VAEB - Aktuell
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BEITRÄGE<br />
Die Beiträge der Versicherten und der DienstgeberInnen sind das Fundament für die<br />
Finanzierung der Leistungen der Sozialversicherung. Die Beiträge werden aufgrund<br />
des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes in einem bestimmten Beitragszeitraum (Kalendermonat)<br />
bemessen. Beitragsfrei sind z.B. Aufwandsentschädigungen, Familienbeihilfen,<br />
Jubiläumsgeschenke, freiwillige soziale Zuwendungen der Dienstgeberin/<br />
des Dienstgebers.<br />
Die Beiträge sind ein Hundertsatz der Beitragsgrundlage. Durch Multiplikation der Beitragsgrundlage<br />
mit dem Beitragssatz ergibt sich der jeweilige Beitrag.<br />
Der Arbeitsverdienst ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Höchstbeitragsgrundlage)<br />
beitragspflichtig.<br />
Krankenversicherung<br />
ABTEILUNG “A”<br />
Beitragssätze:<br />
7,65 % für ArbeiterInnen und Angestellte, für die das EFZG gilt<br />
7,65 % für sonstige Angestellte, die nicht dem EFZG unterliegen<br />
5,10 % Für BezieherInnen einer Pension nach dem ASVG<br />
3,4 % für mitversicherte kinderlose EhepartnerInnen /eingetragene<br />
PartnerInnen<br />
(von der allgemeinen Beitragsgrundlage der/des Versicherten)<br />
7,65 % Vorstandsmitglieder einer AG<br />
Höchstbeitragsgrundlage 2013:<br />
täglich € 148.monatlich<br />
€ 4.440.für<br />
Sonderzahlungen € 8.880.-<br />
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt<br />
durchschnittlich täglich € 29,70<br />
insgesamt jedoch höchstens monatlich € 386,80<br />
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