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VAEB - Aktuell

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ungsträger stellt die im Lande gültigen Krankenscheine aus. Damit gebührt österreichischen<br />

Versicherten der gleiche Sozialversicherungsschutz wie den jeweiligen<br />

Landesbürgerinnen/-bürgern.<br />

Führt die Urlaubsreise nicht in einen der oben angeführten Staaten, müssen die dort<br />

aus der Krankenbehandlung erwachsenen Kosten zunächst selbst bezahlt werden.<br />

Die mit einem Saldierungsvermerk versehenen Originalrechnungen können bei der<br />

<strong>VAEB</strong> zur Vergütung eingereicht werden. Das Ausmaß dieser Vergütung richtet sich<br />

grundsätzlich nach dem für eine gleichwertige Behandlung im Inland gültigen Kassentarif<br />

abzüglich eines allfälligen Behandlungsbeitrages. Die von der <strong>VAEB</strong> erstatteten<br />

Beträge decken in den meisten Fällen die der Patientin/dem Patienten entstandenen<br />

Kosten nicht ab. Die <strong>VAEB</strong> empfiehlt daher, eine entsprechende Privatversicherung<br />

abzuschließen.<br />

Nachdem eine Kostenübernahme für Krankenrücktransporte im Leistungskatalog der<br />

sozialen Krankenversicherung nicht vorgesehen ist, empfiehlt die <strong>VAEB</strong> auch in diesem<br />

Fall, schon bei der Buchung von Auslandsreisen entsprechende Privatversicherungen<br />

abzuschließen.<br />

Darüber hinaus sehen manche Länder für bestimmte Leistungen Selbstbehalte vor,<br />

die von der <strong>VAEB</strong> nicht ersetzt werden können. Der Leistungsumfang orientiert sich<br />

immer nach der Rechtslage des betreffenden Staates und kann vom österreichischen<br />

Standard abweichen (ortsübliche Zuzahlungen gehen zu Lasten der/des Versicherten!).<br />

Wenn sich die/der Versicherte nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland<br />

begibt, werden die Kosten für diese Behandlung nur dann von der <strong>VAEB</strong> übernommen,<br />

wenn der Chefarzt der <strong>VAEB</strong> einer solchen im vorhinein zustimmt. Entscheidend<br />

für die Zustimmung der <strong>VAEB</strong> ist es beispielsweise, dass die Behandlung im Inland<br />

nicht erbracht bzw. nicht innerhalb des medizinisch notwendigen Zeitraumes erbracht<br />

werden kann.<br />

Entstehen ärztliche Kosten bei einer Entsendung ins Ausland durch die Dienstgeberin/den<br />

Dienstgeber, ist vorrangig die Dienstgeberin/der Dienstgeber für den Ersatz<br />

dieser Kosten zuständig.<br />

GRENZGÄNGERINNEN<br />

Ehemalige GrenzgängerInnen und deren anspruchsberechtige Angehörige können<br />

auch als PensionistInnen seit 1.5.2010 unter gewissen Voraussetzungen Sachleistungen<br />

der Krankenversicherung im ehemaligen Beschäftigungsstaat in Anspruch nehmen.<br />

Grundvoraussetzung ist sowohl der Bezug einer Rente aus einem EU-Staat als auch<br />

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