VAEB - Aktuell
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SPITALSPFLEGE<br />
Erfordert der Gesundheitszustand einen Aufenthalt in einer Krankenanstalt, wird dieser<br />
von der <strong>VAEB</strong> für die notwendige Dauer ohne zeitliche Beschränkung gewährt.<br />
Kein Anspruch auf Anstaltspflege besteht, wenn die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung<br />
nicht oder nicht mehr gegeben ist, sondern Pflegebedürftigkeit besteht (Asylierung).<br />
Bei der Spitalspflege ist zwischen öffentlichen Krankenhäusern und privaten Krankenhäusern<br />
zu unterscheiden. Bei Aufenthalt in einem privaten Krankenhaus ist zwischen<br />
Vertragskrankenhaus und Krankenhaus ohne Vertrag mit der <strong>VAEB</strong>, weiters zwischen<br />
operativen und internen Behandlungen zu unterscheiden.<br />
Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus<br />
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass bei der Unterbringung in einer öffentlichen<br />
Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse oder in der Sonderklasse keine<br />
Unterschiede hinsichtlich der ärztlichen Betreuung bestehen. Solche bestehen nur in<br />
der Zimmerausstattung (Größe, Nasszellen, Radio, Fernseher, Telefon, Menüwahl).<br />
Bei Aufenthalten in einem öffentlichen Krankenhaus in der allgemeinen Gebührenklasse<br />
übernimmt die <strong>VAEB</strong> die Kosten zur Gänze für Versicherte und Angehörige.<br />
Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften berechtigt,<br />
einen Kostenbeitrag pro Verpflegstag (bundesländerweise verschieden<br />
ca. € 11,00) einzuheben, der von der <strong>VAEB</strong> nicht refundiert werden kann. Dieser Beitrag<br />
darf je Kalenderjahr höchstens für 28 Tage eingehoben werden.<br />
Von dieser Kostenbeitragspflicht sind Personen ausgenommen, bei denen eine besondere<br />
soziale Schutzbedürftigkeit besteht. Die <strong>VAEB</strong> empfiehlt, sich diesbezüglich an<br />
die Verwaltung des jeweiligen Krankenhauses zu wenden.