VAEB - Aktuell
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Als Nachweis sind die Original Abschnitte des Mutter – Kind – Passes dem zuständigen<br />
Krankenversicherungsträger zur Kenntnis zu bringen. Bei Mehrlingsgeburten hat<br />
der Nachweis für jedes Kind zu erfolgen.<br />
Nachweis:<br />
Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen werden vom Arzt in den Mutter-Kind-Pass eingetragen.<br />
Im hinteren Teil des Passes sind 2 heraustrennbare Blätter vorgesehen, die<br />
als Nachweis dienen.<br />
Bei der Variante 30 plus 6 ist der Nachweis aller 10 Untersuchungen durch Vorlage<br />
der Originalblätter im Mutter-Kind-Pass an die zuständige Krankenkasse bis spätestens<br />
zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes zu erbringen.<br />
Bei der Variante 20 plus 4, 15 plus 3 sowie 12 plus 2 ist der Nachweis in 2 Schritten zu<br />
erbringen: Die ersten 9 Untersuchungen sind bis zur Vollendung des 10. Lebensmonates<br />
des Kindes durch Vorlage einer Kopie der Mutter-Kind-Pass-Blätter zu erbringen.<br />
Spätestens mit Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes sind die Originalblätter<br />
im Mutter-Kind-Pass betreffend alle 10 Untersuchungen der zuständigen Krankenkasse<br />
zu übermitteln.<br />
Mehrlingsgeburten<br />
ACHTUNG: Anpassungen beim Mehrlingszuschlag ab 01. Jänner 2010:<br />
Im Fall einer Mehrlingsgeburt gebührt in Hinkunft in allen Pauschalvarianten ein<br />
Zuschlag von 50 % des jeweiligen Tagesbetrages pro weiterem Mehrlingskind. Damit<br />
wird vom einheitlichen Mehrlingszuschlag von EUR 7,27 täglich abgegangen und<br />
erfolgt eine Anpassung an die gewählte pauschale Kurzleistung (geringere Bezugsdauer<br />
und höherer Tagesbetrag). (§ 3a KBGG)<br />
Bei Nichtdurchführung bzw nicht vollständiger/gehöriger Durchführung oder bei Nichtnachweis<br />
der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes, für das der Zuschlag gebührt,<br />
erfolgt weiterhin eine Kürzung des jeweiligen Zuschlages um die Hälfte.<br />
Einkommensermittlung<br />
ACHTUNG: Flexibilisierung der Zuverdienstgrenze ab 1.Jänner 2010:<br />
Die bisherige starre Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld bei den Pauschalvarianten<br />
( EUR 16.200,- pro Kalenderjahr) bleibt bestehen, wird aber um eine individuelle<br />
Zuverdienstgrenze in Höhe von 60 % der maßgeblichen Einkünfte im letzten<br />
Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen<br />
wurde, ergänzt. (§ 8, § 8b KBGG neu)<br />
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