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VAEB - Aktuell

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BEITRÄGE<br />

Die Beiträge der Versicherten und der DienstgeberInnen sind das Fundament für die<br />

Finanzierung der Leistungen der Sozialversicherung. Die Beiträge werden aufgrund<br />

des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes in einem bestimmten Beitragszeitraum (Kalendermonat)<br />

bemessen. Beitragsfrei sind z.B. Aufwandsentschädigungen, Familienbeihilfen,<br />

Jubiläumsgeschenke, freiwillige soziale Zuwendungen der Dienstgeberin/<br />

des Dienstgebers.<br />

Die Beiträge sind ein Hundertsatz der Beitragsgrundlage. Durch Multiplikation der Beitragsgrundlage<br />

mit dem Beitragssatz ergibt sich der jeweilige Beitrag.<br />

Der Arbeitsverdienst ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Höchstbeitragsgrundlage)<br />

beitragspflichtig.<br />

Krankenversicherung<br />

ABTEILUNG “A”<br />

Beitragssätze:<br />

7,65 % für ArbeiterInnen und Angestellte, für die das EFZG gilt<br />

7,65 % für sonstige Angestellte, die nicht dem EFZG unterliegen<br />

5,10 % Für BezieherInnen einer Pension nach dem ASVG<br />

3,4 % für mitversicherte kinderlose EhepartnerInnen /eingetragene<br />

PartnerInnen<br />

(von der allgemeinen Beitragsgrundlage der/des Versicherten)<br />

7,65 % Vorstandsmitglieder einer AG<br />

Höchstbeitragsgrundlage 2013:<br />

täglich € 148.monatlich<br />

€ 4.440.für<br />

Sonderzahlungen € 8.880.-<br />

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt<br />

durchschnittlich täglich € 29,70<br />

insgesamt jedoch höchstens monatlich € 386,80<br />

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