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VAEB - Aktuell

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Einführung einer neuen Pauschalvariante (12 plus 2 Monate) (§ 5c KBGG neu):<br />

Die bisherigen drei Pauschalmodelle bleiben bestehen und werden um eine weitere<br />

Pauschalvariante, nämlich 12 (plus 2) Monate zu je EUR 1.000,·, ergänzt. Damit soll<br />

einerseits ein Mindestbetrag im Verhältnis zur einkommensabhängigen Variante<br />

gewährleistet werden, andererseits aber auch. ebenfalls erwerbsorientierten Eltern,<br />

die lediglich vor der Geburt dieses Kindes nicht oder in einem geringeren Ausmaß<br />

erwerbstätig waren, die Möglichkeit eines monatlich höheren Kinderbetreuungsgelds<br />

eingeräumt werden.<br />

Die Wahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und gilt auch für<br />

den zweiten Elternteil.<br />

Die Auszahlung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen<br />

Geldinstitut oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des<br />

Folgemonats.<br />

Krankenversicherung<br />

In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung<br />

ist nunmehr jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, der sich gemäß<br />

§ 28 KBGG für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.<br />

Wechsel zwischen den Elternteilen<br />

ACHTUNG: Änderung der Mindestbezugsdauer ab 01. Jänner 2010:<br />

Zur Erleichterung der Inanspruchnahme (va für Väter) aber auch als Anpassung an die<br />

beiden neuen Varianten beträgt die Mindestbezugsdauer pro Block künftig generell<br />

2 statt 3 Monate (ein zweimaliger Wechsel ist zulässig, sodass maximal 3 Blöcke entstehen<br />

können). (§ 5 Abs 4 KBGG)<br />

In Anlehnung an die Änderungen zur Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld<br />

wird die Mindestdauer der Karenz und der Teilzeitbeschäftigung von drei auf<br />

2 Monate herabgesetzt.Weiters werden auch die Meldefristen, soweit erforderlich,<br />

sowie der Mutterschafts-·und Vaterschaftsaustritt entsprechend angepasst.<br />

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen<br />

Für den uneingeschränkten Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind unabhängig von<br />

der gewählten Variante zehn Untersuchungen nach dem Mutter – Kind – Pass Programm<br />

verpflichtend durchzuführen, da sonst die Leistung je nach gewählter Variante<br />

ab dem 25., 17., 13., oder 10. Lebensmonat des Kindes um die Hälfte vermindert wird.<br />

Bei der einkommensabhängigen Variante erfolgt die Reduzierung um 16,5 Euro.

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