VAEB - Aktuell
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KRANKENGELD<br />
Das Krankengeld hat die Funktion im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit den<br />
Verdienstausfall zumindest teilweise zu ersetzen. Anspruchsberechtigt sind aktive Versicherte<br />
der Abteilung A in der Krankenversicherung und ab 1.1.2005 auch Beamtinnen/Beamte<br />
der ÖBB. Ausgeschlossen vom Anspruch auf Krankengeld sind Ruheund<br />
VersorgungsgenussempfängerInnen der ÖBB, Pensionistinnen/Pensio nisten nach<br />
dem ASVG, mitversicherte Angehörige und Selbstversicherte in der Krankenversicherung<br />
(es sei denn, es handelt sich um eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung).<br />
Ab 01.01.2008 besteht auch für freie DienstnehmerInnen Anspruch auf<br />
diese Barleistung.<br />
Das Krankengeld wird gewährt, wenn die/der Versicherte infolge Krankheit arbeitsunfähig<br />
ist und dies von der/dem Ärztin/Arzt bescheinigt wurde (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).<br />
Das Krankengeld wird im Nachhinein von der <strong>VAEB</strong> Geschäftsstelle<br />
Graz bzw. für Bedienstete der ÖBB im Auftrag der <strong>VAEB</strong> von den ÖBB selbst ausbezahlt.<br />
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist umgehend, längstens binnen einer Woche<br />
der auszahlenden Stelle vorzulegen, unabhängig davon, ob das Krankengeld wegen<br />
Entgeltfortzahlung ruht. Die/Der Versicherte hat sich die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit<br />
von der/dem behandelnden Ärztin/Arzt in von dieser/diesem vorgegebenen Zeitabständen<br />
bestätigen zu lassen. Unabhängig davon ist einer Vorladung zur/zum Vertrauensärztin/-arzt<br />
Folge zu leisten. Bei der Auszahlung des Krankengeldes ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
immer vorzulegen.<br />
Krankengeld gebührt bei häuslicher Pflege, ambulanter Behandlung oder bei Spitals -<br />
pflege.<br />
Höhe des Krankengeldes<br />
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der durchschnittliche beitragspflichtige<br />
Arbeitsverdienst im letzten voll entlohnten Beitragszeitraum vor Anfall des Krankengeldbezuges<br />
zuzüglich eines pauschalierten Sonderzahlungszuschlages. Das Krankengeld<br />
beträgt vom 4. bis zum 42. Tag der Arbeits-/Dienstunfähigkeit, 50 % dieser<br />
Bemessungsgrundlage, vom 43. Tag der Arbeits-/Dienstunfähigkeit 60 % der Bemessungsgrundlage,<br />
Krankengeld wird grundsätzlich für längstens 52 Wochen gezahlt.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Krankengeld für längstens 78 Wochen<br />
bezahlt werden.