System nicht mehr gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, sondern gegen die<br />

jeweilige MV-Kasse.<br />

Der Geltungsbereich des BMVG umfasst alle Arbeitsverhältnisse, die ab 01.01.2003<br />

beginnen sowie bereits vor diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse, wenn<br />

ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen schriftlich einen Übertritt ins neue System<br />

vereinbaren.<br />

Die Regelungen des BMVG gelten im Bereich der <strong>VAEB</strong> für alle Beschäftigten der<br />

ÖBB (ausgenommen Beamtinnen/Beamte) und der Privatbahnen, einschließlich der<br />

Lehrlinge und geringfügig Beschäftigten.<br />

75


76<br />

Mit 1.1.2008 wird eine abfertigungsähnliche betriebliche Vorsorge für freie DienstnehmerInnen<br />

und für Selbstständige analog zur Regelung der Abfertigung Neu eingeführt.<br />

Infolge des erweiterten Anwendungsbereiches wurden auch der Titel des BMVG in<br />

„Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG“ geändert und<br />

die Begriffe „Mitarbeitervorsorgekasse“ und „MV-Kasse“ durch die Begriffe „Betriebliche<br />

Vorsorgekasse“ und „BV-Kasse“ ersetzt.<br />

Ausgenommen sind tagweise beschäftigte Personen und echte Ferialpraktikantinnen/praktikanten.<br />

Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber muss für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer monatlich<br />

einen Abfertigungsbeitrag entrichten, wobei der erste Monat einer Beschäftigung<br />

beitragsfrei ist. Der Beitragssatz beträgt 1,53 % des monatlichen Entgelts inkl.<br />

allfälliger Sonderzahlungen.<br />

Anspruch auf Abfertigung<br />

Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

über den Abfertigungsbetrag verfügen, wenn<br />

l ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und<br />

l bereits drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung oder<br />

l der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind.<br />

Eine Auszahlung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn<br />

l eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,<br />

l die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem dem<br />

BMSVG unterliegenden Dienstverhältnis mehr steht,<br />

l die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension<br />

erreicht hat (dies sind bei Männern 61,5 Jahre sowie bei Frauen 56,5 Jahre).<br />

Der Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung besteht nicht, wenn<br />

l die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gekündigt hat (ausgenommen während<br />

Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väterkarenzgesetz),<br />

l bei verschuldeter Entlassung,<br />

l bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.<br />

Alle anderen Beendigungsgründe sind verfügungsbegründend.


UNFALLVERSICHERUNG<br />

Grundsätzliches<br />

Die Unfallversicherung der <strong>VAEB</strong> erbringt Leistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen<br />

und Berufskrankheiten. Wichtigste Aufgabe ist das Verhüten von Arbeitsunfällen<br />

und Berufskrankheiten und die Vorsorge für eine effiziente Erste Hilfe Leistung im<br />

Anlassfall. Danach stehen umfangreiche Möglichkeiten zur bestmöglichen medizinischen<br />

Versorgung und Rehabilitation zur Verfügung, mit dem Ziel einer optimalen Wiedereingliederung<br />

in den Arbeitsprozess.<br />

Bei Vorliegen einer Meldung über einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit werden<br />

wir sofort von Amts wegen tätig, natürlich besteht für die/den Versicherten jederzeit<br />

die Möglichkeit auch Anträge einzubringen.<br />

Arbeitsunfall<br />

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang<br />

mit der Beschäftigung ereignen. Es sind aber nicht nur Unfälle während der<br />

Arbeitszeit geschützt, sondern auch Unfälle die sich beispielsweise<br />

auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Dienststelle<br />

auf dem direkten Weg zur oder von der Dienststelle zu einen Kindergarten oder<br />

Schule um ihr Kind abzuholen oder hinzubringen<br />

auf dem Weg zu einer ärztlichen Untersuchung, wenn der Arztbesuch der Dienststelle<br />

gemeldet wurde beim Besuch von beruflichen Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen<br />

ereignen.<br />

Berufskrankheit<br />

Berufskrankheiten sind Erkrankungen die durch die berufliche Tätigkeit verursacht<br />

werden und im allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Anlage 1) angeführt sind.<br />

Meldung<br />

Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber ist gesetzlich verpflichtet innerhalb von 5 Tage der<br />

<strong>VAEB</strong> jeden Unfall/jede Berufskrankheit zu melden.<br />

77


78<br />

Unfallheilbehandlung<br />

Die Unfallheilbehandlung hat alle geeigneten Mittel einzusetzen, um eine Körperschädigung,<br />

sowie eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit zu beseitigen. Ist dies nicht<br />

mehr möglich, so ist die Körperschädigung so gering wie möglich zu halten. Die Maßnahmen<br />

der Unfallheilbehandlung umfassen: Anstaltspflege, ärztliche Hilfe, Versorgung<br />

mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln.<br />

Rehabilitation<br />

Nach dem Ausschöpfen der Möglichkeiten im Rahmen der Unfallheilbehandlung können<br />

Maßnahmen der Rehabilitation ergriffen werden. Dabei wird in einem Rehabilitationszentrum<br />

durch den Einsatz modernster medizinischer Erkenntnisse in Verbindung<br />

mit den neuesten technischen Hilfsmitteln versucht, eine weitere Berufsausübung zu<br />

ermöglichen. Dabei lernt der Versicherte nicht nur mit seiner Behinderung umzugehen,<br />

sondern auch die Handhabung mit Körperersatzstücken und anderen Hilfsmitteln.<br />

Bei Personen die im Zuge eines Arbeitsunfalls schwer verletzt wurden, können zur Erleichterung<br />

ihrer Mobilität finanzielle Unterstützungen zur Adaptierung ihrer Wohnung<br />

und ihres Kraftfahrzeuges gewährt werden.<br />

Für den Fall, dass nach einem Arbeitsunfall oder nach einer Berufskrankheit die Weiterbeschäftigung<br />

in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich ist, können Umschulungsmaßnahmen<br />

mitfinanziert werden.<br />

Keine Kostenbeteiligung<br />

Ein weiteres wichtiges Merkmal der Unfallversicherung ist die gänzliche Kostenübernahme<br />

bei Inanspruchnahme von Vertragpartnerinnen/Vertragspartnern als Folge eines<br />

Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.<br />

Rente<br />

Versicherte, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% haben, erhalten eine monatliche Geldleistung<br />

aus der Unfallversicherung. Diese Minderung wird medizinisch festgestellt,<br />

wobei es sich dabei um eine abstrakte Einschätzung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />

handelt, ohne Berücksichtigung der jeweiligen Berufsausübung. Die Höhe der<br />

Rente ist abhängig von der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte im


Jahr vor dem Unfall/der Berufskrankheit.<br />

Versehrte deren Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50% beträgt, gelten als<br />

schwerversehrt und erhalten eine Zusatzrente, sowie allenfalls Kinderzuschüsse.<br />

Stirbt ein(e) Versicherte(r) an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,<br />

so erhält die Witwe/der Witwer, sowie die noch in Ausbildung stehenden Kinder<br />

Hinterbliebenenrenten.<br />

Weiters wird ein Teilersatz der Bestattungskosten an diejenige Person ausgezahlt, die<br />

die entsprechenden Kosten getragen hat.<br />

Detailliertere Informationen zur Unfallversicherung<br />

finden Sie in unserer Informationsbroschüre<br />

„Die Unfallversicherung“!<br />

79


80<br />

PENSIONSVERSICHERUNG<br />

Grundsätzliches<br />

Die Pensionsversicherung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />

(<strong>VAEB</strong>) erbringt Leistungen<br />

• für Dienstnehmer/innen bei Eisenbahnunternehmen, sowie<br />

• für Dienstnehmer/innen, die in knappschaftlichen Betrieben oder diesen gleichgestellten<br />

Betrieben beschäftigt sind.<br />

Der Leistungskatalog umfasst die Gewährung von Pensionen, die für Menschen jedes<br />

Alters vorgesehen und daher ab Eintritt in das Erwerbsleben möglich sind.<br />

Entsprechend dieser Feststellung gewähren wir Leistungen aus den Versicherungsfällen<br />

• des Alters,<br />

• der geminderten Arbeitsfähigkeit (krankheitsbedingt) und<br />

• des Todes.<br />

Weiters sind für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben, die wesentlich bergmännische<br />

oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten ausüben, besondere Bestimmungen<br />

im Leistungsfall anzuwenden.<br />

Die Pensionsversicherung hat auch die Aufgabe, durch Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge<br />

(z.B. Aufenthalt in Kurorten) und der Rehabilitation (weitgehende Eingliederung<br />

von behinderten Personen in das Erwerbsleben) den vorzeitigen Anfall einer<br />

Pension nach Möglichkeit zu verhindern oder doch möglichst zu verzögern.<br />

Darüber hinaus obliegt der <strong>VAEB</strong> die Durchführung des Verfahrens zur Gewährung<br />

von Pflegegeld nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) für<br />

Ihre Leistungsbezieher/innen und für die Bezieher/innen eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses<br />

nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 sowie dem Bundesbahn-Pensionsgesetz.


Leistungskatalog im Überblick<br />

Antragsprinzip<br />

In der Pensionsversicherung werden Leistungen nur über Antrag gewährt.<br />

Für die einzelnen Pensionsarten sind unterschiedliche Antragsformulare vorgesehen.<br />

Entsprechende Anträge senden wir bei Bedarf an die Versicherte/den Versicherten zu.<br />

Die Antragsformulare stehen aber auch zum Downloaden auf unserer Homepage<br />

(www.vaeb.at /ONLINE SERVICES/FORMULARE) zur Verfügung.<br />

Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet.<br />

Pensionsanträge können bei allen Sozialversicherungsträgern, beim Magistrat, den<br />

Bezirkshauptmannschaften sowie den Gemeindeämtern gestellt werden.<br />

Sämtliche Anträge sind gebührenfrei. Gleiches gilt für alle Dokumente, die zur Vorlage<br />

bei Sozialversicherungsträgern ausgestellt werden.<br />

81


82<br />

Pensionshöhe<br />

Die Pension soll ein teilweiser Ersatz für das durch die Pensionierung wegfallende<br />

beitragspflichtige Erwerbseinkommen sein.<br />

Die Pensionshöhe muss daher in einem vertretbaren Verhältnis zur Höhe des vor<br />

Pensionsbeginn erzielten Erwerbseinkommens stehen, um es der/dem Versicherten<br />

bzw. ihren/seinen Hinterbliebenen zu ermöglichen, den gewohnten Lebensstandard<br />

aufrecht erhalten zu können.<br />

Freiwillige Versicherung<br />

Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird bzw. um<br />

höhere Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung zu erschließen, besteht die<br />

Möglichkeit, über Antrag, eine entsprechende, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte<br />

freiwillige Versicherung, einzugehen.<br />

In der Pensionsversicherung sind folgende Arten der freiwilligen Versicherung vorgesehen:<br />

l Selbstversicherung<br />

l Weiterversicherung<br />

l Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />

l Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes<br />

l Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />

l Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />

l Nachkauf von Schul-/Studien- und Ausbildungszeiten für Schulbesuche bis<br />

31.12.2004 bzw.<br />

l Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung<br />

für Schulbesuche ab 01.01.2005<br />

l Höherversicherung<br />

Detaillierte Informationen zur Pensionsversicherung (Eintritt<br />

des Versicherungsfalles, Anspruchsvoraussetzungen,<br />

Pensionsberechnung, freiwillige Versicherungen usw.) finden<br />

Sie in unseren Informationsbroschüren:<br />

l Pensionsfibel<br />

l Die Pensionen von morgen – „Das APG“<br />

l Informationsbroschüre über Hinterbliebenenleistungen<br />

l Informationsbroschüre über das Bundespflegegeld<br />

l Informationsbroschüre über Hinweise für Pensionsbezieher/innen


PFLEGEGELD<br />

Das Pflegegeld hat den Zweck pflegebedingte Mehraufwendungen abzugelten und<br />

pflegebedürftigen Personen, die notwenige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die<br />

Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu<br />

führen.<br />

Die Gewährung eines Pflegegeldes muss beantragt werden. Für diesen Antrag ist ein<br />

Formular vorgesehen, welches auf Anfrage zugesandt wird. Die Antragsformulare stehen<br />

ebenfalls zum Downloaden auf unserer Homepage (www.vaeb.at /ONLINE SER-<br />

VICES/FORMULARE) zur Verfügung. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag<br />

gewertet.<br />

Das Pflegegeld gebührt 12 x im Jahr. Es sind 7 Stufen vorgesehen, wobei die Einreihung<br />

in eine Stufe vom monatlichen Pflegebedarf abhängig ist.<br />

Die Einstufung erfolgt unter Zugrundelegung einer ärztlichen Begutachtung. Für bestimmte<br />

Gruppen von behinderten Personen sind Mindesteinstufungen gesetzlich festgelegt.<br />

Es handelt sich z.B. um blinde Personen oder Personen, die überwiegend auf<br />

den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind.<br />

Über die Höhe des Pflegegeldes informiert die nachstehende Tabelle:<br />

Höhe des Pflegegeldes<br />

*) zusätzlich sind folgende besondere Voraussetzungen notwendig:<br />

Stufe 5: Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand ist erforderlich. Dieser liegt vor, wenn<br />

die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson oder die regelmäßige Nachschau – auch<br />

in den Nachtstunden (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) – durch eine Pflegeperson oder<br />

mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden erforderlich ist bzw.<br />

sind.<br />

83


84<br />

Stufe 6: Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder<br />

die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson nötig, da die Wahrscheinlichkeit der Eigen-<br />

oder Fremdgefährdung gegeben ist.<br />

Stufe 7: Zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine sind nicht möglich oder ein<br />

gleich zu achtender Zustand liegt vor.<br />

Erschwerniszuschlag – zusätzliche Prüfung von pflegeerschwerenden<br />

Faktoren<br />

Der erweiterte Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher (bis zum<br />

vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr) sowie von Personen mit einer schweren geistigen<br />

oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung<br />

(ab dem vollendeten 15. Lebensjahr), wird mit einem zusätzlichen Stundenwert<br />

berücksichtigt (Erschwerniszuschlag).<br />

Pflegeerschwerende Faktoren liegen vor, wenn schwerwiegende Störungen des Verhaltens,<br />

in Summe verursacht durch Defizite des Orientierungsvermögens, des Antriebs,<br />

der Denkleistung, der emotionalen Kontrolle und der sozialen Fähigkeiten bestehen.<br />

weitere Hinweise:<br />

l Werden Anträge auf Zuerkennung oder Höherreihung eines Pflegegeldes abgelehnt,<br />

kann binnen drei Monaten nach Bescheiderteilung beim zuständigen Sozialgericht<br />

ein Klagebegehren eingebracht werden.<br />

l Das Pflegegeld ruht ab dem 2. Tag des Krankenhausaufenthaltes.<br />

l Das Pflegegeld fällt bei Neuanträgen ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten<br />

an.<br />

l Bei einem Aufenthalt in einem Heim (z.B. Pflege- oder Altersheim) auf Kosten oder<br />

unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers,<br />

gebührt ab dem Beginn des Aufenthaltes ein Taschengeld in Höhe von 10 %<br />

des Pflegegeldes der Stufe 3 (d.s. monatlich € 44,30). 80 % des Pflegegeldes werden<br />

an das Heim überwiesen. Wer die Kosten zur Gänze selbst trägt, erhält weiterhin<br />

das gesamte Pflegegeld überwiesen.


Zuständigkeit für die Antragstellung und Auszahlung<br />

des Pflegegeldes<br />

Die <strong>VAEB</strong> - Hauptstelle Wien, Linke Wienzeile 48 - 52, 1060 Wien:<br />

l für Bezieher/innen einer Vollrente (=100 % Minderung d. Erwerbsfähigkeit)<br />

aus der Unfallversicherung,<br />

l Bezieher/innen einer Pension nach dem ASVG, sofern diese von der <strong>VAEB</strong><br />

ausbezahlt wird und<br />

l für Bezieher/innen eines Ruhe- und Versorgungsgenusses nach der Bundesbahn-Pensionsordnung<br />

1966 sowie dem Bundesbahn-Pensionsgesetz.<br />

Die <strong>VAEB</strong> - Geschäftsstelle Graz, Lessingstraße 20, 8010 Graz:<br />

l für BezieherInnen einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

nach dem ASVG, sofern diese von der <strong>VAEB</strong> ausbezahlt wird.<br />

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA)<br />

l für aktive Bedienstete und Angehörige (Ehegattinnen/-gatten, eingetragene<br />

Partnerin/Partner, Kinder).<br />

Unter unserem Servicetelefon für Pflegegeldbezieher/innen<br />

Hauptstelle WIEN:<br />

050 2350-33300<br />

BASA (880) 2350 33300<br />

Geschäftsstelle GRAZ:<br />

050 2350-33600<br />

stehen Ihnen fachkundige Bedienstete der <strong>VAEB</strong> für Beratung und Auskünfte zur<br />

Verfügung.<br />

85


86<br />

VERZEICHNIS DER <strong>VAEB</strong>-EIGENEN<br />

EINRICHTUNGEN<br />

GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN<br />

Gesundheitseinrichtung<br />

“Hohe Tauern”<br />

5630 Bad Hofgastein, Gerichtsstraße 8<br />

Tel.: 050 2350-37600; Fax: 050 2350-77600<br />

BASA: 8928-54<br />

Gesundheitseinrichtung >>>> wegen Umbauarbeiten voraussicht-<br />

Bad Schallerbach lich bis Mai 2013 Ausweichquartier:<br />

4701 Bad Schallerbach, Rablstraße 7 „Haus Sonnenblume“<br />

Tel.: 050 2350-37700; Fax: 050 2350-77700; Bahnhofallee 20<br />

Gesundheitseinrichtung<br />

“Karl Hiesmayr“<br />

2673 Breitenstein am Semmering, Hauptstraße 69<br />

Tel.: 050 2350-37500; Fax: 050 2350-77500;<br />

BASA: 8843-595<br />

Gesundheitseinrichtung<br />

“Josefhof”<br />

8044 Graz - Maria Trost, Haideggerweg 1<br />

Tel.: 050 2350-37800; Fax: 050 2350-77800


ZAHNAMBULATORIEN<br />

ALLE KASSEN !<br />

Öffnungszeiten:<br />

Zahnambulatorium Wien 15. Mo-Fr 7.15 - 15.30<br />

1150 Wien, Mariahilferstraße 133 und gegen Vereinbarung<br />

Tel.: 050 2350-37200<br />

BASA: 880 2350-37200<br />

Zahnambulatorium Wien 2. Mo, Di, Do, Fr 7.30 - 12.30<br />

1020 Wien, Praterstern 3 Mi 7.30 - 17.00<br />

(U1-Ausgang „Nordbahnstraße“) und gegen Vereinbarung<br />

Tel.: 050 2350-37400<br />

BASA: 880 2350-37400<br />

Zahnambulatorium Graz Mo - Fr 7.00 - 16.00<br />

8020 Graz, Annenpassage, 1.OG. Mo Kieferorthopädie<br />

Bahnhofgürtel 85 13.00 - 16.00<br />

Tel.: 050 2350-37340 und gegen Vereinbarung<br />

BASA: 880 2350-37340<br />

Zahnambulatorium Villach Mo, Di 7.00 - 15.00<br />

9500 Villach, Bahnhofplatz 1 Mi 7.00 - 17.00<br />

Tel.: 050 2350-37320 Do 7.00 - 14.00<br />

BASA: 880 2350-37320 Fr 7.00 - 12.00<br />

Zahnambulatorium St. Pölten Mo - .Do 7.15 - 12.00<br />

3100 St. Pölten, Fr 7.15 - 11.30<br />

Julius Raab-Promenade 1/1/2 und gegen Vereinbarung<br />

Tel.: 050 2350-37220;<br />

BASA: 880 2350-37220<br />

87


88<br />

Zahnambulatorium Linz Mo - Do 7.15 - 15.00<br />

4020 Linz, Wiener Straße 2e Fr 7.15 - 13.00<br />

> ab Mitte 2013: Bahnhofsplatz 3-6/Top 25<br />

Tel.: 050 2350-37240<br />

BASA 870 5425<br />

Zahnambulatorium Salzburg Mo - Di 7.15 - 14.30<br />

5020 Salzburg, Südtirolerplatz 1 Mi - Do 7.15 - 15.00<br />

> ab Mitte 2013: Engelbert-Weiß-Weg 10 Fr 7.15 - 12.45<br />

Tel.: 050 2350-37260 und gegen Vereinbarung<br />

BASA: 880 2350-37260<br />

Zahnambulatorium Innsbruck Mo 7.00 - 17.00<br />

6020 Innsbruck, Südtirolerplatz 3 Di - Fr 7.00 - 13.00<br />

Tel.: 050 2350-37280 und gegen Vereinbarung<br />

BASA: 880 2350-37280<br />

Zahnambulatorium Feldkirch Mo 8.00 - 16.00<br />

6800 Feldkirch, Saalbaugasse 4 Di - Fr 7.15 - 16.00<br />

Tel.: 050 2350-37300<br />

BASA: 880 2350-37300<br />

Zahnambulatorium Trieben Mo 7.00 - 12.00 u.12.30 - 17.00<br />

8784 Trieben, Hauptplatz 13 Di 7.00 - 12.00 u.12.30 - 14.15<br />

Tel.: 050 2350-37360; Mi 7.00 - 12.00 u.12.30 - 17.00<br />

Do 7.00 - 12.00 u.12.30 - 14.00<br />

Fr 6.45 - 11.00<br />

und gegen Vereinbarung<br />

Zahnambulatorium Eisenerz Mo 7.00 - 12.00 u.12.30 - 17.00<br />

8790 Eisenerz, Hammerplatz Di 7.00 - 12.00 u.12.30 - 14.15<br />

Tel.: 050 2350-37380 Mi 7.00 - 12.00 u.12.30 - 17.00<br />

Do 7.00 - 12.00 u.12.30 - 14.00<br />

Fr 7.00 - 11.00<br />

und gegen Vereinbarung


PHYSIKOAMBULATORIEN<br />

ALLE KASSEN !<br />

Physikoambulatorium Wien Mo - Do 7.00 - 18.00<br />

1020 Wien, Praterstern 3 Fr 7.00 - 14.30<br />

(U1-Ausgang „Nordbahnstraße“)<br />

Tel.: 050 2350-37420<br />

BASA: 880 2350-37420<br />

Physikoambulatorium Linz Mo - Do 6.30 - 15.15<br />

4020 Linz, Wiener Straße 2e Fr 6.30 - 12.30<br />

Tel.: 050 2350-37440<br />

BASA: 870-5426<br />

Physikoambulatorium Knittelfeld Mo 6.00 - 17.00<br />

8720 Knittelfeld, Bahnhofsplatz 9 Di 6.00 - 18.30<br />

Tel.: 050 2350-37460 Mi 6.00 - 16.00<br />

BASA: 880 2350-37460 Do 6.00 - 18.30<br />

Fr 6.00 - 12.30<br />

SERVICE- UND BERATUNGSSTELLEN DER <strong>VAEB</strong><br />

KRANKENVERSICHERUNG:<br />

(ausgenommen Gesundheitseinrichtungen und Infrastruktur)<br />

Telefonische Anfragen:<br />

Öffentliches Festnetz: 05 02350-0 (Telefonzentrale)<br />

BASA: Wien (880) 2350-0<br />

Bewilligungen für Heilbehelfe und<br />

Hilfsmittel DW 32513, DW 32503,DW 32507,<br />

DW 32510, DW 32516<br />

Fax 72500<br />

Allgemeine Beitragsfragen für<br />

DienstgeberInnen DW 31501, Fax 71500<br />

Selbstversicherung in der Krankenversicherung DW 31502, 31507, Fax 71500<br />

89


90<br />

Selbstversicherung<br />

bei geringfügiger Beschäftigung DW 31509, 31507, Fax 71500<br />

Beitragspflichtige Mitversicherung DW 31508, Fax 71500<br />

Lohnzettel – Beitragsgrundlagen DW 31506, Fax 71500<br />

Dienstgeber – Beitragsnachweisungen DW 31503, 31505, Fax 71500<br />

Rückerstattung auf Grund mehrfacher DW 31507, Fax 71500<br />

Beschäftigung<br />

Fragen zur e-card und<br />

Fragen zur Mitversicherung von Angehörigen DW 31400<br />

Fax 71200<br />

Informationen über Rezeptgebühr- DW 32405, DW 32404, DW 32407<br />

und Behandlungsbeitragsbefreiung DW 32403, DW 32406<br />

Informationen über<br />

Zahnersatzbewilligung DW 32424, DW 32423<br />

Bewilligungen für Medikamente<br />

und Verbandsmaterial: DW 36555, Fax 76501<br />

Bewilligungen für physikalische<br />

Behandlungen: DW 36555, Fax 76501<br />

Bewilligungen CT, MRT DW 36555, Fax 76501<br />

Kostenerstattung DW 32600, Fax 72600<br />

Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld,<br />

Krankengeld DW 31701, DW 31702, Fax 71700


e-Mail Adressen:<br />

Kostenerstattung allgemein kv.kostenerstattung@vaeb.at<br />

Kostenerstattung Psychotherapie rv.psychotherapie@vaeb.at<br />

Bewilligungen für Heilbehelfe und<br />

Hilfsmittel kv.heilbehelfe-hilfsmittel@vaeb.at<br />

Allgemeine Beitragsfragen beitragsgruppe@vaeb.at<br />

Fragen zur Mitversicherung von Angehörigen<br />

Fragen zur e-card kv.lv@vaeb.at<br />

Informationen über Rezeptgebührund<br />

Behandlungsbeitragsbefreiung kv.behandlungsbeitrag@vaeb.at<br />

Informationen über Zahnersatzbewilligung kv.zahnbewilligung@vaeb.at<br />

Bewilligungen für Medikamente und Verbandsmaterial<br />

Bewilligungen für physikalische Behandlungen<br />

Bewilligungen CT, MRT bewilligungsdienst@vaeb.at<br />

Fragen zum Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld<br />

Fragen zum Krankengeld kv.lv@vaeb.at<br />

Mündliche Vorsprachen:<br />

Wien 6., Linke Wienzeile 48 - 52<br />

Kundenbetreuungszentrum: Erdgeschoss, Zimmer 7<br />

Bewilligungen, Krankenkontrolle: Erdgeschoss, Zimmer 1<br />

In besonders wichtigen Fällen können überdies jederzeit die AbteilungsleiterInnen der<br />

OE Krankenversicherung kontaktiert werden:<br />

l Leiter der OE Krankenversicherung - Vertragspartnerverrechnung (Tarif- und Vertragsangelegenheiten,<br />

Vertragspartnerabrechnungen und Kostenerstattungen sowie<br />

Hauskrankenpflege): Gerald HAAS DW 32201<br />

l Leiterin der OE Krankenversicherung - Leistungs- und Versicherungsabteilung:<br />

Gabriele KÜNZEL DW 31201.<br />

91


92<br />

GESUNDHEIT UND INNOVATIONEN:<br />

Telefonische Anfragen:<br />

Kur- und Rehabangelegenheiten<br />

Festnetz 050 2350 DW 36205 bis 36208<br />

eMail: ge@vaeb.at<br />

Unfallverhütungsangelegenheiten<br />

Festnetz 050 2350 DW 36234 oder 36235<br />

eMail: unfallverhuetung@vaeb.at<br />

Berufsorientierte Gesundenuntersuchung (BOGU)<br />

Telefon: 050 2350 – 36 213<br />

Basa: (880) 2350 – 36 213<br />

Fax: 050 2350 – 76 201<br />

Basa Fax: (880) 2350 – 76 201<br />

E-Mail: boguonline@vaeb.at<br />

Mündliche Vorsprachen:<br />

Wien 6., Linke Wienzeile 48-52,<br />

Gesundheits- und BetreuungsZentrum, EG Zimmer 7<br />

In dringenden Fällen können überdies jederzeit der Leiter der OE Gesundheitseinrichtungen<br />

und Prävention, Harald JUNG DW 36201 bzw. die Leiterin der OE Gesundheit<br />

und Service, Renate MOLNAR DW 36301 kontaktiert werden.


UNFALLVERSICHERUNG:<br />

Telefonische Anfragen:<br />

Festnetz 05 02350 DW 33820<br />

Unfallverhütungsangelegenheiten:<br />

Festnetz 05 02350 DW 36234<br />

e-Mail Adressen:<br />

Unfallverhütungsfragen unfallverhuetung@vaeb.at<br />

allgemeine Fragen bezüglich Unfallversicherung unfallversicherung@vaeb.at<br />

Mündliche Vorsprachen:<br />

Wien 6., Linke Wienzeile 48 - 52,<br />

Gesundheits- und BetreuungsZentrum, Erdgeschoss Zimmer 7<br />

In dringenden Fällen kann überdies jederzeit der Leiter der OE Unfallversicherung,<br />

Dr. Andreas WINKELBAUER DW 33801, kontaktiert werden.<br />

PENSIONSVERSICHERUNG:<br />

Telefonische Anfragen:<br />

Hauptstelle Wien<br />

Festnetz 05 02350 DW 33302<br />

BASA Wien (880) 2350 DW 33302<br />

Geschäftsstelle Graz/Pensionsauskunft<br />

05 02350 DW 33600 bzw. 33601<br />

e-Mail Adresse: pv@vaeb.at<br />

Mündliche Vorsprachen:<br />

Wien 6., Linke Wienzeile 48 - 52,<br />

Gesundheits- und BetreuungsZentrum, Erdgeschoss Zimmer 7<br />

(bisheriger Parteienverkehr 1. Stock, Zimmer 113)<br />

Geschäftsstelle Graz, Lessingstraße 20, 2. Stock – Pensionsauskunftsstelle<br />

In dringenden Fällen kann überdies jederzeit der Leiter der OE Pensionsversicherung, Reinhard<br />

BEIGLBÖCK DW 33201, kontaktiert werden.<br />

93


94<br />

CHEFÄRZTLICHER DIENST:<br />

Telefonische Anfragen:<br />

Postnetz 05 02350 DW 37100<br />

BASA Wien (880) 2350-37100<br />

Mündliche Vorsprachen:<br />

Wien 6., Linke Wienzeile 48 - 52, Erdgeschoss, Zimmer 17<br />

In dringenden Fällen kann überdies jederzeit der leitende Arzt der <strong>VAEB</strong>,<br />

Dr. Peter GRABNER DW 37101, kontaktiert werden.<br />

GESUNDHEITS- UND BETREUUNGSZENTREN<br />

(„GBZ“):<br />

Die GBZ sind gem. DIN EN ISO 9001:2000 zertifiziert.<br />

Öffnungszeiten:<br />

Mo-Do: 7.30-15.00<br />

Fr: 7.30-13.00<br />

GBZ Wien<br />

1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52, vertrauensärztl.Dienst:<br />

Tel.: 050 2350-0; Montag-Freitag 8.00-13.00<br />

Telefax: 050 2350-76501<br />

Telefax Gesundheitsberatung: 050 2350-76503<br />

Telefax Krankenkontrolle: 050 2350-76504<br />

BASA (880) 2350-0<br />

e-mail: gbz.wien@vaeb.at


GBZ Graz<br />

8020 Graz, Europaplatz 5, vertrauensärztl.Dienst:<br />

Tel.: 050 2350-36400 Montag-Freitag 8.00-12.00<br />

Telefax: 050 2350-76400<br />

BASA: 880 2350-36400<br />

e-mail: gbz.graz@vaeb.at<br />

GBZ Innsbruck<br />

6020 Innsbruck, Südtirolerplatz 3, vertrauensärztl.Dienst:<br />

Tel.: 050 2350-36800 Montag-Donnerstag 7.30 -13.30<br />

Telefax: 050 2350-76800 Freitag 7.30 -13.00<br />

BASA: 880 2350-36800<br />

e-mail: gbz.innsbruck@vaeb.at<br />

GBZ Linz<br />

4020 Linz, Bahnhofplatz 3-6, vertrauensärztl.Dienst:<br />

Tel.: 050 2350-36900 Montag-Freitag 8.00-12.00<br />

Telefax: 050 2350-76900<br />

BASA: 880 2350-36900<br />

e-mail: gbz.linz@vaeb.at<br />

GBZ Salzburg<br />

5020 Salzburg, Südtirolerplatz 1, Hbf. vertrauensärztl.Dienst:<br />

Tel.: 050 2350-36700 Montag-Freitag 7.30-11.00<br />

Telefax: 050 2350-76700<br />

BASA: 880 2350-36700<br />

e-mail: gbz.salzburg@vaeb.at<br />

GBZ Villach<br />

9500 Villach, Bahnhofplatz 1, vertrauensärztl.Dienst:<br />

Tel.: 050 2350-36600 Montag-Freitag 8.00-13.00<br />

Telefax: 050 2350-76600<br />

BASA: 880 2350-36600<br />

e-mail: gbz.villach@vaeb.at<br />

Außenstelle Eisenerz<br />

8790 Eisenerz, Hammerplatz 1, Öffnungzeiten:<br />

Tel.: 050 2350-36450; Montag-Donnerstag 8.00-12.00<br />

Telefax: 050 2350-76450; 12.30-14.00<br />

e-mail:aussenstelle.eisenerz@vaeb.at Freitag 8.00-12.00<br />

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96<br />

Gesundheitsberatung und Prävention in der <strong>VAEB</strong>:<br />

Die Aufgaben der im Jahr 2007 von Außenstellen in „Gesundheits-und Betreuungszentren“<br />

(GBZ) umbenannten Servicestellen der <strong>VAEB</strong> bestehen in den<br />

Kernleistungen der gesetzlichen Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung sowie<br />

in einer umfassenden Nachbetreuung nach Kuraufenthalten und einem breiten Angebot<br />

an Gesundheitsberatungsleistungen.<br />

In jedem GBZ werden Beratungsleistungen zu den Themen Ernährung, Rauchen,<br />

Bewegung und Stress angeboten.<br />

Untenstehend befindet sich eine Übersicht unserer kostenlosen Beratungsleistungen,<br />

die von unseren Ärztinnen/Ärzten im GBZ vor Ort oder von Psychologinnen/Psychologen<br />

und<br />

Sportwissenschafterinnen/-wissenschaftern durchgeführt werden.<br />

Bitte beachten Sie, dass regionale Unterschiede möglich sind, über die genauen Angebote<br />

informieren Sie die MitarbeiterInnen in Ihrem GBZ jedoch gerne!<br />

Bewegung<br />

l Einzelberatung pro Person: 1 bis 2 Beratungen mit Wirbelsäulenscreening (á 60<br />

min)<br />

l Rückenschule pro Gruppe: 8 Einheiten á 90 min(wöchentlich);<br />

l Osteoporosegymnastik pro Gruppe: 8 Einheiten á 60 min(wöchentlich)<br />

l Nordic Walking(Stöcke werden von der pro Gruppe: 6 Einheiten á 90 min <strong>VAEB</strong> zur<br />

Verfügung gestellt) (wöchentlich);<br />

Stress<br />

l Einzelberatung mit pro Person: 2 bis 3 Beratungen<br />

l Jacobson-Entspannungstraining pro Gruppe: 8 Einheiten á 60 min durch Muskelrelaxation<br />

(wöchentlich);<br />

l Entspannungstraining mit pro Gruppe: 8 Einheiten á 60 min<br />

l Yoga und Qigong Elementen (wöchentlich)<br />

Ernährung<br />

l Einzelberatung mit pro Person: 4 bis 5 Beratungen<br />

l Bioimpedanzanalysemessung (á 45 min)<br />

l Gruppenprogramm pro Gruppe: 7 Einheiten á 90 min(wöchentlich);


Rauchen<br />

l Einzelberatung mit CO Messung pro Person: 1 Beratung á 60 min<br />

l Gruppenprogramm pro Gruppe: 5 Termine in 4 Wochen und1 Nachbetreuungstermin<br />

nach dem letzten Termin<br />

Termine können unbürokratisch entweder im GBZ oder telefonisch vereinbart<br />

werden:<br />

Unsere Gesundheitskoordinatorinnen/-koordinatoren vor Ort:<br />

l GBZ GRAZ: Europaplatz 5 (Hauptbahnhof), 8020 Graz<br />

050 2350-36402 oder BASA: 880 2350-36402<br />

Hr. René Steinkellner<br />

rene.steinkellner@vaeb.at<br />

l GBZ INNSBRUCK: Südtirolerplatz 3, 6020 Innsbruck<br />

050 2350-36803 oder BASA: 880 2350-36803<br />

Fr. Elisabeth Hölbling<br />

elisabeth.hoelbling@vaeb.at<br />

l GBZ LINZ: Bahnhofplatz 3-6, 4020 Linz<br />

050 2350-36904 oder BASA: 880 2350-36904<br />

Fr. Gudrun Heigl<br />

gudrun.heigl@vaeb.at<br />

l GBZ SALZBURG: Südtirolerplatz 1 (Hauptbahnhof), 5020 Salzburg<br />

050 2350-36703 oder BASA: 880 2350-36703<br />

Fr. Daniela Linshalm<br />

daniela.linshalm@vaeb.at<br />

l GBZ VILLACH: Bahnhofplatz 1, 9500 Villach<br />

050 2350-36601 oder BASA: 880 2350-36601<br />

Fr. Sonja Fink<br />

sonja.fink@vaeb.at<br />

l GBZ WIEN: Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien<br />

050 2350-36504 oder Basa: (880) 2350-36504<br />

Hr. Peter Miehl<br />

peter.miehl@vaeb.at<br />

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98<br />

Beschreiten Sie mit uns gemeinsam den Weg für Ihre Gesundheit.<br />

Case Management…<br />

…ist unsere Hilfe zur Selbsthilfe. Sie wissen nicht mehr weiter und fühlen sich allein<br />

gelassen? Wir helfen Ihnen. Case Management ist eine individuelle, auf die/den jeweiligen<br />

Kundin/Kunden zugeschnittene Einzelbetreuung durch unsere speziell geschulten<br />

MitarbeiterInnen.<br />

Dieser Service ist für alle Versicherten der <strong>VAEB</strong>, die durch eine schwere Krankheit<br />

oder durch einen Unfall Hilfe benötigen, kostenlos.<br />

Durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall sind sie mit einer neuen Lebenssituation<br />

konfrontiert, mit der Sie nicht zu Recht kommen?<br />

Dann sind Sie bei uns richtig.<br />

Einige Beispiele: Bei Herrn Z. wird Alzheimer diagnostiziert. Frau M. hat Brustkrebs.<br />

Herrn B. werden nach einem schweren Verkehrsunfall die Zehen amputiert.<br />

Das sind unerwartete Eingriffe in deren Leben, die alles verändern können.<br />

Unsere KundenberaterInnen erarbeiten gemeinsam mit Ihnen und Ihren Angehörigen<br />

einen auf Sie zugeschnittenen Versorgungsplan und begleiten Sie solange, bis Sie<br />

ihren Alltag wieder selbst meistern können. Alle unsere MitarbeiterInnen unterliegen<br />

der Verschwiegenheitspflicht.<br />

Unsere Case ManagerInnen beraten und informieren Sie, wie Sie z.B. einen Rollstuhl,<br />

Badewannen-Lift und andere Heilbehelfe oder Hilfsmittel erhalten. Sie helfen Ihnen<br />

Anträge – auch für andere Ämter - zu stellen und sich besser im Gesundheits- und Sozialsystem<br />

zurechtzufinden.<br />

Was bietet Ihnen die <strong>VAEB</strong>?<br />

- einen kostenlosen individuellen Service<br />

- ein mit Ihnen vereinbartes Betreuungskonzept<br />

- kompetente Information durch speziell ausgebildete Kundenbetreuer<br />

- eine(n) verständnisvolle(n) AnsprechpartnerIn<br />

- Hilfe zur Selbsthilfe<br />

- Wir wollen Brücken zu anderen Institutionen bauen.


Welche Aufgaben haben unsere Case ManagerInnen?<br />

- Organisation der benötigten Heilbehelfe und Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Badewannen-Lift,<br />

Zimmertoilette, etc.)<br />

- Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung (z.B. Rezeptgebührenbefreiung,<br />

Pflegegeld, etc.)<br />

- Information und Hilfestellung bei medizinischer Betreuung (z.B. Rehab-Maßnahmen,<br />

Mobilisation, etc.)<br />

- Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme mit anderen Organisationen (z.B. Bundessozialamt,<br />

Magistrat, Bezirkshauptmannschaft, Selbsthilfegruppen, etc.)<br />

- Kontaktaufnahme mit Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt (nur auf Wunsch)<br />

Was können oder wollen unsere Case ManagerInnen NICHT?<br />

- In eine von der Ärztin/dem Arzt verordnete Therapie eingreifen.<br />

- Bestehende Organisationen ersetzen<br />

- Leistungen zu ermöglichen, die nicht bewilligbar sind<br />

- Die Selbständigkeit unserer Versicherten einengen<br />

Qualifikation unserer KundenbetreuerInnen<br />

Die Ausbildung zur/zum Case ManagerIn erfolgt in zwei Schritten, mit insgesamt 246<br />

Ausbildungseinheiten und wird mit einem Zertifikat abgeschlossen. Die Ausbildungsinhalte<br />

basieren auf den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für „Care und Case Management<br />

„.<br />

Bitte informieren Sie sich in unseren Gesundheits- und Betreuungszentren,<br />

bezüglich einer persönlichen Terminvereinbarung,<br />

damit unsere Case ManagerInnen auf Ihre Anliegen<br />

eingehen können.<br />

Unsere AnsprechpartnerInnen:<br />

GBZ Wien für Wien, NÖ und Bgld:<br />

Martina Jabornig<br />

Tel: 05 02350 - 36503 martina.jabornig@vaeb.at<br />

GBZ Linz für Oberösterreich:<br />

Gerold Wallnöfer<br />

Tel: 05 02350 - 36901 gerold.wallnoefer@vaeb.at<br />

99


GBZ Graz für die Steiermark:<br />

Hans-Wolfgang Löscher<br />

Tel: 05 02350 - 36408 hans-wolfgang.loescher@vaeb.at<br />

René Steinkellner<br />

Tel: 05 02350 - 36402 rene.steinkellner@vaeb.at<br />

Peter Fuchs<br />

Tel: 05 02350 - 36401 peter.fuchs@vaeb.at<br />

GBZ Salzburg für Salzburg:<br />

Anita Brunner<br />

Tel: 05 02350 - 36702 anita.brunner@vaeb.at<br />

Carina Neuhofer<br />

Tel: 05 02350 - 36704 carina.neuhofer@vaeb.at<br />

GBZ Innsbruck für Tirol und Vorarlberg:<br />

Sandra Parth<br />

Tel: 05 02350 - 36802 sandra.parth@vaeb.at<br />

GBZ Villach für Kärnten:<br />

Klaus Wassertheurer<br />

Tel: 05 02350 - 36602 klaus.wassertheurer@vaeb.at


Impressum:<br />

Medieninhaber und Herausgeber:<br />

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />

1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />

Für den Inhalt verantwortlich: Generaldirektor DI Kurt Völkl<br />

Layout: Beate M. Haberberger-Zöch<br />

Druck: SVD-Büromanagement GmbH; 1030 Wien


Hauptstelle WIEN:<br />

1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />

Geschäftsstelle GRAZ:<br />

8010 Graz, Lessingstraße 20<br />

Tel.: 05 02350-0, Basa: 880 2350-0 (österreichweit mit Vorwahl 880!)<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum WIEN<br />

Linke Wienzeile 48-52,1060 Wien<br />

Telefon: 050 2350-0; BASA: (880) 2350-0<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum LINZ<br />

Bahnhofplatz 3-6, 4020 Linz<br />

Telefon: 050 2350-36900; BASA: 880 2350-36900<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum SALZBURG<br />

Hauptbahnhof, Südtirolerplatz 1, 5020 Salzburg<br />

Telefon: 050 2350-36700; BASA: 880 2350-36700<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum INNSBRUCK<br />

Südtirolerplatz 3, 6020 Innsbruck<br />

Telefon: 050 2350-36800; BASA: 880 2350-36800<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum GRAZ<br />

Hauptbahnhof, Europaplatz 5, 8020 Graz<br />

Telefon: 050 2350-36400; BASA: 880 2350-36400<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum VILLACH<br />

Bahnhofplatz 1, 9500 Villach<br />

Telefon: 050 2350-36600, BASA: 880 2350-36600<br />

Außenstelle EISENERZ<br />

Hammerplatz 1, 8790 Eisenerz<br />

Telefon: 050 2350-36450<br />

www.vaeb.at

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