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VAEB - Aktuell

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KRANKENGELD<br />

Das Krankengeld hat die Funktion im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit den<br />

Verdienstausfall zumindest teilweise zu ersetzen. Anspruchsberechtigt sind aktive Versicherte<br />

der Abteilung A in der Krankenversicherung und ab 1.1.2005 auch Beamtinnen/Beamte<br />

der ÖBB. Ausgeschlossen vom Anspruch auf Krankengeld sind Ruheund<br />

VersorgungsgenussempfängerInnen der ÖBB, Pensionistinnen/Pensio nisten nach<br />

dem ASVG, mitversicherte Angehörige und Selbstversicherte in der Krankenversicherung<br />

(es sei denn, es handelt sich um eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung).<br />

Ab 01.01.2008 besteht auch für freie DienstnehmerInnen Anspruch auf<br />

diese Barleistung.<br />

Das Krankengeld wird gewährt, wenn die/der Versicherte infolge Krankheit arbeitsunfähig<br />

ist und dies von der/dem Ärztin/Arzt bescheinigt wurde (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).<br />

Das Krankengeld wird im Nachhinein von der <strong>VAEB</strong> Geschäftsstelle<br />

Graz bzw. für Bedienstete der ÖBB im Auftrag der <strong>VAEB</strong> von den ÖBB selbst ausbezahlt.<br />

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist umgehend, längstens binnen einer Woche<br />

der auszahlenden Stelle vorzulegen, unabhängig davon, ob das Krankengeld wegen<br />

Entgeltfortzahlung ruht. Die/Der Versicherte hat sich die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit<br />

von der/dem behandelnden Ärztin/Arzt in von dieser/diesem vorgegebenen Zeitabständen<br />

bestätigen zu lassen. Unabhängig davon ist einer Vorladung zur/zum Vertrauensärztin/-arzt<br />

Folge zu leisten. Bei der Auszahlung des Krankengeldes ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

immer vorzulegen.<br />

Krankengeld gebührt bei häuslicher Pflege, ambulanter Behandlung oder bei Spitals -<br />

pflege.<br />

Höhe des Krankengeldes<br />

Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der durchschnittliche beitragspflichtige<br />

Arbeitsverdienst im letzten voll entlohnten Beitragszeitraum vor Anfall des Krankengeldbezuges<br />

zuzüglich eines pauschalierten Sonderzahlungszuschlages. Das Krankengeld<br />

beträgt vom 4. bis zum 42. Tag der Arbeits-/Dienstunfähigkeit, 50 % dieser<br />

Bemessungsgrundlage, vom 43. Tag der Arbeits-/Dienstunfähigkeit 60 % der Bemessungsgrundlage,<br />

Krankengeld wird grundsätzlich für längstens 52 Wochen gezahlt.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Krankengeld für längstens 78 Wochen<br />

bezahlt werden.

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