15.02.2013 Aufrufe

VAEB - Aktuell

VAEB - Aktuell

VAEB - Aktuell

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

84<br />

Stufe 6: Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder<br />

die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson nötig, da die Wahrscheinlichkeit der Eigen-<br />

oder Fremdgefährdung gegeben ist.<br />

Stufe 7: Zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine sind nicht möglich oder ein<br />

gleich zu achtender Zustand liegt vor.<br />

Erschwerniszuschlag – zusätzliche Prüfung von pflegeerschwerenden<br />

Faktoren<br />

Der erweiterte Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher (bis zum<br />

vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr) sowie von Personen mit einer schweren geistigen<br />

oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung<br />

(ab dem vollendeten 15. Lebensjahr), wird mit einem zusätzlichen Stundenwert<br />

berücksichtigt (Erschwerniszuschlag).<br />

Pflegeerschwerende Faktoren liegen vor, wenn schwerwiegende Störungen des Verhaltens,<br />

in Summe verursacht durch Defizite des Orientierungsvermögens, des Antriebs,<br />

der Denkleistung, der emotionalen Kontrolle und der sozialen Fähigkeiten bestehen.<br />

weitere Hinweise:<br />

l Werden Anträge auf Zuerkennung oder Höherreihung eines Pflegegeldes abgelehnt,<br />

kann binnen drei Monaten nach Bescheiderteilung beim zuständigen Sozialgericht<br />

ein Klagebegehren eingebracht werden.<br />

l Das Pflegegeld ruht ab dem 2. Tag des Krankenhausaufenthaltes.<br />

l Das Pflegegeld fällt bei Neuanträgen ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten<br />

an.<br />

l Bei einem Aufenthalt in einem Heim (z.B. Pflege- oder Altersheim) auf Kosten oder<br />

unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers,<br />

gebührt ab dem Beginn des Aufenthaltes ein Taschengeld in Höhe von 10 %<br />

des Pflegegeldes der Stufe 3 (d.s. monatlich € 44,30). 80 % des Pflegegeldes werden<br />

an das Heim überwiesen. Wer die Kosten zur Gänze selbst trägt, erhält weiterhin<br />

das gesamte Pflegegeld überwiesen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!