15.02.2013 Aufrufe

VAEB - Aktuell

VAEB - Aktuell

VAEB - Aktuell

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

62<br />

Von der/dem AntragstellerIn ist bekannt zu geben, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung bzw. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG vorliegen.<br />

Wird ein Zuschuss für verheiratete bzw. in Lebensgemeinschaft lebende Eltern beantragt,<br />

ist für den zweiten Elternteil bekannt zu geben, ob Einkünfte aus Land- und<br />

Forstwirtschaft, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen über € 400,00 jährlich, Einkünfte aus Vermietung oder<br />

Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG vorliegen.<br />

Ab 2008 ist der Anspruch auf Zuschuss dann gegeben, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte des beziehenden Elternteiles einen Betrag von jährlich<br />

€ 16.200,00 nicht übersteigt.<br />

Das bedeutet, dass bei einem regelmäßigen Einkommen – sofern nur Einkünfte aus<br />

nichtselbständiger Arbeit erzielt werden – während des Bezuges des Zuschusses die<br />

LSTBMG maximal € 1049,- pro Monat betragen darf, um eine Rückforderung des Zuschusses<br />

durch den Krankenversicherungsträger zu vermeiden.<br />

Wird der Zuschuss von verheirateten oder in Lebensgemeinschaft mit dem Kindesvater/der<br />

Kindesmutter lebenden Bezieherinnen/Beziehern in Anspruch genommen, werden<br />

auch die Einkünfte des anderen Elternteiles geprüft.<br />

Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des anderen Elternteiles darf ebenfalls<br />

€ 16.200,00 (pro Kalenderjahr) nicht übersteigen. Für jedes weitere Kind erhöht sich<br />

die Freigrenze um € 4.000,00 pro Kalenderjahr.<br />

Wird die Freigrenze überschritten, erfolgt eine Anrechnung und der Zuschuss verringert<br />

sich dementsprechend.<br />

Die Überprüfung der Freigrenze erfolgt analog der Ermittlung der Zuverdienstgrenze<br />

unter "I. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" und "II. Alle anderen Einkünfte"<br />

jährlich im Nachhinein.<br />

Stellt sich bei der rückwirkenden Überprüfung heraus, dass der Zuschuss nur teilweise<br />

oder überhaupt nicht gebührt hätte, muss der nicht gebührende Betrag vom zuständigen<br />

Krankenversicherungsträger zurückgefordert werden.<br />

Wurden die Grenzen eingehalten, ist Anspruch auf den Kredit entstanden und es erfolgt<br />

zu einem späteren Zeitpunkt die Rückzahlung an das Finanzamt. Wurden diese<br />

Grenzen nicht eingehalten, fordert der Krankenversicherungsträger selbst den ausbezahlten<br />

Zuschuss vom beziehenden Elternteil zurück und zwar unabhängig davon,<br />

welcher Elternteil die Grenzen überschritten hat.<br />

Für den Fall, dass die Grenzen nur in geringem Ausmaß überstiegen wurden, kann es<br />

dazu kommen, dass nur ein Teil des Zuschusses vom Krankenversicherungsträger

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!