15.02.2013 Aufrufe

VAEB - Aktuell

VAEB - Aktuell

VAEB - Aktuell

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

72<br />

KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ IM AUSLAND<br />

Für plötzlich auftretende Erkrankungen (Unfälle) im Ausland (ärztliche Hilfe, zahnärztliche<br />

Hilfe, Krankenanstaltspflege, Heilmittel) ist der Schutz der sozialen Krankenversicherung<br />

in folgenden Staaten auch während des Urlaubes gegeben:<br />

EU-Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,<br />

Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,<br />

Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,<br />

Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil)<br />

EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen<br />

Länder mit bilateralem Abkommen: Bosnien und Herzegowina, Kroatien,<br />

Mazedonien, Serbien, Montenegro, Türkei<br />

Bei einem Aufenthalt in einem EU/EWR-Land oder in der Schweiz kann mit der<br />

europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) ärztliche Hilfe direkt in Anspruch<br />

genommen werden, wenn während des Auslandsaufenthaltes eine Krankenbehandlung<br />

erforderlich wird. Die EKVK befindet sich auf der Rückseite der eCard. Sollte die<br />

EKVK bei Reiseantritt ungültig sein (Sternsymbole anstatt der Daten oder Gültigkeit<br />

abgelaufen) empfiehlt die <strong>VAEB</strong>, für diese Staaten eine Bescheinigung als provisorischen<br />

Ersatz der europäischen Krankenversicherungskarte (PEB) ca. 1 Woche vor<br />

Antritt der Reise anzufordern.<br />

Bei einem Aufenthalt in Ländern mit bilateralem Abkommen empfiehlt die <strong>VAEB</strong> einen<br />

Betreuungsschein ca. 1 Woche vor Antritt der Reise anzufordern. Dieser Betreuungsschein<br />

muss zumeist vor Beginn der ärztlichen Behandlung dem ausländischen Krankenversicherungsträger<br />

vorgelegt werden, der eine Bescheinigung ausstellt. Mit dieser<br />

ist es möglich am Aufenthaltsort ärztliche Hilfe auf Kosten der <strong>VAEB</strong> in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

Bei Unfällen und akuten Erkrankungen wird von den Spitälern der Vertragsstaaten der<br />

Betreuungsschein zumeist direkt angenommen.<br />

Das Ersatzformular für die EKVK bzw. der Betreuungsschein wird für aktive Bedienstete<br />

der ÖBB von den Dienststellen ausgestellt, für alle übrigen Versicherten sind die<br />

<strong>VAEB</strong> in Wien bzw. ihre GBZ zuständig.<br />

Für den Fall eines dauernden Auslandsaufenthaltes muss der Wohnsitzwechsel der<br />

<strong>VAEB</strong> gemeldet werden. Die <strong>VAEB</strong> stellt eine Bescheinigung aus, die der ausländischen<br />

Krankenkasse vorgelegt werden muss. Der ausländische Krankenversiche-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!