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VAEB - Aktuell

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Mit 1.1.2008 wird eine abfertigungsähnliche betriebliche Vorsorge für freie DienstnehmerInnen<br />

und für Selbstständige analog zur Regelung der Abfertigung Neu eingeführt.<br />

Infolge des erweiterten Anwendungsbereiches wurden auch der Titel des BMVG in<br />

„Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG“ geändert und<br />

die Begriffe „Mitarbeitervorsorgekasse“ und „MV-Kasse“ durch die Begriffe „Betriebliche<br />

Vorsorgekasse“ und „BV-Kasse“ ersetzt.<br />

Ausgenommen sind tagweise beschäftigte Personen und echte Ferialpraktikantinnen/praktikanten.<br />

Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber muss für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer monatlich<br />

einen Abfertigungsbeitrag entrichten, wobei der erste Monat einer Beschäftigung<br />

beitragsfrei ist. Der Beitragssatz beträgt 1,53 % des monatlichen Entgelts inkl.<br />

allfälliger Sonderzahlungen.<br />

Anspruch auf Abfertigung<br />

Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

über den Abfertigungsbetrag verfügen, wenn<br />

l ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und<br />

l bereits drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung oder<br />

l der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind.<br />

Eine Auszahlung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn<br />

l eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,<br />

l die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem dem<br />

BMSVG unterliegenden Dienstverhältnis mehr steht,<br />

l die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension<br />

erreicht hat (dies sind bei Männern 61,5 Jahre sowie bei Frauen 56,5 Jahre).<br />

Der Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung besteht nicht, wenn<br />

l die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gekündigt hat (ausgenommen während<br />

Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väterkarenzgesetz),<br />

l bei verschuldeter Entlassung,<br />

l bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.<br />

Alle anderen Beendigungsgründe sind verfügungsbegründend.

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