VAEB - Aktuell
VAEB - Aktuell
VAEB - Aktuell
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
56<br />
Einführung einer neuen Pauschalvariante (12 plus 2 Monate) (§ 5c KBGG neu):<br />
Die bisherigen drei Pauschalmodelle bleiben bestehen und werden um eine weitere<br />
Pauschalvariante, nämlich 12 (plus 2) Monate zu je EUR 1.000,·, ergänzt. Damit soll<br />
einerseits ein Mindestbetrag im Verhältnis zur einkommensabhängigen Variante<br />
gewährleistet werden, andererseits aber auch. ebenfalls erwerbsorientierten Eltern,<br />
die lediglich vor der Geburt dieses Kindes nicht oder in einem geringeren Ausmaß<br />
erwerbstätig waren, die Möglichkeit eines monatlich höheren Kinderbetreuungsgelds<br />
eingeräumt werden.<br />
Die Wahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und gilt auch für<br />
den zweiten Elternteil.<br />
Die Auszahlung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen<br />
Geldinstitut oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des<br />
Folgemonats.<br />
Krankenversicherung<br />
In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung<br />
ist nunmehr jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, der sich gemäß<br />
§ 28 KBGG für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.<br />
Wechsel zwischen den Elternteilen<br />
ACHTUNG: Änderung der Mindestbezugsdauer ab 01. Jänner 2010:<br />
Zur Erleichterung der Inanspruchnahme (va für Väter) aber auch als Anpassung an die<br />
beiden neuen Varianten beträgt die Mindestbezugsdauer pro Block künftig generell<br />
2 statt 3 Monate (ein zweimaliger Wechsel ist zulässig, sodass maximal 3 Blöcke entstehen<br />
können). (§ 5 Abs 4 KBGG)<br />
In Anlehnung an die Änderungen zur Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld<br />
wird die Mindestdauer der Karenz und der Teilzeitbeschäftigung von drei auf<br />
2 Monate herabgesetzt.Weiters werden auch die Meldefristen, soweit erforderlich,<br />
sowie der Mutterschafts-·und Vaterschaftsaustritt entsprechend angepasst.<br />
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen<br />
Für den uneingeschränkten Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind unabhängig von<br />
der gewählten Variante zehn Untersuchungen nach dem Mutter – Kind – Pass Programm<br />
verpflichtend durchzuführen, da sonst die Leistung je nach gewählter Variante<br />
ab dem 25., 17., 13., oder 10. Lebensmonat des Kindes um die Hälfte vermindert wird.<br />
Bei der einkommensabhängigen Variante erfolgt die Reduzierung um 16,5 Euro.