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VAEB - Aktuell

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Zahnersatz<br />

Beim Zahnersatz wird unterschieden zwischen<br />

l abnehmbarem (Totalprothesen, Teilprothesen aus Metall oder Kunststoff)<br />

l festsitzendem Zahnersatz (Kronen, gegossene Stiftaufbauten,<br />

Brückenglieder, -pfeiler).<br />

Bei kieferorthopädischen Behandlungen wird unterschieden zwischen Therapien mit<br />

l abnehmbaren Geräten<br />

l festsitzenden Geräten bzw. Multibandapparaturen<br />

Kieferregulierungen mit festsitzenden Geräten oder Multibandapparaturen sind keine<br />

Vertragsleistungen. Es ist jedoch für solche Behandlungsjahre beginnend ab 1.1.2013<br />

ein Kostenzuschuss in Höhe von bis zu € 919.- abzüglich 30 % Behandlungsbeitrag<br />

vorgesehen.<br />

Bei kieferorthopädischen Behandlungen ist unabhängig von der Behandlungsmethode<br />

vor Beginn jedes Behandlungsjahres eine Bewilligung zu beantragen. Vorzulegen sind<br />

ein aktueller Behandlungsplan und - für Behandlungen ab dem insgesamt 4.Jahr bzw.<br />

für Patienten, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben – aktuelle Modelle oder<br />

Fotos.<br />

Kronen, Brücken und Stiftzähne werden in den Zahnambulatorien der <strong>VAEB</strong> angeboten.<br />

Es handelt sich jedoch bei diesen Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes um<br />

keine Vertragsleistung.<br />

Die Patientinnen/Patienten müssen die Kosten dafür (für eine Krone ca. € 464.-) selbst<br />

tragen.<br />

Nicht genehmigungspflichtig sind:<br />

- Zuschüsse zu Zahnkronen,<br />

Brückenpfeilern,<br />

Brückengliedern und<br />

- die Reparatur von kieferorthopädischen Apparaten sowie Zahnersatzstücken.<br />

Für den festsitzenden Zahnersatz (Zahnkronen, Stiftzähne und Brücken) leistet die<br />

<strong>VAEB</strong> bei medizinischer Notwendigkeit einen Zuschuss von 22 % der Kronenkosten,<br />

maximal bis zu € 100.- pro Einheit.<br />

Mit diesem Zuschuss sind auch Provisorien, (Stift)-Aufbauten und Edelmetallkosten<br />

abgegolten. Für Kronen auf Weisheitszähnen wird kein Zuschuss geleistet.<br />

Die satzungsmäßig vorgesehene Tragedauer von 6 Jahren muss erfüllt sein.<br />

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