VAEB - Aktuell
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Von der/dem AntragstellerIn ist bekannt zu geben, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus<br />
Vermietung und Verpachtung bzw. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG vorliegen.<br />
Wird ein Zuschuss für verheiratete bzw. in Lebensgemeinschaft lebende Eltern beantragt,<br />
ist für den zweiten Elternteil bekannt zu geben, ob Einkünfte aus Land- und<br />
Forstwirtschaft, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen über € 400,00 jährlich, Einkünfte aus Vermietung oder<br />
Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG vorliegen.<br />
Ab 2008 ist der Anspruch auf Zuschuss dann gegeben, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte des beziehenden Elternteiles einen Betrag von jährlich<br />
€ 16.200,00 nicht übersteigt.<br />
Das bedeutet, dass bei einem regelmäßigen Einkommen – sofern nur Einkünfte aus<br />
nichtselbständiger Arbeit erzielt werden – während des Bezuges des Zuschusses die<br />
LSTBMG maximal € 1049,- pro Monat betragen darf, um eine Rückforderung des Zuschusses<br />
durch den Krankenversicherungsträger zu vermeiden.<br />
Wird der Zuschuss von verheirateten oder in Lebensgemeinschaft mit dem Kindesvater/der<br />
Kindesmutter lebenden Bezieherinnen/Beziehern in Anspruch genommen, werden<br />
auch die Einkünfte des anderen Elternteiles geprüft.<br />
Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des anderen Elternteiles darf ebenfalls<br />
€ 16.200,00 (pro Kalenderjahr) nicht übersteigen. Für jedes weitere Kind erhöht sich<br />
die Freigrenze um € 4.000,00 pro Kalenderjahr.<br />
Wird die Freigrenze überschritten, erfolgt eine Anrechnung und der Zuschuss verringert<br />
sich dementsprechend.<br />
Die Überprüfung der Freigrenze erfolgt analog der Ermittlung der Zuverdienstgrenze<br />
unter "I. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" und "II. Alle anderen Einkünfte"<br />
jährlich im Nachhinein.<br />
Stellt sich bei der rückwirkenden Überprüfung heraus, dass der Zuschuss nur teilweise<br />
oder überhaupt nicht gebührt hätte, muss der nicht gebührende Betrag vom zuständigen<br />
Krankenversicherungsträger zurückgefordert werden.<br />
Wurden die Grenzen eingehalten, ist Anspruch auf den Kredit entstanden und es erfolgt<br />
zu einem späteren Zeitpunkt die Rückzahlung an das Finanzamt. Wurden diese<br />
Grenzen nicht eingehalten, fordert der Krankenversicherungsträger selbst den ausbezahlten<br />
Zuschuss vom beziehenden Elternteil zurück und zwar unabhängig davon,<br />
welcher Elternteil die Grenzen überschritten hat.<br />
Für den Fall, dass die Grenzen nur in geringem Ausmaß überstiegen wurden, kann es<br />
dazu kommen, dass nur ein Teil des Zuschusses vom Krankenversicherungsträger