VAEB - Aktuell
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KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ IM AUSLAND<br />
Für plötzlich auftretende Erkrankungen (Unfälle) im Ausland (ärztliche Hilfe, zahnärztliche<br />
Hilfe, Krankenanstaltspflege, Heilmittel) ist der Schutz der sozialen Krankenversicherung<br />
in folgenden Staaten auch während des Urlaubes gegeben:<br />
EU-Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,<br />
Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,<br />
Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,<br />
Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil)<br />
EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen<br />
Länder mit bilateralem Abkommen: Bosnien und Herzegowina, Kroatien,<br />
Mazedonien, Serbien, Montenegro, Türkei<br />
Bei einem Aufenthalt in einem EU/EWR-Land oder in der Schweiz kann mit der<br />
europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) ärztliche Hilfe direkt in Anspruch<br />
genommen werden, wenn während des Auslandsaufenthaltes eine Krankenbehandlung<br />
erforderlich wird. Die EKVK befindet sich auf der Rückseite der eCard. Sollte die<br />
EKVK bei Reiseantritt ungültig sein (Sternsymbole anstatt der Daten oder Gültigkeit<br />
abgelaufen) empfiehlt die <strong>VAEB</strong>, für diese Staaten eine Bescheinigung als provisorischen<br />
Ersatz der europäischen Krankenversicherungskarte (PEB) ca. 1 Woche vor<br />
Antritt der Reise anzufordern.<br />
Bei einem Aufenthalt in Ländern mit bilateralem Abkommen empfiehlt die <strong>VAEB</strong> einen<br />
Betreuungsschein ca. 1 Woche vor Antritt der Reise anzufordern. Dieser Betreuungsschein<br />
muss zumeist vor Beginn der ärztlichen Behandlung dem ausländischen Krankenversicherungsträger<br />
vorgelegt werden, der eine Bescheinigung ausstellt. Mit dieser<br />
ist es möglich am Aufenthaltsort ärztliche Hilfe auf Kosten der <strong>VAEB</strong> in Anspruch zu<br />
nehmen.<br />
Bei Unfällen und akuten Erkrankungen wird von den Spitälern der Vertragsstaaten der<br />
Betreuungsschein zumeist direkt angenommen.<br />
Das Ersatzformular für die EKVK bzw. der Betreuungsschein wird für aktive Bedienstete<br />
der ÖBB von den Dienststellen ausgestellt, für alle übrigen Versicherten sind die<br />
<strong>VAEB</strong> in Wien bzw. ihre GBZ zuständig.<br />
Für den Fall eines dauernden Auslandsaufenthaltes muss der Wohnsitzwechsel der<br />
<strong>VAEB</strong> gemeldet werden. Die <strong>VAEB</strong> stellt eine Bescheinigung aus, die der ausländischen<br />
Krankenkasse vorgelegt werden muss. Der ausländische Krankenversiche-