VAEB - Aktuell
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Mit 1.1.2008 wird eine abfertigungsähnliche betriebliche Vorsorge für freie DienstnehmerInnen<br />
und für Selbstständige analog zur Regelung der Abfertigung Neu eingeführt.<br />
Infolge des erweiterten Anwendungsbereiches wurden auch der Titel des BMVG in<br />
„Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG“ geändert und<br />
die Begriffe „Mitarbeitervorsorgekasse“ und „MV-Kasse“ durch die Begriffe „Betriebliche<br />
Vorsorgekasse“ und „BV-Kasse“ ersetzt.<br />
Ausgenommen sind tagweise beschäftigte Personen und echte Ferialpraktikantinnen/praktikanten.<br />
Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber muss für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer monatlich<br />
einen Abfertigungsbeitrag entrichten, wobei der erste Monat einer Beschäftigung<br />
beitragsfrei ist. Der Beitragssatz beträgt 1,53 % des monatlichen Entgelts inkl.<br />
allfälliger Sonderzahlungen.<br />
Anspruch auf Abfertigung<br />
Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
über den Abfertigungsbetrag verfügen, wenn<br />
l ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und<br />
l bereits drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung oder<br />
l der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind.<br />
Eine Auszahlung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn<br />
l eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,<br />
l die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem dem<br />
BMSVG unterliegenden Dienstverhältnis mehr steht,<br />
l die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension<br />
erreicht hat (dies sind bei Männern 61,5 Jahre sowie bei Frauen 56,5 Jahre).<br />
Der Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung besteht nicht, wenn<br />
l die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gekündigt hat (ausgenommen während<br />
Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väterkarenzgesetz),<br />
l bei verschuldeter Entlassung,<br />
l bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.<br />
Alle anderen Beendigungsgründe sind verfügungsbegründend.