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VAEB - Aktuell

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SPITALSPFLEGE<br />

Erfordert der Gesundheitszustand einen Aufenthalt in einer Krankenanstalt, wird dieser<br />

von der <strong>VAEB</strong> für die notwendige Dauer ohne zeitliche Beschränkung gewährt.<br />

Kein Anspruch auf Anstaltspflege besteht, wenn die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung<br />

nicht oder nicht mehr gegeben ist, sondern Pflegebedürftigkeit besteht (Asylierung).<br />

Bei der Spitalspflege ist zwischen öffentlichen Krankenhäusern und privaten Krankenhäusern<br />

zu unterscheiden. Bei Aufenthalt in einem privaten Krankenhaus ist zwischen<br />

Vertragskrankenhaus und Krankenhaus ohne Vertrag mit der <strong>VAEB</strong>, weiters zwischen<br />

operativen und internen Behandlungen zu unterscheiden.<br />

Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus<br />

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass bei der Unterbringung in einer öffentlichen<br />

Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse oder in der Sonderklasse keine<br />

Unterschiede hinsichtlich der ärztlichen Betreuung bestehen. Solche bestehen nur in<br />

der Zimmerausstattung (Größe, Nasszellen, Radio, Fernseher, Telefon, Menüwahl).<br />

Bei Aufenthalten in einem öffentlichen Krankenhaus in der allgemeinen Gebührenklasse<br />

übernimmt die <strong>VAEB</strong> die Kosten zur Gänze für Versicherte und Angehörige.<br />

Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften berechtigt,<br />

einen Kostenbeitrag pro Verpflegstag (bundesländerweise verschieden<br />

ca. € 11,00) einzuheben, der von der <strong>VAEB</strong> nicht refundiert werden kann. Dieser Beitrag<br />

darf je Kalenderjahr höchstens für 28 Tage eingehoben werden.<br />

Von dieser Kostenbeitragspflicht sind Personen ausgenommen, bei denen eine besondere<br />

soziale Schutzbedürftigkeit besteht. Die <strong>VAEB</strong> empfiehlt, sich diesbezüglich an<br />

die Verwaltung des jeweiligen Krankenhauses zu wenden.

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