VAEB - Aktuell
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ungsträger stellt die im Lande gültigen Krankenscheine aus. Damit gebührt österreichischen<br />
Versicherten der gleiche Sozialversicherungsschutz wie den jeweiligen<br />
Landesbürgerinnen/-bürgern.<br />
Führt die Urlaubsreise nicht in einen der oben angeführten Staaten, müssen die dort<br />
aus der Krankenbehandlung erwachsenen Kosten zunächst selbst bezahlt werden.<br />
Die mit einem Saldierungsvermerk versehenen Originalrechnungen können bei der<br />
<strong>VAEB</strong> zur Vergütung eingereicht werden. Das Ausmaß dieser Vergütung richtet sich<br />
grundsätzlich nach dem für eine gleichwertige Behandlung im Inland gültigen Kassentarif<br />
abzüglich eines allfälligen Behandlungsbeitrages. Die von der <strong>VAEB</strong> erstatteten<br />
Beträge decken in den meisten Fällen die der Patientin/dem Patienten entstandenen<br />
Kosten nicht ab. Die <strong>VAEB</strong> empfiehlt daher, eine entsprechende Privatversicherung<br />
abzuschließen.<br />
Nachdem eine Kostenübernahme für Krankenrücktransporte im Leistungskatalog der<br />
sozialen Krankenversicherung nicht vorgesehen ist, empfiehlt die <strong>VAEB</strong> auch in diesem<br />
Fall, schon bei der Buchung von Auslandsreisen entsprechende Privatversicherungen<br />
abzuschließen.<br />
Darüber hinaus sehen manche Länder für bestimmte Leistungen Selbstbehalte vor,<br />
die von der <strong>VAEB</strong> nicht ersetzt werden können. Der Leistungsumfang orientiert sich<br />
immer nach der Rechtslage des betreffenden Staates und kann vom österreichischen<br />
Standard abweichen (ortsübliche Zuzahlungen gehen zu Lasten der/des Versicherten!).<br />
Wenn sich die/der Versicherte nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland<br />
begibt, werden die Kosten für diese Behandlung nur dann von der <strong>VAEB</strong> übernommen,<br />
wenn der Chefarzt der <strong>VAEB</strong> einer solchen im vorhinein zustimmt. Entscheidend<br />
für die Zustimmung der <strong>VAEB</strong> ist es beispielsweise, dass die Behandlung im Inland<br />
nicht erbracht bzw. nicht innerhalb des medizinisch notwendigen Zeitraumes erbracht<br />
werden kann.<br />
Entstehen ärztliche Kosten bei einer Entsendung ins Ausland durch die Dienstgeberin/den<br />
Dienstgeber, ist vorrangig die Dienstgeberin/der Dienstgeber für den Ersatz<br />
dieser Kosten zuständig.<br />
GRENZGÄNGERINNEN<br />
Ehemalige GrenzgängerInnen und deren anspruchsberechtige Angehörige können<br />
auch als PensionistInnen seit 1.5.2010 unter gewissen Voraussetzungen Sachleistungen<br />
der Krankenversicherung im ehemaligen Beschäftigungsstaat in Anspruch nehmen.<br />
Grundvoraussetzung ist sowohl der Bezug einer Rente aus einem EU-Staat als auch<br />
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